Ganzheitlich Theologie
Das keltische Christentum als Ansatz der Ganzheitlichkeit. Schon bei der Christianisierung der Heidnischen Kelten im iro schottischen Gebiet, haben die christlich gewordenen Kelten in der Botschaft Christi ihren Wert des Lebens in Fülle erkannt und angenommen. Aus Ihrer Liebe zur Natur und zu Ihrem Volk waren Ihnen die Werte des christlichen Glaubens nicht fremd. Aus diesem Grund haben sie den christlichen Glauben dankbar annehmen können. Das frühe christliche Bild in keltischen war, dass sich Klöster bildeten in denen fromme und gebildete Mönche und Nonnen wie in einem Dorf ansiedelten und dort ihren Glauben lebten.Während der Glaube nicht nur Teil des Sonn und feiertags war, sondern das ganze Leben bestimmte, so war auch die Landwirtschaft und Viehzucht Teil ihres Glaubenslebens. Der Respekt zur gesamten Schöpfung findet ihren urgrund in der Genesis Gottes mit den Menschen. Das Ideal des Garten Eden im Einklang zu leben mit dem Schöpfer Gott und den Geschöpfen prägt bis heute keltisch christliche Spiritualität. Auch die frühen Missionare Germaninens kamen aus dem keltisch christlichen Bereich. Patrick , Bonifatius, Wigbert usw. Weil sich die iro schottische Kirche schon früh etablierte somit auch die Keltische Kirche , haben auch hier Bischöfe an den schon erwähnten ökumenischen Konzilien teilgenommen. Erst nach der Konstantinischen Wende und der Errichtung des Römischen Reiches kristallisierte sich die einheitliche römisch katholische Kirche heraus . Auch wenn viele Kirchen und Bistümer sich Rom angliederten , so haben doch gerade die Kelten lange damit gehadert und nicht ihre Eigenständigkeit aufgegeben. Auch wenn die Keltischen Christen einige Jahre und sogar Jahrhunderte verschwunden waren, so erfreut sich die Keltische Spiritualität und Glaubenswelt eines neuen Aufschwungs. In vielen Ländern gibt es Kirchen die dieser Tradition folgen und sich auch als Nachfolger dieser Spiritualität sehen. Christus und den Schöpfer in allem zu erkennen was er geschaffen und erhalten hat ist oberstes Ziel. Ihn den großen Gott zu verherrlichen im Einklang Schöpfung und Schöpfer stellt den Ausgangspunkt des keltischen Christentums dar. Von hier aus wird das Evangelium Christi interpretiert und gelebt.
Generalvikar CCEC Pater Tobias Augustinus
Herkunft und Historie der CCEC
Die keltische Kirche benennt sich tatsächlich nach der alten Kirchenform der iroschottischen katholischen keltischen Kirche, welche aus keltisch geprägten Ländern mit dementsprechenden Traditionen stammt. Sie ist (und war) allerdings nie eine zusammenhängende Kirche wie z.B. die römische, sondern eine Verbindung vieler Klöster- und Lebensgemeinschaften, Wandermönchen und angeschlossenen Gemeinden und später ein Teil der römisch-katholischen Kirche. Die keltische Kirche in Deutschland entstammt einer Verbindung aus solchen keltisch - katholischen Gemeinschaften und Kirchen (wie zum Beispiel der keltisch apostolischen Kirche), sie ist das Pendant zur keltischen Kirche in Schottland (Celtic Apostolic Church und Celtic Church in Schottland ) und zur keltischen Kirche in den USA ( CCUS Celtic Church in USA ) und anderen Ländern ( CCI Celtic Church International ). Allen gemein ist, das sie sich als ein Teil der katholischen Kirche sehen, aber von der römisch-katholischen Kirche unabhängig sind. Die Kirche steht dem Sakramentsverständnis, Liturgie und Tradition der römisch katholischen Kirche sehr nahe, trägt aber vor allen Dingen im Verständnis einiger Dogmen sehr altkatholische und ökumenische Züge und sieht sich im Übrigen als Teil der einen heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. Hier in Deutschland wurde sie 2012 auf Anordnung des schottischen Bischofs Dr. David Stalker neu begründet.
Die KKD ist keine Freikirche. Im Sinne der Unabhängigkeit vom Staat als autokephale Kirche könnte man dies annehmen, als Definition der Kirchenform als reformatorische / evangelikale Kirche nicht. Sie teilt sich das Verständnis mit der altkatholischen bzw. römisch katholischen Kirche. Aus diesem Grunde wird sie auch als Keltisch-Katholische Kirche benannt.
( Altprimas der CCEC Erzbischof K. U. Eckert )
Statio (Kurzpredigt) zum Markusevangelium Kap.5 Vers 37
Euer Ja, sei ein Ja, euer Nein sei ein Nein. Alles was darüber hinausgeht, stammt vom Bösen (EU)
Christen werden aufgerufen zur Ehrklichkeit und Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit.
Wie oft bekommen wir leere Versprechungen und richten uns Termine, Absprachen und Tagesstrukturen ein, oder warten auf Menschen, die uns etwas versprochen haben.
Sei es ein Besuch, sei es Unterstützung, Hilfe, Teambesprechungen und Anderes. Doch einige machen bewusst leere Versprechungen, mit dem Hintergedanken "Ach, ich kann ja meine Meinung einfach ändern, ich bin eben flexibel", oder mit dem Hintergedanken "So ernt meine ich das jetzt gar nicht, wie ich es sage."
m Bösen könnte man auch sagen: Man wird verarscht, oder man verarscht selbst, nur darüber machen sich viele Menschen kaum noch Gedanken. „Ist eben so“, heißt es dann.
Höflichkeit der Absage, des frühzeitgen Bescheid sagens, dass es sich verspätet, oder nichts wird, gibt es auch nur noch selten.
Jesus fordert uns aber auf Wahrhhaftig und Zuverlässig zu sein, dass heißt, man sollte den Worten auch Taten folgen lassen und sich an seine Worte hält.
Natürlich klappt nicht jede Absprache, man hat es sich vielleicht anders überlegt, oder etwas wirklich dringendes kommt dazwischen, da gebietet die Höflichkeit es dem Gegenüber, dann aber auch mitzuteilen.
Die Unhöflichkeit dem anderen Gegenüber ist Menschen nur so lange egal, bis sie selbst das Gegenüber sind und aus dem anfänglichen Ja ein Nein wird.
Die Steigerung der Dreistigkeit der Menschen ist nach einem definitiven Ja, dann auch noch zu sagen: „Ich will nun (doch) nicht mehr“ und ohne eine Begründung den anderen dann im Regen (dumm sterben zu lassen) im Regen stehen zu lassen, auch dass ist nicht in den Gedankengängen derer die solche Aussagen treffen, sondern erst, wenn man selbst derjenige ist, den es trifft.
Jesus fordert aber Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit, unser Ja sei ein Ja, unser Nein, ein Nein.
Auch nicht Christen kennen dies unter guter Sitte, Anstand und Höflichkeit, etwas, was in der heutigen individulisierten, vermeintlich flexiblen Gesellschaft kaum noch vorhanden ist.
Da ist es immer wieder schön zu erleben, dass es tatsächlich unzählige Menschen gibt, bei denen ein Ja wirklich ein Ja ist und ein Nein ein Nein ist.
Es gibt den deutschen Volksspruch: `Verlasse dich auf Menschen und du bist verlassen´. Dieser Ausspruch ist allerdings ein Armutszeugnis, wenn die die Worte Jesu ernst nehmen und danach handeln wollen.
Christen sollten es, eigentlich alle Menschen, aus Respekt dem Anderen gegenüber, Höflichkeit, Sitte und anstandhalber genauso tun, wie Jesus es uns sagt.
Zu den Worten stehen und handeln, und wenn es nicht verstanden wird, wenigstens erklären, was gemeint ist, oder war. Miteinander sprechen und nicht unehrlich sein.
Wir sollen uns alle an diesen Worte spiegeln und bedenken, ob wir nach seinen Worten handeln.
++Erzb. der CCEC Thomas Andrew
Unsere Spiritualität
Sie können sich bei Fragen einfach an uns wenden:
[email protected]
Sellerrain 4
34593 Knüllwald, Ortsteil Niederbeisheim
++Erzbischof der CCEC Thomas Andrew (Ph.D/v.SBHCS)
Abt der OBSE (Oblaten-Benediktiner-St-Ekkehardt)
34593 Niederbeissheim
0170 61 35 181
Preidgten auf YouTube Channel unserer Kirche
Hier können Sie auf unseren Youtube-Channel zugreifen und die bisherigen aufgezeichneten Gottesdienste und vor allem die Predigten.
https://www.youtube.com/@kkd_skkpartofeccc721
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Wissenswertes und Kirchenrechtliches
Das Kirchenrecht
CIC ECCE
(der canonische Codex der CCEC)
Falls Sie Interesse an dem Kirchenrecht haben, können Sie unter
[email protected]
dieses als PDF Datei erhalten.
Sobald die Möglichkeit besteht diese Datei hochzuladen, wird dies auch getan.
Essay über die Möglichkeiten und Probleme der Kleinkirchen im besonderen Hinblick auf die Skk und Freikirchliche katholische Bewegung (FKB) in Deutschland, als eine Möglichkeit einer `autokephalen katholischen´ Kirche.
Untertitel:
Verifizierte kleine katholische Kirchen, ohne römisch sein zu müssen!
Inhaltsverzeichnis: Seite
1. Das Problem der Kleinkirchen/Kleinstkirchen
2. Ansprüche an die Weihekandidaten/innen
3.Ansprüche der Weihekanditaten/innen an die Kirche
4. Negative Auswirkungen
5. Das Problem der verifizierten Sukzessionslinien
6. Das große Problem der Großkirchen
7. Anreize für den geistlichen Dienst in der SKK
1. Das Problem der Kleinkirchen/Kleinstkirchen
Leider, zum Nachteil der wirklich `einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche´ werden in den `Vereinskirchen´ die heiligen Weihen und kirchliche Ämter, nach Meinung der größeren Kirchen wahllos gespendet. Dies bringt Vorbehalte und Ablehnung mit sich.
2. Ansprüche an die Weihekandidaten/innen:
· Wissen um die Bibel
· Ekklesiologie/Kirchenbild
· Dogmatik/ Kirchenrecht
· grundständige Theologie
· Rhetorische Fähigkeiten/ Eloquenz
· Gültigkeit der Dokumente
· Persönliche Bezüge und Referenzen
· aus Personalmangel weihen
- aus `Nettigkeit´und falschen Vorstellungen bzw. Versprechen weihen
· Ansprüche an die Qualifikation
· Wachstum der Kirche, Gemeinde und der Leitung
3. Ansprüche der Weihekanditaten/innen an die Kirche:
· Persönliche Selbstaufwertung
· Plattform für religiösen Fanatismus finden
· Kirche ist Chance zur egoistischen Selbstdarstellung
· Aufstieg in einer hierarchischen Struktur
- Macht und Missbrauch derselben
4. Negative Auswirkungen:
· Verantwortung wird zu schnell an die Personen übertragen
· Kirche wächst schnell, aber schief
· Professionalität geht verloren
· Kirche/Klerus ist nicht stabil und dauerhaft
· innerer Zwietracht und Streit
· mangelnde Kooperationsbereitschaft
· nicht christliche Motive unter der `Fahne´ einer Kirche
· manipulative Auswirkungen auf Menschen
· vermeintlich alleinige Katholizität
- Streitkultur wird bewusst unterdrückt unter dem Mantel der Gnade und Liebe: jeder hört so nur das, was er hören soll, um Intransparenz zu fördern
_ Kuschelevangelium wird gepredigt, Ecken und Kanten werden stark gemildert (Aufweichung der göttlichen Autorität mit zahlreichen Erklärungen der Gründe)
5. Das Problem der verifizierten Sukzessionslinien
Das Problem dieser Kleinkirchen ist: Die Weihen der Kleinkirchen sind im Regelfall gültig, somit haben sie einen Anteil am Hl. Geist. Nach römischen Recht (CIC) aber werden aber die Erlaubtheit und die Gültigkeit in Frage gestellt, obwohl Sukzessionslinien nachweisbar sind.
6. Das große Problem der Großkirchen.
Wenn die großen, angeblich staatlich akkreditierten und historisch qualifizierten und valide gewordenen Kirchen bei Ihren Weihen und Ämtereinsegnungen alles göttlich richtig machen würden und NUR diese Kirchen tatsächlich wissenschaftlich, qualifiziert und spirituell gesund agieren würden, dann gäbe es vermutlich keine Spaltungen und Neugründungen. Demnach wären dann Kleinkirchen wirklich alle Irrlehrer und lägen falsch. Dies ist aber nicht generalisierbar.
Die großen Kirchen legen sehr viel Wert auf ein rein akademisches Studium. Auf die historischen Sprachen wird zu viel Wert gelegt. Die Akademisierung des gesamten Studiums und das einbilden, besser zu sein, als die Kleinkirchen ist dabei allerdings ein Problem für diese Kirchen selbst.
Das Pastorale, was Kleriker leisten muss, soll gut vermittelt und erlernt werden, jedoch liegt in den meisten akkreditierten Studiengängen dieser Bereich weniger im Gewicht, als die anderen Fächer. In manchen Kirchen kriegt man gar Pfarrämter und Dekanate angeboten, wenn man das Studium bestanden hat, unabhängig von einer göttlichen Berufung. Daraus lässt sich aus Sicht der Großkirchen schlussfolgern:
· Nur die von Gott berufenen studieren überhaupt Theologie
· Nur diese Berufenen schaffen das Studium, in dem sie von Gott selbst ausgerüstet werden, diesen Anforderungen standzuhalten
· Nur diese werden von Gott ausgerüstet, die Anforderungen zu schaffen
· Je höher die Anforderungen, je besser der Geistliche
6. Es entsteht der Eindruck: Wer das nicht bringt, ist nicht berufen (bei Großkirchen)
Es wird also mehr Wert auf akademische Titel wert gelegt, als auf die geistige Reife. Wenn dieses Denken jedoch immer in der Kirche gegolten hätte, wären die Kirchen nie so, wie sie heute sind.
7. Anreize für den geistlichen Dienst in der SKK
Durch göttliche Berufung und:
· ein grundständiges/ oder kirchlich akademisches Studium der Theologie
· dies wird gegen persönliche-spirituelle Kompetenzen aufgewogen, die einen guten Kleriker ausmachen
· eine urkirchlich/katholische Ekklesiologie
· persönliche Reifung
· spirituell-geistliche Reifung
· Förderung gesunder christlicher Frömmigkeitsformen
· ein Leben nach der katholischen Tradition und gemäß der Hl. Schrift
· tiefes Sakramentenverständnis
· Profession in der Diakonik
· wertschätzender Umgang im mitbrüderlichen Miteinander
Herausgegeben im Auftrag der Bischöfe der Freikirchlichen-katholischen Bewegung; 22.02.2017 ®2017FKB
Revidiert am 27.09.2019 für die SKK
Our Story
We all have a passion. This is mine! From an early age, I decided to master my craft. And I’ve been learning ever since.
Unser Kirchenrecht CIC ECCE
Der Codex
des Canonischen Rechtes
der Celtic Catholic Episcopal Church
Codex Iuris Canonici Ecclesia Celtica Catholica Episcopatus
Die Annahme erfolgte durch die Leitung
am Hl. Pfingstfest 2023, Mai den 29 anno Domini.
Abkürzungsverzeichnis Kirchen/Ordenskürzel
| Kürzel | Bedeutung
| ECCC | Ecumenical Catholic Church of Christ world wide
| OBSE | Oblaten-Benediktiner Gemeinschaft Sankt Ekkehardt
| SKK | Selbstständig Katholische Kirche (lat: Ecclesiae Libera Catholica)
| UKK | Unabhängig-katholische Kirche
| KKD | Keltisch Kirche in Deutschland (Ecclesia Celtica)
| FKB | Freikirchlich katholische Bewegung
| REK/AKD | Reformierte Episkopalkirche/Anglikanische Kirche in Deutschland
Abkürzungen der Kirchenrechte
| Kürzel | Name des Kirchenrechts | Juristiktionsbereich
| CIC | Codex Iuris Canonici/
römisches Kirchenrecht | NUR gültig für die römisch katholische Kirche (RK) und deren Konkordatskirchen
| CICEC | Codex Iuris Canonici Ecclesie Celtica/
keltischen Kirchenrecht | War NUR gültig für die Keltische Kirche in Deutschland (KKD)
| CIC ECCE | Codex Iuris Canonici Ecclesia Celtica Catholica Episcopatus | Gültig für die Prälatur der ECCC in Deutschland, als CCEC benannt
Erstneufassung: 14.08.2016
Redividert: 14.08.2018
Revidiert: 15.09.2019
Revidiert: 15.08.2020
Revidiert: 29.05.2023
Staatsrechtliche Grundlagen des vorliegenden Codex
Gemäß des geltenden Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, welches am 23.05.1949 in Kraft trat, im vierten Artikel, gilt für die Bundesrepublik Deutschland die allgemeine Religionsfreiheit, sowie die ungestörte Religionsausübung:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.[1]
Ebenso gilt auch ungebrochen die WRV[2] (Weihmarer Reichverfassung; vom 11.08.1919), die, bis auf bestimmte Teile, nicht durch das Grundgesetz aufgehoben, sondern erweitert, kontinuierlich das deutsche Rechtssystem stützen. Im Dritten Abschnitt wird die freie Religionsfreiheit und Relegionsausübung (siehe Art. 135 bis Art.141), sowie die Möglichkeit gegeben, einer Religionsgemeinschaft ein eigenes, dem staatsrecht nicht entgegenstehenden, Recht zu verfassen (wie der vorliegende Codex), gewährleistet.
Aufgrund dieser geltenden Gesetzes ist es auch in der BRD möglich eine `neue´ selbstständig katholische Kirche zu gründen, die adaptiert ist aus der:
· Urkirche (Kirche der Apostel)
· Oströmischen Kirche
· Weströmischen Kirche
· Der Anglican Church (inkl. Church of England usw.)
· Römisch katholischen Kirche
· Evangelischen Kirchen/Gemeinschaften
· Keltischen Kirche
· Und weiteren Flügel der Kirche (z.B. der Altkatholischen Kirche etc.)
Die gegenseitige Anerkennung, durch die Spaltungen/Reformierungen/Adaptionen der einen Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche in die, wie oben benannten, Flügel ist, im Sinne der Ökumene und teils divergenter Sichtweisen auf `DIE WAHRE KIRCHE´ sehr schwierig und kontrovers.
Die oben genannten Kirchenrechte gelten jeweils im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kirche/n und deren Mitglieder. KEINE davon kann, darf und ist allein/allübergreifend in allen Kirchen/Gemeinden der Welt vorhanden und kann so den Anspruch erheben, die EINZIG RICHTIGE KIRCHE zu sein, auch wenn dies durchaus verbreiteter Passus ist und eine dieser Kirchen diesen ALLEINIGKEITSANSPRUCH einzig und allein für sich beanspruchen möchte.
Auch die SKK legt in keinster Weise in ihrem CODEX den Anspruch fest die einzig, alleinige, heilige katholische und apostolische Kirche zu sein, um damit ein ALLEINNIGKEISANSPRUCH zu erheben, sondern reiht sich in die Kirchen mit katholischer/urkirchlicher Tradition ein.
Dennoch gibt es große Unterschiede zu anderen Kirchen und christlichen Religionsgemeinschaften.
Der vorliegende CODEX soll und muss von den Mitgliedern, besonders den Klerikern, eingehalten, befolgt und anerkannt werden, wenn eine Validierung, durch das eigene kirchliche Handeln, geschehen soll und eine rechtsverbindliche (bezogen auf das kirchliches Recht) Form darstellen, um transparent und professionsbedingt, handlungsfähig zu sein, sowie Handlungskompetenz zu haben und diese auch zu halten.
Kurz: Wer Mitglied dieser Kirche, besonders des Klerus sein will und gemeinsam, fördernd, fordernd und professionell Gott in dieser Kirche dienen will, braucht Regeln, Rechte und Pflichten, die deutlich deffiniert sind.
An die Bischöfe, Priester, Ordensleute und Laien der CCEC
Frieden, Gesundheit und Apostolischen Segen:
EINFÜHRUNG
(Original CIC EC)
Dieser Canon wurde ursprünglich geschrieben, um die Bedürfnisse der Keltischen Kirche in Deutschland und ihrer Tochtergesellschaften in der Gegenwart und in der Zukunft zu erfüllen. Der CICEC (Ecclesiae Caltica/Keltische Kirche in Deutschland) wurde nach einer Überarbeitung, die dem FKB Projekt geschuldet war, weiterhin von der KKD aktiv benutzt, erweitert, verwaltet und anerkannt.
Die revidierte Fassung bringt die Aktualität durch die Gesamtkirche der Ecumenical Catholic Church of Christ world wide zum Ausdruck, sowie die Entwicklung unserer Kirche.
Dieser neue CODEX, der für die CCEC gültigg ist tritt ab Veröffentlichung sofort in Kraft.
Erzbischof der CCEC Thomas Andrew Sebastian Winkler, PhD (SBHCS)
Abt Oblaten-Benediktiner St. Ekkehard
PRÄAMBEL
Durch die Gnade des allmächtigen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes,
und mit der Fürsprache aller Heiligen, wurde dieses ursprüngliche und jetzige Gesetzbuch der CCEC erstellt.
Diese wird hier in diesem Werk weiterhin nur als „die Kirche“ genannt werden.
Der Canon basiert ursprünglich auf dem Canon der Celtic Apostolic Church und The Celtic Church in Scotland und wurde auf die Verhältnisse in Deutschland angepasst und übersetzt von ++Erzb emer. Uwe Eckert, Lektorat Mar Gottfried. Er wurde im Jahr 2017 und 2018 grundlegend überarbeitet und auf die Bedürfnisse der Kirche angepasst.
BEARBEITER UND WEITER BETREUENDE VÄTER UND MÜTTER DES CICEC
PS/EPPS Uwe Eckert ,
K/EPPS Mar Gottfried,
A/EPPS em. Daniela Pahnke,
K/EPPS em. K. G.,
S/EPPS L. J. , EPPS Kerstin McNiesh
im Jahre AD MMXV,
Abbas/AEPPS Thomas Andrew
Carmen W.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis Kirchen/Ordenskürzel............................................. 2
Abkürzung der Kirchenrechte..................................................................... 2
Staatsrechtliche Grundlagen des vorliegenden Codex.................................. 3
BUCH 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDLAGEN................ 23
ARTIKEL 1-I DIE KIRCHEN – GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN...... 23
Kapitel 1-I-1 Name, Gründung und Gerichtsstand.............................. 23
Canon 1-I-1.1 Offizieller Name...................................................... 23
Canon 1-I-1.2 Gründung............................................................... 23
Canon 1-I-1.3 Gerichtsstand und Grenzen..................................... 24
Kapitel 1-I-2 Zweck und Verwirklichung, Visionen............................... 25
Canon 1-I-2.1 Zweck der Kirche.................................................... 25
Canon 1-I-2.2 Verwirklichung dieses Zweckes............................... 25
Kapitel 1-I-3 Organe der Kirchen....................................................... 25
Canon 1-I-3.1 Diözesanbischöfe................................................... 25
Canon 1-I-3.2 Bischofssynode...................................................... 25
Canon 1-I-3.3 Kirchenrat .............................................................. 26
Canon 1-I-3.4 Gemeinderat/Gemeindeprovinzrat........................... 26
Canon 1-I-3.5 Ausschüsse............................................................ 26
Kapitel 1-I-4 Gesetzgebung, Änderung dieser Canonen..................... 27
Canon 1-I-4.1 Das Gesetz der Kirche festlegen.............................. 27
Canon 1-I-4.2 Das Gesetz der Kirche und diese Canones.............. 27
Canon 1-I-4.3 Anpassung oder Änderung dieser Canones.............. 28
Kapitel 1-I-5 Beziehungen zu anderen Kirchen................................... 29
Canon 1-I-5.1 Beziehungen zu anderen Kirchen............................ 29
Canon 1-I-5.3 Beziehung zur Ökumene......................................... 29
Kapitel 1-II-1 Überzeugungen der Kirche........................................... 31
Canon 1-II-1.1 Glaubensgrundsätze.............................................. 31
Kapitel 1-II-2 Grundlagen der Kirche.................................................. 31
Canon 1-II-2.1 Grundprinzipien..................................................... 31
Kapitel 1-II-3 Traditionen und Geschichte der Kirche.......................... 32
Canon 1-II-3.1 römisch - katholische Tradition............................... 32
Canon 1-II-3.2 keltische und altkirchlich-lateinische Tradition.............. 32
ARTIKEL 1-III DIE ORGANE DER KIRCHE........................................... 33
Kapitel 1-III-0 Die Räte..................................................................... 33
Canon 1-III-0.1 Der Gemeinderat.................................................. 33
Canon 1-III-0.2 Die Mitglieder des Gemeinderates......................... 33
Canon 1-III-0.4 Bereiche jenseits der Kompetenz des Kirchenrates. 34
Canon 1-III-0.9 Agenda des Gemeinderates.................................. 35
Canon 1-III-0.10 Protokolle der Sitzungen des Gemeinderates....... 35
Canon 1-III-0.12 Stimmrecht der Mitglieder des Gemeinderates...... 35
Canon 1-III-0.13 Wahlmethoden die im Gemeinderat verboten sind 36
Canon 1-III-1.1 Der Kirchenrat...................................................... 36
Canon 1-III-1.2 Die Mitglieder des Kirchenrates............................. 36
Canon 1-III-1.4 Bereiche jenseits der Kompetenz des Kirchenrates. 37
Canon 1-III-1.7 Teilnahme an Sitzungen des Kirchenrates.............. 39
Canon 1-III-1.9 Agenda des Kirchenrates...................................... 39
Canon 1-III-1.10 Protokolle der Sitzungen des Kirchenrates............ 39
Canon 1-III-1.15 Stimmrecht der Mitglieder des Kirchenrates.......... 41
Canon 1-III-1.16 Wahlmethoden die im Kirchenrat verboten sind..... 41
Kapitel 1-III-2 Der Leitungsrat........................................................... 42
Canon 1-III-2.1 Die Bischofssynode (BS)....................................... 42
Canon 1-III-2.2 Die Mitglieder der Bischofssynode......................... 42
Canon 1-III-2.3 Leistung und Umfang der Vollmacht der BS............ 42
Canon 1-III-2.4 Bereiche jenseits der Kompetenz der BS................ 43
Canon 1-III-2.5 Treffen der BS in den gewöhnlichen Umständen..... 44
Canon 1-III-2.6 Treffen der BS in außergewöhnlichen Umständen.. 44
Canon 1-III-2.7 Teilnahme an Sitzungen des Leitungsrates benötigt 44
Canon 1-III-2.8 Beschlussfähigkeitsanforderungen für die BS......... 44
Canon 1-III-2.9 Agenda der BS..................................................... 45
Canon 1-III-2.10 Protokolle der Sitzungen der BS.......................... 45
Canon 1-III-2.15 Stimmrecht der Mitglieder des Leitungsrates......... 47
Canon 1-III-2.16 Wahlmethoden die im Leitungsrat verboten sind... 47
Canon 1-III-2.17 Ausschüsse des Leitungsrates............................. 47
Canon 1-III-2.18 Ständige Ausschüsse des Leitungsrates............... 47
Kapitel I-III-3 Das Bischofskollegium und seine Bediensteten.............. 49
Canon 1-III-3.1 Der Leitungsrat..................................................... 49
Canon 1-III-3.2 Vollmachten der BS.............................................. 49
Canon 1-III-3.3 Pflichten, Rechte und Vorrechte der BS.................. 50
Canon 1-III-3.3.1 Initiierung von Fragen zur Prüfung in der BS........ 50
Canon 1-III-4.1 Die Erzbischöfe/Metropolitanbischöfe/Ordinarius.... 50
Canon 1-III-4.2 Aufgaben der Leitung der Diözese......................... 51
Canon 1-III-4.3 Pflicht, Rechte und Privilegien der Leitung.............. 51
Canon 1-III-4.4 Qualifikation des Primas........................................ 52
Canon 1-III-4.5 Wahl des Diözesanbischofs................................... 52
Canon 1-III-4.6 Antritt der Amtszeit des leitenden Bischofs............. 53
Canon 1-III-4.7 Amtsdauer des leitenden Bischofs einer Diözese.... 53
Canon 1-III-4.8 Entlassung und Kündigung eines Bischofs............. 53
Kapitel 1-III-5 Der Metropolit einer Kirche.............................................. 55
Canon 1-III-5.1 Der Metropoliten der CCEC................................... 55
Canon 1-III-5.2 Aufgaben des Metropoliten.................................... 55
Canon 1-III-5.3 Amtsdauer des Metropoliten.................................. 55
Canon 1-III-5.4 Entlassung und Beurlaubung des Metropoliten....... 55
Kapitel 1-III-6 Der Archivar der Diözese............................................. 56
Canon 1-III-6.1 Wahl des Archivars .............................................. 56
Canon 1-III-6.2 Aufgaben des Archivars........................................ 56
Canon 1-III-6.3 Amtsdauer des Archivars....................................... 56
Canon 1-III-6.4 Entlassung des Archivars...................................... 56
Kapitel 1-III-7 Generalvikariat/Ordinariat der Diözese......................... 56
Canon 1-III-7.1 Der Generalvikar................................................... 56
Canon 1-III-7.2 Aufgaben des Generalvikars.................................. 57
Canon 1-III-7.3 Amtsdauer des Generalvikars................................ 57
Kapitel 1-III-8 Der Schatzmeister der Diözese.................................... 57
Canon 1-III-8.1 Wahl des Schatzmeister........................................ 57
Canon 1-III-8.2 Aufgabe des Schatzmeister................................... 57
Canon 1-III-8.3 Amtsdauer des Schatzmeister............................... 57
Canon 1-III-8.4 Entlassung des Schatzmeisters............................. 57
Kapitel 1-III-9 Der Geschichtsbeauftragte........................................... 57
Canon 1-III-9.1 Der Geschichtsbeauftragte.................................... 57
Canon 1-III-9.2 Aufgabe des Geschichtsbeauftragten..................... 58
Canon 1-III-9.3 Amtsdauer des Geschichtsbeauftragten................. 58
Canon 1-III-9.4 Entlassung des Geschichtsbeauftragten................. 58
Kapitel 1-III-10 Ausschüsse.................................................................. 58
Canon 1-III-10.1 Sonstige Ausschüsse der BS............................... 58
Canon 1-III-2.2 Ökumenische Ausschüsse und Konzile.................. 58
ARTIKEL 1-IV KIRCHEN GEBIET UND JURISDIKTION......................... 59
Kapitel 1-IV-1 Jurisdiktionen innerhalb der Kirche............................... 59
Canon 1-IV-1.2 Diözese............................................................... 59
Canon 1-IV-1.2.1 Diözese................................................................. 59
Canon 1-IV-1.4 Gemeinden/Gemeindeprovinzen........................... 60
Canon 1-IV-1.5 Missionsgebiete.................................................... 60
Kapitel 1-IV-2 Jurisdiktionen außerhalb der Kirche............................. 61
BUCH 2 MITGLIEDER UND GOTTESVOLK.............................................. 62
ARTIKEL 2- I DER KLERUS................................................................. 62
Kapitel 2-I-1 Allgemeine Vorschriften für den Klerus........................... 62
Canon 2-1-1.1 Definition des Klerus.............................................. 62
Canon 2-1-1.2 Vorschriften des Klerus.......................................... 62
Canon 2-1.1.3 Ordentliche und delegierte Vollmachten des Klerus.. 62
Canon 2-1-1.4 Titel und Rang des Klerus...................................... 62
Canon 2-1.1.5 Der Ordinarius....................................................... 62
Canon 2-1-1.6 Zölibat und Keuschheit des Klerus.......................... 63
Kapitel 2-I-2 Finanzen und Besitz des Klerus..................................... 63
Canon 2-1-2.1 Finanzieller Ausgleich für den Klerus, Beschäftigung 63
Canon 2-1-2.2 Finanzielle Verpflichtungen des Klerus der Kirche.... 64
Kapitel 2-I-3 Rücktritt und Beurlaubung des Klerus............................. 65
Canon 2-1-3.1 Rücktritt des Klerus................................................ 65
Canon 2-1-3.2 Beurlaubung des Klerus......................................... 65
Kapitel 2-I-4 Gehorsam und Informationsweitergabe des Klerus.......... 66
Canon 2-I-4.1 Canonischer Gehorsam des Klerus.......................... 66
Kapitel 2-I-5 In- und Exkardination des Klerus.................................... 67
Canon 2-I-5.1.1 Inkardination des Klerus....................................... 67
Canon 2-I-5.1.2 Inkardination von einer Diözese der Kirche............ 67
Canon 2-I-5.1.4 Inkardination aus anderen Kirchen........................ 67
Canon 2-I-5.2.1 Exkardination....................................................... 68
Canon 2-I-5.2.2 Exkardination wegen der Resignation.................... 68
Canon 2-I-5.2.3 Exkardination aus Doppelmitgliedschaft................ 69
Kapitel 2-I-6 Verhalten des Klerus..................................................... 70
Canon 2-1-6.1 Verhalten und Disziplin des Klerus.......................... 70
Kapitel 2-I-7 Bekleidung des Klerus................................................... 70
Canon 2-I-7.1 Bekleidung des Klerus............................................ 70
Kapitel 2-I-8 Altersgrenze des Klerus................................................. 70
Canon 2-I-8.1 Obligatorische Altersgrenze für Klerus...................... 70
ARTIKEL 2-II DIE METROPOLITEN (ERZBISCHÖFE)........................... 71
Canon 2-II-1.1 Titel des Metropoliten oder Erzbischofs................... 71
Canon 2-II-1.2 Ernennung des Erzbischofs.................................... 71
Canon 2-II-1.3 Pflichten, Rechte und Privilegien der Erzbischöfe .... 71
Canon 2-II-1.4 Vakanz im Amt des Primas in der Leitung................ 71
Canon 2-II-1.5 Amtsdauer des Primas in der Leitung...................... 72
ARTIKEL 2-III DIE BISCHÖFE.............................................................. 73
Kapitel 2-III-1 Die Bischöfe der Kirche und deren Qualifikation............ 73
Canon 2-III-1.1 Der Bischof........................................................... 73
Canon 2-III-1.2 Pflichten, Rechte und Privilegien der Bischöfe........ 73
Canon 2-III-1.3 Qualifikation der Bischöfe...................................... 74
Canon 2-III-1.5 Titel der Bischöfe.................................................. 74
Canon 2-III-1.6 Obligatorische Altersgrenze für Bischöfe................ 75
Canon 2-III-1.7 Kennzeichen und Wappen der Bischöfe................. 75
Kapitel 2-III-2 Die Wahl der Bischöfe der Kirche................................. 76
Canon 2-III-2.1 Wahl der Bischöfe................................................. 76
Canon 2-III-2.2.2 Wahl eines Bischofs in gewöhnlichen Umständen 77
Canon 2-III-2.2.3 Wahl eines Diözesanbischofs............................. 78
Canon 2-III-2.2.4 Wahl der Hilfs- und Weihbischöfe........................ 78
Canon 2-III-2.2.6 Durchführung der Wahl eines Bischofs................ 78
Kapitel 2-III-3 Die Weihe der Bischöfe der Kirche............................... 80
Canon 2-III-3.1 Weihe von Bischöfen............................................ 80
Kapitel 2-III-4 Der Bischof................................................................. 80
Canon 2-III-4.1 Der Bischof........................................................... 80
Kapitel 2-III-5 Der Koadjutor.............................................................. 83
Kapitel 2-III-6 Der Auxiliar................................................................. 83
Canon 2-III.6.1 Weihbischöfe (Auxiliare)........................................ 83
ARTIKEL 2-IV DIE VIKARE (ERZDIAKONE)......................................... 84
Kapitel 2-IV-1 Der Generalvikar (Erzdiakon)....................................... 84
Kapitel 2-IV-2 Der apostolische Vikar................................................. 84
Canon 2-IV-2.1 Apostolische Administrator.................................... 84
Kapitel 2-V-1 Dekan oder Dechant.................................................... 86
Canon 2-V-1.1 Einsetzung eines Dekan / Dechant......................... 86
Kapitel 2-V-2 Erzpriester (Probst)...................................................... 86
ARTIKEL 2-VI PASTOREN UND PRIESTER, MISSIONARE.................. 87
Kapitel 2-VI-1 Pastor........................................................................ 87
Canon 2-VI-1.1 Definition des Pastors........................................... 87
Canon 2-VI-1.2 Pflichten, Rechte und Privilegien des Pastors......... 87
Canon 2-VI-1.3 Ernennung von Pastoren...................................... 87
Canon 2-VI-1.4 Einsetzung von Pastoren...................................... 88
Kapitel 2-VI-2 Hilfspastor/Subsidiares................................................ 88
Canon 2-VI-2.1 Einsetzung eines Subsidiares (Hilfspastor)............. 88
Kapitel 2-VI-3 Priester...................................................................... 90
Canon 2-VI-3.1 Definition der Priester (Sacerdos Simplex)............. 90
Canon 2-VI-3.2 Pflichten, Rechte und Privilegien der Priester......... 90
Canon 2-VI-3.3 Kleidung und Insignien der Priester....................... 91
Canon 2-VI-3.4 Missionare........................................................... 91
Canon 2-VI-3.6 Qualifikation und Ausbildung der Priester............... 91
Canon 2-VI-3.7 Auswahl für die Ordination zum Priestertum........... 92
Canon 2-VI-3.8 Vollmachten der Priester....................................... 92
ARTIKEL 2-VII DIE DIAKONE............................................................... 92
Kapitel 2-VII-1 Diakone..................................................................... 92
Canon 2-VII-1.1 Definition der Diakone.......................................... 92
Canon 2-VII-1.2 Pflichten, Rechte und Privilegien der Diakone........ 92
Canon 2-VII-1.4 Ständige Diakone................................................ 93
Canon 2-VII-1.4.1 Kleidung ständiger Diakone............................... 93
Canon 2-VII-1.6-Auswahl für die (Sub-)Diakonweihe...................... 94
Canon 2-VII-1.7 Berechtigungen der Diakone................................ 94
Canon 2-VII-1.9 Die besondere Stellung des Subdiakonates.......... 94
ARTIKEL 2-VIII ORDENSGEMEINSCHAFTEN...................................... 95
Kapitel 2-VIII-1 Allgemeine Verordnung von Ordensgemeinschaften... 95
Canon 2-VIII-1.1 Verordnung der Ordensgemeinschaften............... 95
Canon 2-VIII-1.2 Verfahren zur Einrichtung eines religiösen Ordens 96
Kapitel 2-VIII-2 Die evangelischen Räte der Kirche................................ 97
Canon 2-VIII-2.2 Profess.............................................................. 97
ARTIKEL 2-IX DIE LAIEN DER Kirche................................................... 99
Kapitel 2-IX-1 Die Laien der Kirche.................................................... 99
Canon 2-IX-1.1 Definition der Laien der Kirche............................... 99
Canon 2-IX-1.2 Rechte der Laien.................................................. 99
Canon 2-IX-1.3 Pflichten der Laien.............................................. 100
Canon 2-IX-1.4 Verletzung der Pflichten...................................... 100
Kapitel 2-IX-2 Mitgliedschaft in der Kirche........................................ 100
Canon 2-IX-2.1 Definierte Mitgliedschaft...................................... 100
Canon 2-IX-2.2 Beschränkung der Rechte der Mitglieder.............. 100
Canon 2-IX-2.3 Arten der Mitgliedschaft....................................... 100
Canon 2-IX-2.4 Definition der Mitgliedskategorien........................ 100
Canon 2-IX-2.6 Dienste für die Laien........................................... 101
Kapitel 2-IX-3 niedere Weihestufen................................................. 102
Canon 2-IX-3.1 Akolythen........................................................... 102
Canon 2-IX-3.2 Exorzisten.......................................................... 102
Canon 2-IX-3.2 Lektoren............................................................. 102
Canon 2-IX-3.3 Ostiarier............................................................. 102
Canon 2-IX-3.4 Tonsurant........................................................... 102
Kapitel 2-IX-4 liturgische Aufgaben der Ministranten......................... 102
Canon 2-IX-5.1 Katechisten und Evangelisten.............................. 103
Canon 2-IX-5.3 Prädikant und Adjunkt......................................... 104
BUCH 3 VERKÜNDIGUNGSDIENST...................................................... 105
Artikel I Diakonie................................................................................ 105
Kapitel 3-I-1 Diakonische Dienste.................................................... 105
Canon 3-I-1.1 Arten der diakonischen Dienste............................. 105
Canon 3-I-1.2 Zur Regelung der diakonischen Dienste................. 105
Canon 3-I-1.3 Neuerrichtung diakonischer Dienste....................... 105
Artikel II Mission und Gottesdienste..................................................... 107
Kapitel 3-II-1 Allgemeine Gottesdienste........................................... 107
Canon 3-II-1.1 Allgemeines......................................................... 107
Canon 3-II-1.2 Andachten........................................................... 107
Canon 3-II-1.3 Gottesdienste...................................................... 107
Canon 3-II-1.4 Heilige Messe...................................................... 107
Kapitel 3-II-2 Mission.............................................................................. 108
Canon 3-II-2.1 Allgemeines......................................................... 108
Canon 3-II-2.2 Durchführung der Mission..................................... 108
Canon 3-II-2.2 Missionare........................................................... 108
Artikel III Katechie und Schulwesen..................................................... 110
Kapitel 3-III-1 Allgemeine Dienste.................................................... 110
Canon 3-III-1.1 Arten der allgemeinen Schuldienste..................... 110
Kapitel 3-III-2 Struktur der kirchlichen Bildungseinrichtungen............ 110
Canon 3-III-2.1 Kirchlicher Lehrkörper......................................... 110
Canon 3-III-2.1.1 Rektor und Co-Rektor....................................... 110
Canon 3-III-2.1.2 Dekan.............................................................. 111
Canon 3-III-2.1.3 Kirchliche Lehrer und Seminarleiter................... 111
Artikel IV Medien und Kommunikation................................................. 112
Kapitel 3-IV-1 Allgemeine Dienste................................................... 112
Canon 3-IV-1.1 Arten der allgemeinen Medien............................. 112
BUCH 4 HEILIGUNGSDIENST............................................................... 113
ARTIKEL 4-I DIE LITURGIE................................................................ 113
Kapitel 4-I-1 Allgemeine Bestimmungen über die Liturgie.................. 113
Canon 4-I-1.1 Wesen der Liturgie................................................ 113
Canon 4-I-1.2 Verordnung über die Anwendung der Liturgie......... 113
Kapitel 4-I-2 Offizieller Ritus............................................................ 114
Kapitel 4-I-3 Offizielle Messbücher.............................................. 114
Canon 4-I-3-1 Lektionar oder Perikopenbuch............................... 114
Canon 4-I-3.2 Sakramentar (auch Benediktionale, Pontifikale)...... 114
Kapitel 4-I-4 Offizieller Kalender...................................................... 115
Canon 4-I-4.1Kalender (Ordo)..................................................... 115
Kapitel 4-I-5 Liturgische Farben, Messgewänder.............................. 115
Canon 4-I-5.1 Liturgische Farben und Jahreskreis........................ 115
Canon 4-I-5.2 Gewänder............................................................ 116
Canon 4-I-5.3 Form der Kaseln................................................... 116
Canon 4-I-5.4 Kleidung des Gottesvolkes.................................... 116
Canon 4-I-5.5 Kleidung der Laien................................................ 116
Canon 4-I-5.6 Kleidung der niederen Weihen............................... 117
Canon 4-I-5.7 Kleidung der höheren Weihen................................ 117
Canon 4-I-5.8 Vollmacht für die Einkleidung / Investitur................ 117
ARTIKEL 4-II DIE SAKRAMENTE....................................................... 118
Kapitel 4-II-1 Durchführung der Sakramente allgemein..................... 118
Canon 4-II-1.1 Die Sakramente der Kirche................................... 118
Canon 4-II-1.2 Feier der Sakramente........................................... 118
Canon 4-II-1.4 Verordnung über die Anwendung der Sakramente. 119
Kapitel 4-II-2 Vollmachten für die Durchführung der Sakramente....... 120
Canon 4-II-2.2 Delegation und Gewährung von Vollmachten......... 120
Canon 4-II-3 Verordnung des Sakraments der Krankensalbung.... 120
Canon 4-II-3.1 Krankensalbung allgemein.................................... 120
Canon 4-II-3.2 Durchführung des Sakraments der Krankensalbung................................................................................................. 121
Canon 4-II-3.3 Spender des Sakraments der Krankensalbung...... 121
Kapitel 4-II-4 Die Taufe................................................................... 121
Canon 4-II-4.1 Taufe allgemein................................................... 121
Canon 4-II-4.2 ordentlicher Spender des Sakraments der Taufe.... 121
Canon 4-II-4.3 Säuglings- und Kindertaufe................................... 121
Canon 4-II-4.4 Erwachsenentaufe (Erstkommunion)..................... 122
Canon 4-II-4.5 Taufpaten............................................................ 122
Canon 4-II-4.6 Ritus der Taufe.................................................... 122
Canon 4-II-4.7 Taufkerze, Taufkleid und Taufname...................... 124
Canon 4-II-4.8 Aufzeichnungspflicht der Taufe............................. 124
Canon 4-II-4.9 Glaubens- oder sonstige Feuer- oder Nottaufen..... 124
Kapitel 4-II-5 Die Firmung............................................................... 125
Canon 4-II-5.1 Verordnung des Sakraments der Firmung............. 125
Canon 4-II-5.2 Spender des Sakraments der Firmung.................. 125
Canon 4-II-5.3 Mindestalter des Sakraments der Firmung............. 125
Canon 4-II-5.4 Durchführung des Sakraments der Firmung........... 125
Canon 4-II-5.6 Firmpaten............................................................ 126
Canon 4-II-5.7 Aufzeichnungspflicht der Firmung......................... 126
Kapitel 4-II-6 Die Beichte................................................................ 126
Canon 4-II-6.2 allgemeines oder privates Sündenbekenntnis........ 126
Canon 4-II-6.4 Absolution der Beichte.......................................... 127
Canon 4-II-6.5 Spender der Absolution der Beichte...................... 127
Canon 4-II-6.6 Buße und Auferlegungen...................................... 128
Kapitel 4-II-7 Die heilige Kommunion............................................... 128
Canon 4-II-7.1 Verordnung der heiligen Kommunion..................... 128
Canon 4-II-7.3 Spender der heiligen Kommunion......................... 128
Canon 4-II-7.8 Verordnung der Erstkommunion............................ 131
Canon 4-II-7.9 Heilige Kommunion der Kranken und Sterbenden.. 131
Kapitel 4-II-8 Das heilige Ehesakrament.......................................... 132
Canon 4-II-8.2 Vorbedingungen für die Durchführung der Ehe...... 132
Canon 4-II-8.4 Aufzeichnungspflicht des Sakramentes der Ehe..... 132
Kapitel 4-II-9 Das Weihesakrament................................................. 134
Canon 4-II-9.1 Verordnung des Weihesakraments....................... 134
Canon 4-II-9.2 Berechtigung für das Weihesakrament.................. 134
Canon 4-II-9.3 Apostolische Sukzession...................................... 135
Canon 4-II-9.4 Vorbedingungen für das Weihesakrament............. 135
Canon 4-II-9.5 Tonsur................................................................. 136
Canon 4-II-9.6 Ungültigkeit des Weihesakramentes...................... 136
Canon 4-II-9.7 Aufzeichnungspflicht des Weihesakraments.......... 136
ARTIKEL 4-III DIE SAKRAMENTALIEN............................................... 137
Kapitel 4-III-1 Sakramentalien und Segen........................................ 137
Canon 4-III-1.1 Segen, Prozessionen, Sakramentalien................. 137
Canon 4-III-1.2 ordentliche Spender der Segen............................ 137
Canon 4-III-1.3 Außerordentliche Spender der Segen................... 137
Canon 4-III-1.4 Berechtigungen für Segen sonstiger Dinge........... 137
Canon 4-III-1.5 Segen, die in jedem Dienst zu erteilen sind........... 137
Canon 4-III-1.7 Segen bei Bestattungen...................................... 138
Canon 4-III-1.8 Segnen von Verbindungen / Bindungen................ 138
Canon 4-III-1.9 Einsegnen von Orten........................................... 138
Canon 4-III-1.10 Segnen von Weihwasser................................... 138
Kapitel 4-III-2 Sakrale zu segnende Gegenstände............................ 139
Canon 4-III-2.1 Segnen von liturgisches Gerät und Paramenten.... 139
Canon 4-III-2.2 Liturgische Behältnisse des Leibes und Blutes...... 139
Canon 4-III-2.3 Altäre................................................................. 139
Canon 4-III-2.4 sonstige sakrale und profane Gegenstände.......... 139
Canon 4-III-3 Personen und Tiere............................................... 139
ARTIKEL 4-IV Heilige Stätten und Zeiten............................................. 140
Kapitel 4-IV-1 Heilige Stätten.......................................................... 140
Canon 4-IV-1.1 Offene Orte, Friedhöfe und Heiligtümer................ 140
Canon 4-IV-1.2 Schreine und Andachtsplätze.............................. 140
Canon 4-IV-1.3 Gebetsräume und Kapellen................................. 140
Canon 4-IV-1.4 Kirchen (Muster)................................................. 141
Canon 4-IV-1.5 Altäre................................................................. 141
Kapitel 4-IV-2 Heilige Zeiten............................................................ 142
Canon 4-IV-2.1 Festtage............................................................. 142
Canon 4-IV-2.2 Bußtage............................................................. 143
BUCH 5 KIRCHENVERMÖGEN............................................................. 144
ARTIKEL 5-I KIRCHENADMINISTRATION...................................... 144
Kapitel 5-I-1 Verwaltungsstellen...................................................... 144
Canon 5-I-1.1 Verwaltungsorgane der Kirche............................... 144
Canon 5-I-1.2 Pflichten des Ordinariates...................................... 144
Canon 5-I-1.3 Pflichten der Gemeinden und Missionen................. 145
Canon 5-I-1.4 Gemeinderäte und andere Ausschüsse.................. 146
Canon 5-I-1.6 wohltätige Stiftung (siehe Anm. unter 5-I-1.4).......... 146
Kapitel 5-I-2 Mittelbeschaffungsaktivitäten....................................... 147
Canon 5-I-2.1 Mittelbeschaffung.................................................. 147
BUCH 6 STRAFBESTIMMUNGEN.......................................................... 148
ARTIKEL 6-I STRAFTATEN DES KLERUS.......................................... 148
Kapitel 6-I-1 Verstoß gegen Canones des Klerus, Allgemeines......... 148
Canon 6-I-1.1 Verhalten und Disziplin des Klerus......................... 148
Canon 6-I-1.2 Unerlaubte Taten.................................................. 148
Kapitel 6-I-2 Disziplinarmaßnahmen des Klerus bei Verwirrung......... 148
Kapitel 6-I-3 Disziplinarmaßnahmen des Klerus............................... 148
Canon 6-I-3.1 Disziplinarstrafen für den Klerus............................. 149
Kapitel 6-I-4 kleinere Straftaten durch den Klerus............................. 149
Canon 6-II-4.1 Kleinere canonische Straftaten durch den Klerus... 149
Kapitel 6-I-5 Schwerere canonische Straftaten durch den Klerus....... 149
Canon 6-I-5.1 Schwere canonische Straftaten durch den Klerus... 149
Kapitel 6-I-6 ernster Verstoß durch den Klerus................................. 150
Canon 6-I-6.1 Ernste Canonische Straftaten durch den Klerus...... 150
Canon 6-I-6.2 Ernster Abfall vom Glauben................................... 150
Canon 6-I-6.3 Ernster Ungehorsam............................................. 150
Canon 6-I-6.4 Beichtsiegelbruch / Beichtgeheimnis...................... 150
Kapitel 6-I-7 Auswirkungen von Zivilstrafsachen durch den Klerus..... 151
Canon 6-I-7.1 Zivilsachen mit mehr als einem Jahr....................... 151
Canon 6-I-7.2 Zivilsachen mit bis zu einem Jahr........................... 152
Kapitel 6-I-8 Klagen bei Sucht oder geistiger Krankheit des Klerus.... 152
Kapitel 6-I-9 Einsprüche gegen Strafsachen des Klerus.................... 153
Canon 6-I-9.1 Einspruch (Beschwerde)....................................... 153
Kapitel 6-I-10 Disziplin der Ordensgemeinschaften........................... 153
Canon 6-I-10.3 Dispens von Gelübden........................................ 154
ARTIKEL 6-II STRAFTATEN DER LAIEN............................................ 155
Kapitel 6-II-1 Verstoß gegen Canones, Allgemeines......................... 155
Canon 6-II-1.1 Gerichtsfälle für die Laien..................................... 155
Canon 6-II-1.2 Unerlaubte Taten................................................. 155
Canon 6-III-1.3 Mehrfacheintritt (Abfall) und Ausschluss............... 155
Kapitel 6-II-3.1 Disziplinarmaßnahmen der Laien.............................. 155
Canon 6-II-3.1 Disziplinarstrafen für die Laien.............................. 155
Kapitel 6-II-4 kleinere Straftaten durch die Laien.............................. 155
Canon 6-II-4.1 Kleinere Canonische Straftaten durch die Laien..... 155
Kapitel 6-II-5 schwerere Straftaten durch die Laien........................... 155
Canon 6-II-5.1 Schwerere Canonische Straftaten durch die Laien. 156
Kapitel 6-II-6 ernster Verstoß durch den Laien................................. 156
Canon 6-II-6.1 Ernste Canonische Straftaten durch die Laien....... 156
Canon 6-II-6.2 Tatstrafen und Spruchstrafen, Aussetzung davon.. 157
ARTIKEL 6-III Heilung und Aufhebung von Strafen............................... 159
Kapitel 6-III-1 Allgemein.................................................................. 159
Canon 6-III-1.6 Einspruch (Beschwerde)...................................... 160
BUCH 7 PROZESSE.............................................................................. 161
ARTIKEL 7-I Einfache Rechtsverfahren............................................... 161
Kapitel 7-I-1 Verfahren gegen Laien................................................ 161
Canon 7-I-1.1 Laiensachen......................................................... 161
Kapitel 7-I-2 Verfahren gegen den Klerus........................................ 163
Canon 7-I-2.1 Klerussachen........................................................ 163
ARTIKEL 7-II Besondere Rechtsverfahren........................................... 165
Kapitel 7-II-1 Besondere Verfahren der Laien................................... 165
Canon 7-II-1.1 Schwere Laiensachen.......................................... 165
Kapitel 7-II-2 Verfahren des Klerus.................................................. 165
Canon 7-II-2.1 Schwere Klerikersachen....................................... 165
Kapitel 7-III-1 Erlass dieser Canones............................................... 166
Canon 7-III-1.1 Erlass................................................................. 166
Kapitel 7-III-2 Canonischer Gehorsam gegenüber diesen Canones... 166
Canon 7-III-2.1 Benötigter Canonischer Gehorsam....................... 166
Canon 7-III-2.2 Die Formeln des Canonischen Gehorsams........... 167
Kapitel 7-III-3 Die Umsetzung dieser Canones................................. 168
Canon 7-III-3.1 Verantwortung, diese Canones umzusetzen......... 168
Begriffserläuterung 169
BUCH 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDLAGEN
ARTIKEL 1-I DIE KIRCHEN
– GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1-I-1 Name, Gründung und Gerichtsstand
CODEX 1-I-1.1 Offizieller Name
a) Der offizielle Name der Kirche lautet „Celtic Catholic Episcopal Church (dt: Keltisch-katholische Episkopalkirche)“, welche eine Prälatur der ECCC weltweit darstellt, im folgenden Text nur noch „die Kirche“ genannt.
b) Wo immer hier die CCEC in Deutschland bezeichnet ist oder einfach nur als „die Kirche“ genannt wird, auch wenn eine Diözese diese Bezeichnung in ihrer Bezeichnung führt, ist dies im Bezug so zu verstehen, als ob die genannte Kirche mit vollem Namen aufgeführt ist.
CODEX 1-I-1.2 Gründung
a) Sie entstand im Ursprung aus dem Orden St. Stephanus, der am 20.07.2012 in der REK/AKD gegründet wurde. Der Orden wurde umgewandelt in die Oblaten-Benediktiner-St-Ekkehardt (unter der UKK) und am 06.05.2019 eigenständig als Gemeinschaft. Die Ursprünge der KKD, dem Orden vom Steinberg wurde am 01.08,2002 gegründet und approbiert. Die Kirche mit keltischer Tradition wurde am 24.08.1980 gegründet worden.
b) Seit der Gründung des Stephanusordens hat sich eine Gemeinde um die Mitbrüder des Ordens, später der Gemeinschaft (OBSE) gegründet, die bereits seit Mitte 2016 den Namen „ST. Bonifatius“ als Namenspatron trägt, ebenso die unterhaltenen Kapellen der Gemeinde.
c) Der erste Prior des Stephanusordens war Br. Thomas Andrew, unter dem Generalabt und Bischof Gerhard Meyer der REK/AKD. Nach der Trennung des Ordens und nahezu aller Mitgliedern mit der AKD, wurde der Orden in die UKK, schwebend unwirksam übernommen, durch die Übernahme der Kleriker und Mitbrüder/Schwestern der Gemeinschaft und der weiteren vorhandenen Gemeindemitglieder.
d) Die Neugründung der Gemeinschaft erfolgt in der UKK, mit dem Namen `Oblaten-Benediktiner St. Ekkehardt´, sowie den weiteren Mitgliedern der Gemeinde.
e) Am 06.05.2019 erfolgte die Eigenständigkeit der Abtei als Kirche, am 09.08.2019 wurde der erste Bischof für die Kirche in einer allgemeinen Synode (Teilnehmer und befragte 70 Personen) gewählt, am 14.08.2019 erfolgte durch einen Bischof der FKB die Anerkennung des Mandates des zu weihenden Bischofs. Im Jahre 2020 trat die KKD/SKK dann der ECCC bei und wurde Pfingsten 2023 in CCEC umbenannt,
Canon 1-I-1.3 Gerichtsstand und Grenzen
a) Die Grenzen der Kirche sollen universal-terretorial sein.
b) Die Kirche besitzt ihre Jurisdiktion innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Hinzu kommen noch Gemeinden und Gemeinschaften im In- und Ausland, die in die Kirche inkardiniert werden oder mit ihr in Interzelebration oder Interkommunion stehen.
c) Formale Interkommunionsvereinbarungen können mit anderen kirchlichen Einrichtungen, die dem CIC ECCE nicht entgegenstehen, geschlossen werden. Dabei ist die Kirche/CCEC eine völlig unabhängige, autonome und autokephale kirchliche Gemeinschaft.
d) Die CCEC im Bereich Nordhessen, mit dem ersten Bischof, stellt auch gleichzeitig das Metropolitanbistum der CCEC dar, für den Fall, weiterer Diözesanbischöfe und Diözesen (später gegründete Bistümer). Bei Gründung weiterer Bistümer ist der Titel des Metropoliten `Erzbischof´, sowie der Titel `Erzbistum(Bereich)/CCEC´ für die Diözese darselbst.
e) Die neu zu gründenden Diözesen (auch Kirchenprovinzen genannt) sind Suffragandiözesen, (zugehörend) und sind mit einem Terretorialmerkmal (z.b Diözese o. Kirchenprovinz Ostsee/CCEC) zu vermerken.
f) Auslandsdiözesen, die vertraglich in die Kirche integriert wurden oder vertraglich als neue, selbstständige Tochterdiözesen aufgebaut werden, sind der Verwaltung nach eigenständige Diözesen der CCEC, kirchenrechtlich gesehen aber dem Metropolitanbistum unterstellt und eingegliedert.
g) Auslandsdiözesen müssen sich mit einem Kürzel, oder einer Bezeichnung in Landessprache als Kirchenprovinz der CCEC bezeichnen.
h) Die CCEC trägt in Kommunikation, Organisation und Verwaltung mit Auslandsdiözesen die englische Bezeichnung –Indipendant Catholic Church Germany.
i) Es gilt für alle Diözesen als Verfassung der deutsche Codex der Kirche - CICELC für alle Auslandsdiözesen in jeweils landesspezifischer Anpassung, nach Genehmigung der Metropolitandiözese.
j) Alle Diözesen, die der Metropolitandiözese im Inland und Ausland, als ordentliche Mitglieder angehören, richten sich nach dem diesem Codex. Jede teilnehmende Diözese verpflichtet sich zur Bewahrung und Pflege dieser Canones und zu deren Einhaltung in einer gemeinsamen, einheitlichen Form des CICELC.
k) Den leitenden Mitgliedern der Diözesen ist es möglich, ihre Auslandsjurisdiktionen über Kirchenprovinzen/Diözesen zu regeln. Diese sind der Metropolitandiözese unterstellt und werden durch einen Bischofsvikar, einen Diözesanbischof oder einen Generalvikar vertreten. Der jeweilige Leitende (z.B. Diözesanbischof/ Kirchenprovinzbischof) ist, ex officio, immer Teil der der Bischofssynode.
Kapitel 1-I-2 Zweck und Verwirklichung, Visionen
Canon 1-I-2.1 Zweck der Kirche
a) Die Kirche ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Christen, welche für den Zweck existiert, das Evangelium unseres Herrn Jesus Christus allen Menschen in ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt zu machen und die Sakramente der Kirche und/oder andere Seelsorge allen Menschen anzubieten, die dies ehrfürchtig anfragen.
Canon 1-I-2.2 Verwirklichung dieses Zweckes
a) Die Ausübung der christlichen Religion soll in den Mitgliedskirchen der ökumenischen Bewegung und die dadurch gebildete universelle Religionsgemeinschaft zur Ehre unseres Herrn Jesus Christus und zum Heil der Gläubigen, geistig, sittlich und selbstlos fördernd ausgeübt werden.
b) Das Errichten von religiösen realen und virtuellen Zentren, soll der Praxis, Archivierung, Erforschung und dem Studium der freien katholischen christlichen Religion in all ihren Facetten, inklusive der iroschottischen/anglikanischen/keltischen Tradition in Sprache, Kultur und Geschichte für Interessenten und unsere Nachfahren ermöglichen.
c) Die Pflege der Ökumene, der Diakonik und die Erhaltung des Christentums, darunter besonders des freien (lateinischen) Katholizismus und seiner christlichen Spiritualität, der Schutz der Umwelt und der heiligen Stätten, ist uns ein Auftrag.
Kapitel 1-I-3 Organe der Kirchen
Canon 1-I-3.1 Diözesanbeschöfe
a) Die Bischöfe regieren, regeln und entscheiden in allen interkirchlichen und innerkirchlichen Angelegenheiten innerhalb ihrer Diözese, unter Beachtung dieses Codexes.
Canon 1-I-3.2 Bischofskonferenz (Diözesan- bzw. Bischofssynode)
a) Das oberste Gremium der Kirche ist die Bischofskonferenz, auch als Bischofssynode bezeichnet, diese entscheiden letztgültig alle Angelegenheiten, die in die heiligen Weihen des Bischofes fallen (Lehrentscheide,Weihen,Kirchenpolitik).
b) Dieser Leitungsrat besteht aus den leitenden Bischöfen (Erzbischöfen, Diözesanbischöfen, sowie auch Suffraganbischöfen, inklusive Weihbischöfen). Beschlüsse aus dieser Synode können auch von Kirchen und deren Kirchenräten übernommen, die via Konkordat, oder Dachverbänden wie z.B. ACK oder ÖRK als ordentliche Mitglieder verbunden sind.
c) Der Leitungsrat berät und beschließt die grundsätzlichen, wegweisenden Entscheidungen, die, die Gesamtkirche, eingeschlossen, das Kirchenrecht, Ernennungen, Konkordate und Dekrete berühren und gibt diese an den Kirchenrat oder die zuständigen Bischöfe zur Ausführung weiter.
d) Er tritt, wie in diesem Codex beschrieben, zusammen. Eine Abstimmung über elektronische Medien ist zulässig.
Canon 1-I-3.3 Kirchenrat
a) Der Kirchenrat hört und entscheidet Anträge von einfachen Disziplinarmaßnahmen, sowie allgemeine ihr, durch gesetzliche Bestimmungen, oder die Körperschaft, zustehende Aufgaben.
b) Der Kirchenrat regiert und regelt, mit dem zuständigen Diözesanbischof, in interdiözesanen Angelegenheiten.
c) Der Kirchenrat besteht aus dem leitenden Diözesanbischöf, leitenden Priestern, oder Gemeindeleitern der Diözese. Darin eingeschlossen sind die Äbte, oder Priore jeder Gemeinschaft, sowie Laiendeligierte.
d) Jede Gemeinde/Gemeindeprovinz besitzt zwei Stimme (Delegierte), bestehend aus dem delegierten Kleriker, der ex officio dem Kirchenrat angehört, sowie der Möglichkeit einen Laiendelegierten zum Kirchenrat zu entsenden.
e) Der Kirchenrat berät alle Angelegenheiten der Gemeinden und der jeweiligen Diözese, innerhalb der, durch die Bischofssynode, vorgegebenen Grenzen und Richtlinien.
f) Er besitzt ein Vorschlagsrecht für Themen, die innerhalb des Bischofssynode beraten werden sollten und ein Beschlussrecht in Themen, die von jenem zur Diskussion und Abstellung gestellt werden.
g) Er besitzt ein Beschwerderecht bei der Bischofssynode in allen Angelegenheiten, die durch jenen getroffen werden.
h) Um Beschlussfähig zu sein, müssen mindestens 1/3 der Gemeinden durch Laiendeligierte vertreten sein.
Canon 1-I-3.4 Gemeinderat /Gemeindeprovinzrat
a) Der Gemeinderat bildet sich aus aktiven Gemeindemitgliedern, den Gemeindeleitern und den zugehörigen Klerikern bzw. Laien.
b) Er berät alle Angelegenheiten der Gemeinde innerhalb der vorgegebenen Richtlinien und Grenzen.
c) Er darf dem Gemeindeleiter oder leitenden Priester/Pastor Vorschläge zur Weitergabe in den Kirchenrat unterbreiten, sowie Beschlüsse in Angelegenheiten treffen, die vom Vorstehenden oder Kirchenrat zur Diskussion und Abstimmung gestellt werden.
d) Er besitzt ein Beschwerderecht beim Kirchenrat in allen Angelegenheiten, die durch den Gemeindeleiter / leitenden Priester getroffen wurden.
Canon 1-I-3.5 Ausschüsse
a) Die Ausschüsse sind ständige Teile der Bischofssynode, die durch Kompetenz in Detailfragen entscheiden.
b) Die Bischöfe sind, ex officio, leitende Mitglieder jedes betreffenden Ausschusses.
c) Emeritierte Bischöfe können in allen Ausschüssen nur beratende Mitglieder sein.
d) Die Mitglieder jedes Ausschusses müssen aus verifizierten Laien und Klerikern, durch die Bischofssynode, berufen werden.
Kapitel 1-I-4 Gesetzgebung, Änderung dieser Canones
Canon 1-I-4.1 Das Gesetz der Kirche festlegen
a) Das oberste Gesetz der Kirche ist das Gesetz Gottes, offenbart in der Person und den Lehren Jesu Christi, des Mensch gewordenen Sohnes Gottes, durch die Heilige Schrift und in den Traditionen der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche.
b) In Wahrnehmung ihrer Lehrvollmacht, die ihr mit Christus durch die Stelle der Bischofssynode gewährt ist, legt und unterhält die Kirche Glaubensgrundsätze, die die offenbarte Wahrheit ausdrücken, die der Kirche von Christus anvertraut wurden und an die alle Mitglieder der Kirche gebunden sind.
c) Christus, in Ausübung der Macht seine Kirche zu festigen und zu lösen, ermächtigte die Kirche sich selbst zu regieren. Durch Ausübung dieser Befugnis wurden Canones und Verordnungen erlassen und / oder von und für die zeitliche Leitung der Kirche durch ihre Organe modifiziert. Mit der Verkündung solcher Canones und Vorschriften verbindet die Kirche alle ihre Mitglieder zu einem gemeinsamen Körper der Canones und Verordnungen, mit denen die zeitlichen Angelegenheiten der Kirche bestellt und organisiert werden.
Canon 1-I-4.2 Das Gesetz der Kirche und diese Canones
a) Diese Canones umfassen die nationalen und zeitlichen Rechte der Kirche. Als solche sind sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und standardisierten behördlichen Vorschriften für die Kirche. Alle lokalen, landes- und diözesanen Vorschriften unterstehen ihnen, und müssen den Bestimmungen dieser Canones entsprechen.
b) Wenn es einen Konflikt zwischen den Diözesanbischöfen, oder einer innerdiözesanen Regelung und einer Bestimmung dieser Canones aus irgendeinem Grund gibt, gelten die Bestimmungen dieser Canones.
c) In Situationen, die nicht durch diese Canones, oder einer anderen lokalen diözesanen Regelung abgedeckt sind, verkündet, nach diesem Canon, oder darinstehend, abgedeckt wird, obliegt es der zuständigen kirchlichen Behörde, für ihre Jurisdiktion (Zuständigkeitsbereich) nach eigenem Ermessen zu handeln.
d) Nur diejenigen Körper, die von diesen Canones als Organe der Kirche bestimmt wurden, können Bestimmungen definieren oder einfordern und offizielle Positionen für die Kirche beziehen.
e) Nur das Kollegium der amtierenden Bischöfe darf öffentliche Aussagen tätigen, die die offiziellen Positionen der Kirche vertreten. Gesetzliche Vertreter der Kirche im Rahmen einer Körperschaft oder Stiftung (Vorsitzende, Vorstand etc.) müssen daher ex-officio (von Amts wegen) dem Kirchenrat angehören. Ist dies nicht möglich, können auch andere Gläubige dazu bevollmächtigt werden.
f) In allen Canones schließen männliche Bezüge auch die weiblichen Bezüge ein und umgekehrt.
g) Anstelle der kirchlichen Gesetze, treten in weltlichen Belangen weltliche Gesetze, sofern diese in gültigen Rechtswerken des Landes oder Gebiets gültig sind und weder der Selbstbestimmung der Kirche, noch ihrer obersten moralischen und ethischen Prinzipien, noch den Sakramenten und ihrer Pflichten, entgegenstehen.
h) Änderungen der Rechtswerke werden jeweils auf der jährlichen Bischofssynode vorgeschlagen, abgestimmt und verkündet. Die aktuelle Fassung ist stets in einem beliebigen Medium zu publizieren.
i) Das jeweils vorläufig aktuellste Werk liegt der Zentrale des Ausschusses für Kirchenrecht vor.
Canon 1-I-4.3 Anpassung oder Änderung dieser Canones
a) Diese Canones können nur auf Mehrheitsbeschluss des Kirchenrates und der Bischofssynode (2/3 oder qualifizierte Mehrheit) und auf qualifizierten, gerechtem Antrag hin grundsätzlich in Teilen verändert, geändert oder ersetzt werden.
b) Das Vorstehende, ungeachtet der Inhalte und / oder dem Format der Glaubensgrundsätze, ist ein Teil dieser Canones, durch Bezugnahme und kann nur, durch die Bischofssynode, verändert oder ergänzt werden.
c) Bei einer etwaigen Pattsituation, oder der Gefahr eines Schismas, oder der Unregierbarkeit, durch eine beabsichtigte, oder vorgenommene Änderung, gilt die Ansicht der Bischofssynode, bestehend aus den Metropolitanbischöfen und den Diözesanbischöfen (Erz/bischöfen) der Diözesen, in dieser Sache als Entscheidungshilfe, diese sollen jedoch erst nach inständigem Gebet und möglichst einem Tag Bedenkzeit ihr einheitliches Votum geben.
Kapitel 1-I-5 Beziehungen zu anderen Kirchen
Canon 1-I-5.1 Beziehungen zu anderen Kirchen
Die Kirche sieht ihre Mission und Zweck, wie hierin definiert, in ruhiger Nächstenliebe und Ökumene gegenüber allen Gemeinden des Gottesdienstes, wie Christus es uns lehrte (vgl. Johannes 13, 34-35, Markus 9,40) zu leben. Eine solche Erweiterung der geschwisterlichen Liebe bedeutet nicht, dass formelle interkommunale Beziehungen zwischen der Kirche und allen anderen, außenstehenden kirchlichen Einrichtungen überhaupt existieren.
Canon 1-I-5.2 Schaffung interkommunaler und interpersoneller Beziehungen mit anderen Kirchen
a) Dies betrifft nur die Bischofssynode (soweit diese existiert), die gemeinschaftlich handelt, um formelle interkommunale, intersakramentale und interpersonelle Beziehungen zwischen der Kirche und anderen kirchlichen Gemeinschaften in eigenem Ermessen zu erstellen.
b) Formelle interkommunale Beziehungen zwischen der CCEC und anderen Kirchen können nur durch die Bischofssynode festgelegt werden, wenn diese der Meinung ist, dass der Glaube der anderen Kirche/Diözese in Einklang mit dem der CCEC steht.
Canon 1-I-5.3 Beziehung zur Ökumene
a) Die Kirche ist der Tradition nach, ein alter Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und vertritt eine eigene ökumenische Auffassung zwischen den orthodoxen, anglikanischen, reformatorischen und altkatholischen Kirchen, mit dem Ziel der Erneuerung und Einigung der einen Kirche Christi, mit der Einheit in Vielfalt.
Canon 1-I-5.4 Beziehung zur römisch-katholischen und evangelischen Kirche
a) Angesichtes der gemeinsamen Tradition und Kirchengeschichte, sieht sich die CCEC als Teil des gesamten Leibes Jesu, auch die Kirche genannt und zwar durch ihre Traditionen und Glaubenssätze. Die CCEC ist dabei ein eigenständiger Teil der Kirche.
b) Die CCEC ist KEIN Teil der römisch-katholischen Kirche und ist selbstständig als Kirche in katholischer Tradition.
c) Die CCEC erkennt den `Papst´ als Bischof, Nachfolger Petri und `pater inter patres´ an, unterhält aber derzeitig keine Konkordate mit der römisch-katholischen Kirche und erkennt diese als eine weitere eigenständig, juristisch unabhängige Kirche an.
d) Die CCEC sieht sie sich in besonderer Weise mit dem ursprünglichen, gemeinschaftlichen (alten) Katholizismus und mit der Orthodoxie verbunden.
e) Zu den evangelischen, reformatorischen und lutherischen Kirchen verbindet sie das Verständnis für reformatorische Bemühungen, um Gleichberechtigung der Geschlechter und für die Tolerierung von unterschiedlichen Liturgien und Dogmen jener reformierten Kirchen zur Kirche, sofern diese für die Kirche, nach Meinung der Bischofssynode, noch akzeptabel sind.
f) Die CCEC erkennt evangelische Kirchen und Gemeinden ebenso als einen Teil des Gesamtleibes Jesu auf Erden an.
ARTIKEL 1-II DIE ÜBERZEUGUNGEN UND TRADITIONEN DER KIRCHE
Kapitel 1-II-1 Überzeugungen der Kirche
Canon 1-II-1.1 Glaubensgrundsätze
a) Die Bischofssynode, die in ihrer Eigenschaft als Nachfolger der Apostel und Lehrer des heiligen Glaubens handelt, soll Glaubensgrundsätze für die Kirche verfassen, veröffentlichen und unterhalten.
b) Die Kirche glaubt an die Offenbarung Jesu Christi, des ewigen Sohnes Gottes, wie sie in der Heiligen Schrift zu finden ist und an die heiligen Traditionen und heiligen Sakramente der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche.
c) Die Kirche akzeptiert als Bekenntnisse des Glaubens die Glaubensgebete, wie sie als das Altrömische, Apostolische und Nizänische Glaubensbekenntnis bzw. Nizäno-Konstantinopolitanum und Athanasium bekennt.
d) Die Kirche akzeptiert zudem als gültige Dekrete, die der sieben Ökumenischen Konzilien, der ungeteilten Kirche (Nizäa bis Nizäa II) in ihrer Auslegung.
e) In der Liebe, die den mystischen Leib Christi (Die Kirche) in eine königliche Priesterschaft aller Gläubigen einbindet, soll der Kirchenrat und die Bischofskonferenz in Bezug auf den Inhalt und das Format der Glaubensgrundsätze konsultiert werden.
f) In geschwisterlicher Zuneigung und im Hinblick auf die Stimme des Heiligen Geistes, welcher durch das Volk Gottes in den beiden genannten Gremien repräsentiert ist, soll die Bischofskonferenz jeden Rat des Kirchenrates in diesem Bereich berücksichtigen, den dieser anbietet, allerdings ist die Bischofssdynode nicht verpflichtet, diesem Rat beizupflichten.
g) Weitere Konzile und deren Dogmen, Dekrete, und Grundsätze der römisch-katholischen Kirche können in geschwisterlicher Zuneigung anerkannt und, soweit in unserer Tradition zutreffend, als Teile des einen Leibes Jesu verstanden werden, im Zweifelsfalle gelten diese aber nicht als für die CCEC verbindlich.
Kapitel 1-II-2 Grundlagen der Kirche
Canon 1-II-2.1 Grundprinzipien
a) Der Kirchenrat kann in eigenem Ermessen Grundprinzipien erstellen, veröffentlichen und unterhalten, die die Gründe der Existenz der Kirche als eigenständige Kirche und Gemeinschaft, ihrer Geschichte und ihrer Stellung zu Angelegenheiten, die nicht die grundlegenden Elemente des heiligen Glaubens sind, erklären. Solche Grundlagen dürfen die Glaubensgrundsätze nicht mindern, aufheben oder ändern, noch sollen sie in irgendeiner Weise im Widerspruch zu den Lehren Christi, der Heiligen Schriften oder der Tradition der Kirche sein.
b) Eine solche Erklärung, wenn sie veröffentlicht wurde, ist als Anhang dieser Canones separat beizufügen.
Kapitel 1-II-3 Traditionen und Geschichte der Kirche
Canon 1-II-3.1 römisch - katholische Tradition
a) Die römisch-katholische Tradition in der Kirche, insbesondere die CCEC betreffend, entspricht der Dauer und Tradition der Apostelkirche, wie sie in der Apostelgeschichte darselbst aufgeschrieben wurde. Die daraus entstandene Urkirche, entspricht der katholischen Traditionen, dem gemeinsamen Weg, aber auch der Abspaltungen (anglikanische/altkatholische oder römisch-katholische Abspaltungen), sowie entsprechend auch den Neuerungen.
b) Die verbindende Tradition mit der römisch-katholischen Kirche verbindet die CCEC und damit unsere Kirche, untrennbar mit dieser, sie sieht sich selbst als eigenständige Kirche, aber nicht in Union mit Rom. Von daher nimmt sie dennoch Bezug in Tradition, Geschichte, Liturgie und Rechtswerken auf die aktuelle und historische Entwicklung der römisch-katholischen Kirche und hat Anteil an ihrem Weg, behält sich jedoch eine eigene Akzeptanz und Auslegung von Konzilsbeschlüssen vor.
Canon 1-II-3.2 keltische und altkirchlich-lateinische Tradition
a) Die CCEC ist auch inhaltlich mit Teilen der keltischen Kirche(n) verbunden, bezogen auf ihre liturgischen Grundlagen und Dogmen, insbesondere ihre Haltung zu Themen und Strukturen aus den alten Schriften, entsprechen den Ansichten der iroschottischen Mönche und Klöster, sowie deren überlieferten Schriften und Messbüchern, Handlungen, Segen und Gebete, Kleidung und Lebensweise.
b) Des Weiteren zieht sie ergänzend dazu bevorzugt Quellen der alten lateinischen, britischen Kirche hinzu.
c) Teile der Kirche beziehen ihre liturgischen Grundlagen und Dogmen, besonders die überlieferten Schriften und Messbücher, Handlungen, Segnungen und Gebete, die Kleidung und Lebensweise aus der römisch-katholischen Kirche.
ARTIKEL 1-III DIE ORGANE DER KIRCHE
Kapitel 1-III-0 Die Räte
Canon 1-III-0.1 Der Gemeinderat/Gemeindeprovinz
a) Der Gemeinderat/Gemeindeprovinzrat ist eine feierliche Versammlung von Vertretern (Laien) einer Gemeinde/Gemeindeprovinz und müssen ordentliche Mitglieder der Kirche sein.
b) Der Gemeinderat trifft sich, um auf einer lokalen (Gemeinde) Ebene die Gemeinde/Gemeindeprovinz vor Ort zu führen oder Berufungen zu hören. Dessen Beschlüsse können zur Annahme an den Kirchenrat weitergegeben werden, sofern sie nicht von jenem zur Abstimmung gestellt wurden.
Canon 1-III-0.2 Die Mitglieder des Gemeinderates/Gemeindeprovinzrates
a) Die Mitglieder des Gemeinderates/Gemeindeprovinzrates sind die ordentlichen Mitglieder der Kirche, die berechtigt sind, im Gemeinderat/Gemeindeprovinzrat über Fragen abzustimmen, näheres regelt die Satzung oder gesetzliche Vorschriften.
b) Fördernde Mitglieder, Gäste oder Eingeladene dürfen nur beratend am Gemeinderat/Gemeindeprovinzrat teilnehmen und /oder bis zum Beginn des der Sitzung Vorschläge für Beschlüsse, oder Änderungen unterbreiten. Innerhalb der Sitzung kann, bei Bedarf und allgemeiner Zustimmung, weiterer Rat von Ihnen eingeholt werden.
c) Der Vorgang, in dem Gemeindevertreter gewählt werden sollen, liegt im Ermessen des jeweiligen Priesters/Pastors der Gemeinde. Allerdings müssen diese Vertreter volle Mitglieder der Kirche und volljährig (18 Jahre alt) sein. Jede Gemeinde teilt die authentifizierenden Anmeldeinformationen für ihren Laienvertreter, an das zuständige bischöfliche Ordinariat.
d) Die Mitglieder des Gemeinderates können männlich oder weiblich sein.
Canon 1-III-0.3 Leistung und Umfang der Vollmacht des Gemeinderates/Gemeindeprovinzrates
a) Der Gemeinderat/Gemeindeprovinzrat ist die allgemeine Zusammenkunft der lokalen Gemeinde, oder Provinz. In dieser Funktion wirkt dieser Rat in Mitglieder- und allgemeinen Fragen als Ganzes, er handelt in weltlichen Gemeindeangelegenheiten. Dieser Rat empfängt und entscheidet auch allgemeine, einfache Aufrufe der Gemeinde.
b) Maßnahmen des Rates, ob rechtlich oder regelnd, sind in sich gültig, sofern kein qualifiziertes Veto (2/3 Mehrheit) aufgrund Glaubensangelegenheiten des zuständigen Bischofs, oder der Bischofssynode erfolgt.
c) Erfolgt dieses Veto, wird die Entscheidung zuerst dem Kirchenrat und dann der Bischofssynode vorgelegt, die über Zulassung oder Ablehnung, als Bewahrer der Glaubensgrundsätze und Religion, darüber zu befinden hat.
d) Bei der Beratung, als unterste Berufungsinstanz für die Kirche, ist der Kirchenrat der untere Gerichtshof für die Kirche. Die Entscheidungen und Urteile des Kirchenrates in Berufungsangelegenheiten können dem zuständigen Bischof als zweite Instanz vorlegt werden und vor dem bischöflichen Rat und dem zuständigen Diözesanbischof verhandelt werden.
e) Die Bischofssynode, bzw. das Gremium des Kirchengerichts, dient oberste Instanz.
Canon 1-III-0.4 Bereiche jenseits der Kompetenz des Gemeinderates/Gemeindeprovinzrat
a) Durch die Tugend ihrer Weihe empfangen Bischöfe, als Nachfolger der Apostel, die Fülle der Lehrvollmacht in der Kirche. Es liegt daher allein an den Bischöfen, in der Bischofssynode, die Dinge des Glaubens für die Kirche zu definieren und die heiligen Sakramente und die Liturgie der Kirche zu regeln. Der Gemeinderat beschränkt sich also daher auf die Gemeinde oder Laien betreffende Dinge.
Canon 1-III-0.5 Treffen des Gemeinderatssitzung in den gewöhnlichen Umständen
a) Der Gemeinderat KANN sich als Rat mindestens einmal jährlich versammeln. Der Gemeinderat sollte sich in einer Sitzung, durch Einladung des Priesters/Pastors, den Mitgliedern Datum und Ort der Sitzung mindestens vierzehn (14) Tage vor dem geplanten Treffen bekannt gibt, versammeln.
Canon 1-III-0.6 Treffen des Gemeinderates in außergewöhnlichen allgemeinen Umständen
a) Es kann der Gemeinderat durch Beschluss des Kirchenrates, oder des Leitungsrates außerordentlich einberufen werden. Dies ist auch der Fall, in dem keine (delegierte) Zuständigkeit eines Priesters vorhanden ist.
Canon 1-III-0.7 Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates benötigt
a) Alle Mitglieder des Gemeinderates nehmen nach Möglichkeit an jeder Sitzung des Gemeinderates teil, es sei denn sie sind aus ausreichendem Grund entschuldigt. Bei wiederholtem Fernbleiben wird ein anderes Gemeindemitglied, nach einfacher Wahl, in den Gemeinderat aufgenommen.
b) Kleriker können von der Teilnahme an aus wichtigem, persönlich genanntem Grund entschuldigt werden.
c) Gäste und einfache Gemeindemitglieder müssen nicht an der Sitzung Gemeinderates teilnehmen, können dort aber beratend teilnehmen.
Canon 1-III-0.8 Beschlussfähigkeitsanforderungen für den Gemeinderat
a) Damit der Gemeinderat alle vorgelegten Fragen behandeln kann, besteht eine Beschlussfähigkeit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und, außer in durch die Bischofssynode erklärten Notfällen, und mindestens einem Mitglied des Klerus.
Canon 1-III-0.9 Agenda des Gemeinderates
a) Der Priester/Pastor soll eine Tagesordnung für jede Sitzung des Gemeinderates erstellen und verteilen lassen. Solch eine Tagesordnung wird an alle Mitglieder des Gemeinderates mindestens vierzehn (14) Kalendertage vor dem geplanten Beginn des Gemeinderates verteilt. Änderungen der Tagesordnung dürfen bis sieben (7) Tage vor dem Gemeinderat an den PriesterPastor eingereicht oder bei der Sitzung vorgeschlagen werden, der diese Änderungswünsche dem Gemeinderat bekannt gibt. Die Tagesordnung wird mit einfacher Mehrheit durch die Teilnehmer genehmigt oder geändert.
Canon 1-III-0.10 Protokolle der Sitzungen des Gemeinderates
Die Gemeinde soll eine detaillierte Zusammenfassung der Diskussionen, Abstimmungen und anderer Handlungen, die sich während einer Sitzung des Gemeinderates herausstellen, durch den Protokollanten (alternativ: Beauftragten) aufgezeichnen lassen/Verlaufsprotokoll. Dieses soll dem zuständigen Diözesanbischof, dem Ordinariat als Instanz, innerhalb von (sechzig) 60 Tagen, nach Abschluss, zukommen. Er veranlasst, dass sie in sicherer Lagerung als permanente Aufzeichnung der Handlungen des Gemeinderates archiviert werden.
Canon 1-III-0.11 Verfahren für die Abstimmungen des Gemeinderates
a) Nur die tatsächlich zum Zeitpunkt der Abstimmung vorhandenen anwesenden Mitglieder dürfen eine Abstimmung über alle Fragen abgeben.
b) Nach Abschluss einer Diskussion / Debatte und/oder auf ein zweites Zeichen, soll eine Abstimmung über die Angelegenheit getroffen werden.
c) Alle Stimmberechtigten des Gemeinderates können durch Handzeichen wählen, es sei denn eine geheime Wahl ist von einem Stimmberechtigten gewünscht.
d) Die Anzahl Jener, die die betreffende Angelegenheit annehmen und ablehnen, sowie auch jene ,die sich enthalten, werden in das Protokoll aufgenommen.
e) Eine Angelegenheit über die abgestimmt wird, gilt – falls nicht anders durch rechtliche Vorgaben oder Bestimmungen bestimmt - als vom Gemeinderat, nach Erhalt einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, als angenommen. Angelegenheiten die nicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, gelten als zurückgewiesen.
f) Abstimmungen, die eine qualifizierte Mehrheit (z.B. 2/3) erfordern, werden als solche gekennzeichnet oder in rechtlichen Werken wie z.B. einer Satzung als solche benannt.
Canon 1-III-0.12 Stimmrecht der Mitglieder des Gemeinderates
a) Jedes Mitglied des Gemeinderates, das zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist, besitzt eine Stimme im Gemeinderat. Das Stimmrecht kann nicht vergeben, ausgeliehen oder an eine andere Person übertragen werden.
b) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann sich, ohne Angabe von Gründen, der Stimme enthalten.
Canon 1-III-0.13 Wahlmethoden die im Gemeinderat verboten sind
a) Die Abstimmung per "Briefwahl" ist im Gemeinderat ausdrücklich nicht gestattet, sofern eine persönliche Teilnahme aus wichtigem Grund nicht zumutbar ist.
b) Übertragung des Stimmrechts ist im Gemeinderat ausdrücklich untersagt.
c) Die Abstimmung per Sprachtelefonie, oder mittels anderer Medien, die im Wesentlichen gleichbedeutend mit Sprachtelefonie sind, ist im Gemeinderat ausdrücklich gestattet, einschließlich elektronischer Konferenzsysteme, die ähnlich wie TV Übertragungen und anderer, technisch ähnlicher Systeme, sofern die Mehrzahl der Teilnehmer dem mindestens bis 2 Wochen vor dem Gemeinderat nicht widerspricht.
d) Die Abstimmung per Brief, oder auf elektronischem Wege, die im Wesentlichen gleichbedeutend mit Briefen (E-Mail), ist im Gemeinderat ausdrücklich nicht gestattet.
Canon 1-III-1.1 Der Kirchenrat
a) Der Der Kirchenrat ist eine feierliche Versammlung der Bischöfe, Priester, Leiter der Ordensgemeinschaften und Laien (ordentliche Mitglieder) der Kirche, die sich im Rat treffen, um auf der diözesanen Ebene die Kirche zu führen oder Berufungen zu hören.
b) Die Entschlüsse können sich auch auf die Bischofssynode auswirken. Sie sollten die Entscheidung der Kirche als Bewahrer dieser Canones widerspiegeln.
Canon 1-III-1.2 Die Mitglieder des Kirchenrates
a) Die Mitglieder des Kirchenrates sind die ordentlichen Mitglieder der Kirche, die berechtigt sind, im Kirchenrat über Fragen abzustimmen, näheres regelt die Satzung oder gesetzliche Vorschriften.
b) Fördernde Mitglieder, Gäste oder Eingeladene dürfen beratend am Kirchenrat teilnehmen und /oder bis zum Beginn des Kirchenrates Vorschläge für Erwählungen oder Änderungen unterbreiten. Innerhalb des Kirchenrates kann, bei Bedarf und allgemeiner Zustimmung, weiterer Rat von Ihnen eingeholt werden.
c) Die Mitglieder des Kirchenrates setzen sich aus den folgenden Kategorien zusammen:
• Diözesanbischof.
• Alle Mitglieder des Klerus der Diözese, in den Weihen der Bischöfe, Priester (Diakone; stimmberechtigt nur, wenn sie eine Gemeinde leit)en.
• Alle Leiter der Ordensgemeinschaften, die im Gebiet der Diözese sind;
• Ein Laienvertreter (Synodaler) aus jeder Gemeinde/Provinz in der Kirche (sofern als ordentliches Mitglied benannt).
d) Der Vorgang, in dem Laienvertreter gewählt werden sollen, liegt im Ermessen des jeweiligen Diözesanbischofs. Allerdings müssen diese Vertreter volle Mitglieder sein und volljährig (18 Jahre alt). Jede Gemeinde teilt die authentifizierenden Anmeldeinformationen für ihren Laienvertreter mit.
e) Die geistlichen und weltlichen Mitglieder des Kirchenrates können männlich oder weiblich sein.
f) Die Mitglieder des Kirchenrates können nicht gleichzeitig in mehr als einer Abstimmungskategorie wählen.
g) Die Leitung des Kirchenrates besteht aus dem Diözesanbischof, ex officio, dem Generalvikar, einem bestellten Priester/Diakon und mindestens einem Laienvertreter, maximal 3 Laienvertreitern, die gewählt wurden.
Canon 1-III-1.3 Leistung und Umfang der Vollmacht des Kirchenrates
a) Der Kirchenrat ist die allgemeine Zusammenkunft in einer Diözese. In dieser Funktion wirkt der Kirchenrate für Laien und Klerikern in Mitglieder- und allgemeinen Fragen als Ganzes, er handelt in universellen und weltlichen, diözesanen Angelegenheiten. Der Kirchenrat empfängt und entscheidet auch allgemeine, einfache Aufrufe der Disziplinargerichte der ganzen Diözese.
b) Maßnahmen des Kirchenrates, ob rechtlich oder regelnd, sind in sich endgültig, sofern kein qualifiziertes Veto (2/3 Mehrheit) aufgrund Glaubensangelegenheiten der Bischofssynode erfolgt. Erfolgt dieses Veto in der Kirche, wird die Entscheidung der Bischofssynode vorgelegt, die über Zulassung, oder Ablehnung als Bewahrer der Glaubensgrundsätze und Religion darüber zu befinden hat. Wird die Maßnahme abgelehnt, kann erst in der nächsten Sitzung erneut darüber befunden werden.
c) Bei der Beratung, als unterste Berufungsinstanz für die Kirche, ist der Kirchenrat der untere Gerichtshof für die Kirche. Die Entscheidungen und Urteile des Kirchenrates in Berufungsangelegenheiten können der Bischofssynode als obere Instanz als oberste Instanz vorgelegt werden.
d) In ihrer Funktion als Berufungsinstanz werden, wenn der Einspruch (Beschwerde) aufrechterhalten wird, alle Strafen, die den Beklagten auferlegt werden, sofort aufgehoben und der Beschwerdeführer wird sofort in allen Rechten und Privilegien, die ihm durch die angefochtene Disziplinarmaßnahmen verweigert wurden, wieder eingesetzt. Wird die Beschwerde nicht aufrechterhalten, werden alle angefochtenen Disziplinarmaßnahmen sofort wieder in Kraft gesetzt und aktiv.
Canon 1-III-1.4 Bereiche jenseits der Kompetenz des Kirchenrates
a) Durch die Tugend ihrer Weihe empfangen Bischöfe, als Nachfolger der Apostel die Fülle der Lehrvollmacht in der Kirche. Es liegt daher allein an den Bischöfen die Dinge des Glaubens für die Kirche zu definieren und die heiligen Sakramente und die Liturgie der Kirche zu regeln. Der Kirchenrat beschränkt sich also daher auf die Satzung, Gemeinde oder Laien betreffende Dinge.
b) Der Kirchenrat darf Canones nicht ändern oder eine andere Maßnahme ergreifen, die die Wirkung durch Zufügen, Verändern oder Entfernen von irgendetwas in den Glaubensgrundsätzen enthaltenen, offiziell von der Bischofssynode verkündeten. Noch kann der Kirchenrat Canones oder Vorschriften modifizieren oder in irgendeiner Weise verändern, die durch den Leitungsrat für die Regelung der heiligen Sakramente oder die Liturgien der Kirche angenommen wurden.
c) Mit Ausnahme der Einsprüche von Disziplinarmaßnahmen und anderen Umständen, wie sie insbesondere in diesem Codex zur Verfügung gestellt werden, liegen interne Fragen außerhalb der Zuständigkeit des Kirchenrates.
Canon 1-III-1.5 Treffen des Kirchenrates in den gewöhnlichen Umständen
a) Der Kirchenrat kann sich als feierlicher Rat, mindestens einmal jährlich versammeln. Der Kirchenrat soll sich in einer Sitzung durch Einladung des zuständigen Diözesanbischofs, der den Mitgliedern des Kirchenrates Datum und Ort der Synode mindestens vierzehn (14) Tage vor dem geplanten Treffen bekannt gibt, versammeln.
b) Vor der Abschlusstätigkeit jedes Kirchenrates, sollen die Mitglieder des Kirchenrates einen vorläufigen Ort und Datum für die nächste Versammlung wählen. Es gilt also als Pflicht des Diözesanbischofs, durch das Ordinariat, die notwendigen Vorkehrungen für die nächste Versammlung zu treffen und die notwendigen Informationen an die Mitglieder des Kirchenrates bekannt zu geben.
Canon 1-III-1.6 Treffen des Kirchenrates in außergewöhnlichen Umständen
a) Wenn der Kirchenrat nicht zur Sitzung, vom Diözesanbischof genannten Datum, welches ein (1) Jahr und sechsunddreißig (36) Monate, ab dem Abschluss der letzten Versammlung erfolgen muss, zusammengerufen wurde, sollen die zwei (2) dienstältesten Bischöfe der Bischofssynode, nach dem Datum der Weihe des Episkopats, ein Datum festlegen und den Kirchenrat in eine Sitzung selber einberufen.
b) Sollten Umstände besondere Maßnahmen des Kirchenrates zwischen den regelmäßigen Sitzungen des Kirchenrates erfordern, kann der Leitungsrat eine außerordentliche Sitzung des Kirchenrates einberufen. Umstände, die den Aufruf des Kirchenrates in einer außerordentlichen Sitzung einberufen, schließen den Einspruch eines gerichtlichen Verfahrens, in welcher der Meinung der Mitglieder des Leitungsrates eine solche Sitzung zur Anhörung und anderer Umstände benötigen, ein, aber sind aber nicht auf diese Notwendigkeit beschränkt.
c) In den Fällen, die der Meinung der Mehrheit des Leitungsrates nach die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Kirchenrates gewährt wird, kann der Kirchenrat durch eine einfache Mehrheit des Leitungsrates in einer Sitzung einberufen werden.
Canon 1-III-1.7 Teilnahme an Sitzungen des Kirchenrates
a) Alle Mitglieder des Kirchenrates nehmen an jedem Kirchenrat teil, es sei denn sie wären aus ausreichendem Grund entschuldigt.
b) Bischöfe und Ordensobere können von der Teilnahme an dem Kirchenrat aus wichtigem Grund durch den Leitungsrat entschuldigt werden.
c) Hilfs- und Weihbischöfe und die Priester und Diakone können von der Teilnahme an der Kirchenratssitzung aus wichtigem Grund durch ihren Bischof entschuldigt werden.
d) Emeritierte Bischöfe und Kleriker müssen nicht am Kirchenrat teilnehmen, können dort aber beratend teilnehmen.
e) Laienvertreter, die nicht an der Kirchenratssitzung teilnehmen können, werden nach den vom Bischof festgelegten Verfahren ersetzt werden.
f) Kleriker, die am Kirchenrat ohne ordnungsgemäße Entschuldigung nicht teilnehmen, werden des kleineren Canonischen Ungehorsams schuldig sein.
g) Kleriker, die an vier aufeinander folgenden Sitzungen des Kirchenrates ohne Entschuldigung nicht teilnehmen, gelten als freiwillig aus dem Klerus der Kirche zurückgetreten.
Canon 1-III-1.8 Beschlussfähigkeitsanforderungen für den Kirchenrat
a) Damit der Kirchenrat alle vorgelegten Fragen behandeln kann, besteht eine Beschlussfähigkeit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Leitungsrates der Kirche und, außer in durch den Leitungsrat erklärten Notfällen, mindestens einem Mitglied des Klerus.
Canon 1-III-1.9 Agenda des Kirchenrates
a) Der Leitungsrat soll durch das Generalvikariat eine Tagesordnung für jede Sitzung des Kirchenrates erstellen und verteilen lassen. Solch eine Tagesordnung wird an alle Mitglieder des Kirchenrates mindestens vierzehn (14) Kalendertage vor dem geplanten Beginn des Kirchenrates verteilt. Änderungen der Tagesordnung dürfen bis sieben (7) Tage vor dem Kirchenrat an den Leitungsrat eingereicht, oder bei der Sitzung vorgeschlagen werden, der diese Änderungswünsche in dem Kirchenrat bekannt gibt. Die Tagesordnung wird mit einfacher Mehrheit durch den Leitungsrat vorweg und im Kirchenrat, durch die Teilnehmer, genehmigt.
b) In Vorbereitung der Tagesordnung für den Kirchenrat wird der Leitungsrat durch das Ordinariat/Generalvikariat die Eingaben aus der Leitung des Kirchenrates und den übrigen Mitgliedern anfordern.
c) Jeder Gegenstand der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, insbesondere diejenigen aus der Bischofssynode, sollen so untergebracht werden.
d) Der Kirchenrat kann jeden vorgeschlagenen Punkt von der Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss nach Einberufung des Kirchenrates entfernen.
Canon 1-III-1.10 Protokolle der Sitzungen des Kirchenrates
Der Leitungsrat hat eine detaillierte Zusammenfassung der Diskussionen, Abstimmungen und anderer Handlungen, die sich während einer Sitzung des Kirchenrates herausstellten, durch den Archivar, oder einen bestimmten Protokollanten aufzuzeichnen. Dieses soll an die Bischofssynode und an die Mitglieder des Kirchenrates, durch das Ordinariat/Generalvikariat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Kirchenrates verteilt werden. Es wird veranlasst, dass im Ordinariat/Generalvikariat eine sichere Lagerung gewährleistet wird, als permanente Aufzeichnung der Handlungen des Kirchenrates und dieses archiviert wird.
Canon 1-III-1.11 Ereignisse, die eine Abstimmung durch den Kirchenrat erfordern
a) Alle Tagesordnungspunkte für die Diözese müssen von den Mitgliedern des Kirchenrates, in öffentlicher Sitzung des Kirchenrates, in der vorgeschriebenen Art und Weise, wie hier beschrieben, bestätigt und angenommen werden.
b) Zusätzlich Tagesordnungspunkte können Gründe, die eine Abstimmung der Mitglieder des Kirchenrates erfordern, Einsprüche von Gerichtsverfahren und anderen Angelegenheiten sein, die der Kirchenrat definieren kann.
Canon 1-III-1.12 Verfahren zur Behandlung und Beschlussfassung im Kirchenrat
a) Vorschläge für Maßnahmen durch den Kirchenrat, oder detaillierte Kosten und Ergebnisse der Disziplinargerichte, sind mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor ihrer Präsentation im Kirchenrat, durch den Leitungsrat, oder durch das Ordinariat/Generalvikariat schriftlich an die Mitglieder des Kirchenrates zur Ansicht vorzulegen.
b) Jede Maßnahme, über die abgestimmt werden muss, soll in öffentlicher Sitzung des Kirchenrates, in einem Zeitraum von nicht mehr als einer Stunde abgeschlossen sein, in der der Kirchenrat eine Maßnahme ergreift, erforderlichenfalls durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Anhörungen von Einsprüchen hat der Beschwerdeführer das Recht, den Kirchenrat für einen Zeitraum von nicht mehr als einer Stunde anzusprechen.
c) Einschränkungen der Diskussion und die Besprechungsdauer, sowie Punkte, die durch diesen Canon verhängt werden, dürfen mit Zustimmung der Mitglieder des Kirchenrates entfallen, vergrößert, ergänzt oder reduziert werden und dort mit Nennung der Änderungen präsentiert werden.
d) Emeritierte Kleriker haben kein Stimm- oder Wahlrecht.
e) Bei kirchlichen Gerichtsverfahren kann der Kirchenrat im Vorfeld Mitglieder bestimmen, die die angegebene Sache verhandeln können. Zur Abstimmung müssen alle Mitglieder des Kirchenrates befragt werden und ein Votum abgeben.
Canon 1-III-1.13 Behandlung und Beschlussfassung außerhalb des Kirchenrates
a) Für den Fall, dass eine Situation in der Art auftritt, welche sofortige Handlung erfordert, und den Kirchenrat nicht in einer formellen Sitzung ist, und welche nicht, nach Meinung des Leitungsrates die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Kirchenrates erfordert, die eine sofortige Tat, zu einem Zeitpunkt des Kirchenrates garantiert; kann der Leitungsrat, mit einfacher Mehrheit, die gebotenen Maßnahmen treffen, die er in Reaktion auf eine solche Notwendigkeit für angemessen hält.
b) Jede Handlung die unter diesen Umständen, durch den Leitungsrat getroffen wird, soll bis zur nächsten Sitzung des Kirchenrates so in Kraft bleiben und endet mit dem Widerruf im unmittelbar anschließenden Kirchenrat. Die Situation, die solche Maßnahmen forderte, wird dann durch den Kirchenrat überprüft und dieser trifft dann alle Maßnahmen, die er für angemessen hält.
c) Einsprüche vom Klerus, bei Disziplinarmaßnahmen, erfordern immer eine Sondersitzung des Kirchenrates und sollen nie außerhalb einer Sitzung des Kirchenrates angehört werden.
Canon 1-III-1.14 Verfahren für die Abstimmungen der Mitglieder des Kirchenrates
a) Nur die tatsächlich zum Zeitpunkt der Abstimmung vorhandenen anwesenden Mitglieder des Kirchenrates dürfen eine Abstimmung über alle Fragen vor dem Kirchenrat abgeben.
b) Nach Abschluss einer Diskussion / Debatte, oder auf ein zweites Zeichen, oder auf einen Hinweis hin, soll eine Abstimmung, über die Angelegenheit, getroffen werden.
c) Wird der der Kirchenrat als Berufungsinstanz für die Kirche abgehalten, soll die Stimmabgabe durch den Kirchenrat in geheimer, schriftlicher Abstimmung erfolgen.
d) Wird er nicht als Berufungsinstanz der Kirche abgehalten, sollten alle Stimmberechtigten des Kirchenrates durch Handzeichen wählen, es sei denn eine geheime Wahl wäre auf Antrag eines Anwesenden erwünscht.
e) Die Anzahl Jener, die die betreffende Angelegenheit annehmen und ablehnen, sowie auch jene Anzahl, die sich enthalten, werden in das Protokoll aufgenommen.
f) Eine Angelegenheit über die abgestimmt wird, gilt – falls nicht anders durch rechtliche Vorgaben oder Bestimmungen bestimmt - als vom Kirchenrat, nach Erhalt einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, als angenommen. Angelegenheiten, die nicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, gelten als zurückgewiesen.
g) Abstimmungen, die eine qualifizierte Mehrheit (z.B. 2/3) erfordern, werden als solche gekennzeichnet oder in rechtlichen Werken wie z.B. einer Satzung als solche benannt.
Canon 1-III-1.15 Stimmrecht der Mitglieder des Kirchenrates
a) Jedes Mitglied des Kirchenrates, das zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist (und nicht emeritiert), besitzt aufgrund der Tugend seines Status eine Stimme im Kirchenrat, mit ihrem eigenen Recht. Das Stimmrecht kann nicht vergeben, ausgeliehen, oder an eine andere Person übertragen werden.
b) Jedes Mitglied des Kirchenrates kann sich, ohne Angabe von Gründen, der Stimme enthalten. Da die Mitgliedschaft im Kirchenrat auf feierlichem Vertrauen basiert, sollte die Entscheidung sich zu enthalten, nur nach reiflicher Überlegung, erfolgen.
Canon 1-III-1.16 Wahlmethoden die im Kirchenrat verboten sind
a) Die Abstimmung per "Briefwahl" ist im Kirchenrat ausdrücklich gestattet, sofern eine persönliche Teilnahme, aus wichtigem Grund, nicht zumutbar ist.
b) Übertragung des Stimmrechts ist im Kirchenrat ausdrücklich untersagt.
c) Die Abstimmung per Sprachtelefonie, oder mittels anderer Mittel, die im Wesentlichen gleichbedeutend mit Sprachtelefonie sind, ist im Kirchenrat ausdrücklich gestattet, einschließlich elektronischer Konferenzsysteme ähnlich wie TV Übertragungen und anderer, technisch ähnlicher Systeme, sofern die Mehrzahl der Teilnehmer dem mindestens bis zwei (2) Wochen, (je nach Satzung abweichend auch kürzer) vor dem Kirchenrat nicht widerspricht.
d) Die Abstimmung auf elektronischem Wege, die im Wesentlichen gleichbedeutend mit Briefen (E-Mail)E-Mail ist, ist im Kirchenrat ausdrücklich gestattet (eingeschlossen elektronische Konferenzen), sofern die Mehrzahl der Teilnehmer dem ,mindestens bis 2 Wochen (je nach Satzung abweichend auch kürzer) vor dem Kirchenrat, nicht widerspricht.
e) Nichts in diesem Canon soll als Verbot der Verwendung dieser oder anderer Abstimmungsverfahren durch den Leitungsrat oder andere Gruppen, Ausschüsse, Kommissionen, wie in der Kirche eingestellt, interpretiert werden. Diese Gruppen können beliebige Methoden für Abstimmungen über Angelegenheiten, die sie bei sich für geeignet halten, in ihrem alleinigen Ermessen festlegen.
Kapitel 1-III-2 Der Leitungsrat
Canon 1-III-2.1 Die Bischofssynode
a) Die Bischofssynode ist eine die feierliche Versammlung der Bischöfe der Kirche, die sich im Rat treffen um auf einer universellen-überdiözesanen Ebene die Kirche zu führen oder Berufungen zu hören. Die Entschlüsse der Bischofssynode, sowie der unierten Kirchen (Vollmitglieder) können sich auch auf die CCEC und umgekehrt deren auch auf die unierten Kirchen auswirken, müssen dazu aber von den jeweiligen lokalen Leitungsräten (Bischöfen) und den Kirchen beantragt und bestätigt werden. Sie sollten die Entscheidung der Kirche, als zukünftigen Bewahrer dieser Gesetze widerspiegeln.
Canon 1-III-2.2 Die Mitglieder der Bischofssynode
a) Die Mitglieder der Bischofssynode sind die Bischöfe der Kirche, die berechtigt sind, in der Bischofssynode über Fragen abzustimmen, näheres regelt die Entscheidung der Bischofssynode.
b) (Emerierte) Kleriker, oder Eingeladene, dürfen beratend an der Bischofssynode teilnehmen und /oder bis zum Beginn der Bischofssynode Vorschläge für Erwählungen oder Änderungen unterbreiten. Innerhalb der Bischofssynode kann, bei Bedarf und allgemeiner Zustimmung, weiterer Rat von Ihnen eingeholt werden.
c) Die Mitglieder der Bischofssynode setzen sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
Alle Mitglieder der Kirchenleitung, wie hierin definiert :
• Alle Bischöfe, Weihbischöfe und Hilfsbischöfe (Auxiliare)
• Generalvikare / Bischofsvikare – nur beratende Funktion, wenn sie keinem eigenen Jurisdiktionsbereich vorstehen, sofern mit Dispens
• Es kann ein Vertreter des Klerus zugelassen werden, der vorher vom gesamten Klerus gewählt/bestimmt wird.
• Kann mindestens ein Laiendeligierter, maximal 3, die nur beratende Funktion innehaben. Sie müssen verifizierte Vollmitglieder der Kirche sein und eine fachlich-sachliche Eignung dem Diözesanbischof nachweisen. (nur beratende Funktion)
d) Der Vorgang, in dem Bischöfe erwählt werden sollen, liegt im Ermessen der Bischofssynode. Allerdings müssen diese Mitglieder der Kirche und mind. 40 Jahre alt (bzw. mit außerordentlicher Dispens mindestens 35 Jahre), sowie langjährige oder verdiente Mitglieder der Kirche sein.
e) Die geistlichen Mitglieder des Leitungsrates können männlich oder weiblich sein.
f) Die Mitglieder des Leitungsrates können nicht gleichzeitig in mehr als einer Abstimmungskategorie wählen.
Canon 1-III-2.3 Leistung und Umfang der Vollmacht des Bischofssynode
a) Die Bischofssynode ist der Universaldachverband und höchstes Appellationsgericht der Kirche. In dieser Funktion wirkt sie für die Kirche als Ganzes, sie handelt in universellen und außerdiözesanen Angelegenheiten, als auch kirchenrechtlichen
[1] Auszug aus dem Grundgesetz der BRD; Artikel 4: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html /12.09.2018; 17:30)[2] Weimarer Reichverfassung (http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02/ 20.09.2019; 19:37)
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Kapitel 1-III-2 Der Leitungsrat
Canon 1-III-2.1 Die Bischofssynode
a) Die Bischofssynode ist eine die feierliche Versammlung der Bischöfe der Kirche, die sich im Rat treffen um auf einer universellen-überdiözesanen Ebene die Kirche zu führen oder Berufungen zu hören. Die Entschlüsse der Bischofssynode, sowie der unierten Kirchen (Vollmitglieder) können sich auch auf die CCEC und umgekehrt deren auch auf die unierten Kirchen auswirken, müssen dazu aber von den jeweiligen lokalen Leitungsräten (Bischöfen) und den Kirchen beantragt und bestätigt werden. Sie sollten die Entscheidung der Kirche, als zukünftigen Bewahrer dieser Gesetze widerspiegeln.
Canon 1-III-2.2 Die Mitglieder der Bischofssynode
a) Die Mitglieder der Bischofssynode sind die Bischöfe der Kirche, die berechtigt sind, in der Bischofssynode über Fragen abzustimmen, näheres regelt die Entscheidung der Bischofssynode.
b) (Emerierte) Kleriker, oder Eingeladene, dürfen beratend an der Bischofssynode teilnehmen und /oder bis zum Beginn der Bischofssynode Vorschläge für Erwählungen oder Änderungen unterbreiten. Innerhalb der Bischofssynode kann, bei Bedarf und allgemeiner Zustimmung, weiterer Rat von Ihnen eingeholt werden.
c) Die Mitglieder der Bischofssynode setzen sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
Alle Mitglieder der Kirchenleitung, wie hierin definiert :
• Alle Bischöfe, Weihbischöfe und Hilfsbischöfe (Auxiliare)
• Generalvikare / Bischofsvikare – nur beratende Funktion, wenn sie keinem eigenen Jurisdiktionsbereich vorstehen, sofern mit Dispens
• Es kann ein Vertreter des Klerus zugelassen werden, der vorher vom gesamten Klerus gewählt/bestimmt wird.
• Kann mindestens ein Laiendeligierter, maximal 3, die nur beratende Funktion innehaben. Sie müssen verifizierte Vollmitglieder der Kirche sein und eine fachlich-sachliche Eignung dem Diözesanbischof nachweisen. (nur beratende Funktion)
d) Der Vorgang, in dem Bischöfe erwählt werden sollen, liegt im Ermessen der Bischofssynode. Allerdings müssen diese Mitglieder der Kirche und mind. 40 Jahre alt (bzw. mit außerordentlicher Dispens mindestens 35 Jahre), sowie langjährige oder verdiente Mitglieder der Kirche sein.
e) Die geistlichen Mitglieder des Leitungsrates können männlich oder weiblich sein.
f) Die Mitglieder des Leitungsrates können nicht gleichzeitig in mehr als einer Abstimmungskategorie wählen.
Canon 1-III-2.3 Leistung und Umfang der Vollmacht des Bischofssynode
a) Die Bischofssynode ist der Universaldachverband und höchstes Appellationsgericht der Kirche. In dieser Funktion wirkt sie für die Kirche als Ganzes, sie handelt in universellen und außerdiözesanen Angelegenheiten, als auch kirchenrechtlichen Angelegenheiten. Die Bischofssynode empfängt und entscheidet auch Aufrufe der Disziplinargerichte der ganzen Kirche.
b) Maßnahmen der Bischofssynode, ob rechtlich oder regelnd, sind endgültig und bedürfen keiner Bestätigung, noch sind sie Gegenstand einer Überprüfung oder eines Vetorechts, durch irgendeine Person, oder Gruppe in der Kirche.
c) Mit Ausnahme, der in diesen Bereichen, als von der Kompetenz der Bischofssynode, als ausgeschlossen durch diese Canones definiert, werden alle permanenten Canones und Vorschriften für die ganze Kirche durch die Bischofssynode, in der beschriebenen Art und Weise, in Kraft gesetzt werden.
d) Alle Canones, die von der Bischofssynode verabschiedet werden, sind sofort wirksam und sind unter canonischem Gehorsam bindend.
e) Wie ein Bischof alle Regierungsvollmacht besitzt, die für die Durchführung von seinem Amt nötig ist, so ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, dass die gefassten Beschlüsse einem solchen, bei Verkündung und Durchsetzung solcher Vorschriften, entgegenstehen, das gilt entsprechend für alle Einschränkungen, die durch diese kirchlichen Canones auferlegt sind.
f) Bei der Beratung als Berufungsinstanz für die Kirche ist die Bischofssynode der oberste Gerichtshof für die Kirche. Die Entscheidungen und Urteile der Synode in Berufungsangelegenheiten sind endgültig und unterliegen nicht weiterer Beschwerden innerhalb der Kirche.
g) In ihrer Funktion als Berufungsinstanz werden, wenn der Einspruch (Beschwerde) aufrechterhalten wird, alle Strafen, die dem Beklagten auferlegt werden, sofort aufgehoben und der Beschwerdeführer wird sofort in allen Rechten und Privilegien, die ihm, durch die angefochtene Disziplinarmaßnahmen verweigert wurden, wieder eingesetzt. Wird die Beschwerde nicht aufrechterhalten, werden alle angefochtenen Disziplinarmaßnahmen sofort wieder in Kraft gesetzt und aktiv.
Canon 1-III-2.4 Bereiche jenseits der Kompetenz der Bischofssynode
a) Durch die Tugend ihre Weihe empfangen Bischöfe, als Nachfolger der Apostel, die Fülle der Lehrvollmacht in der Kirche. Es liegt daher allein an den Bischöfen die Dinge des Glaubens für die Kirche zu definieren und die heiligen Sakramente und die Liturgie der Kirche zu regeln.
b) Die Bischofssynode darf Canones nicht ändern, oder eine andere Maßnahme ergreifen, die die Wirkung durch Zufügen, Verändern oder Entfernen von Irgendetwas in den Glaubensgrundsätzen enthaltenen, verändert. Noch kann sie Canones oder Vorschriften modifizieren, oder in irgendeiner Weise verändern, die durch die Bischofssynode, für die Regelung der heiligen Sakramente, oder die Liturgien der Kirche, angenommen wurden.
c) Mit Ausnahme der Einsprüche von Disziplinarmaßnahmen und anderen Umständen, wie sie insbesondere in diesen Canones zur Verfügung gestellt werden, liegen interne Fragen außerhalb der Zuständigkeit der Bischofssynode, die die Funktion und Regulation der einzelnen Diözesen betreffen.
Canon 1-III-2.5 Treffen der Bischofssynode in den gewöhnlichen Umständen
a) Die Bischofssynode wird sich, als feierlicher Rat, mindestens einmal alle zwei Jahre persönlich oder virtuell versammeln. Die Bischofssynode soll sich in einer Sitzung, durch Einladung des Leitungsrates, die den Mitgliedern Datum und Ort mindestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten Treffen bekannt gibt, versammeln.
b) Vor der Abschlusstätigkeit jeder Bischofssynode, sollen die Mitglieder des Leitungsrates einen vorläufigen Ort und Datum für die nächste Bischofssynode wählen. Es gilt also als Pflicht des Leitungsrates, durch das Ordinariat/Generalvikariat und/oder einen Beauftragten, die notwendigen Vorkehrungen für die nächste Synode zu treffen und die notwendigen Informationen an die Mitglieder, wie in diesem Canon festgelegt, bekannt zu geben.
Canon 1-III-2.6 Treffen der Bischofssynode in außergewöhnlichen Umständen
a) Wenn die Bischofssynode nicht zur Sitzung vom Leitungsrat genannten Datum, welches zwei (2) Jahre und sechsunddreißig (36) Monate ab dem Abschluss des letzten Leitungsrates ist, zusammengerufen wurde, sollen die zwei (2) dienstältesten Mitglieder des Leitungsrates, nach dem Datum der Weihe des Episkopats, ein Datum festlegen und die Mitglieder in eine Sitzung selber einberufen.
b) In den Fällen, in denen die Einberufung einer außerordentlichen Einberufung gewährt wird, kann die Synode durch einen Diözesanbischof einberufen werden.
Canon 1-III-2.7 Teilnahme an Sitzungen des Leitungsrates benötigt
a) Alle Mitglieder des Leitungsrates der Bischopfssynode nehmen an jeder Bischofssynode teil, es sei denn sie wären, aus ausreichendem Grund, entschuldigt.
b) Bischöfe können von der Teilnahme an des Leitungsrates aus wichtigem Grund, durch den Leitungsrat im Einvernehmen, entschuldigt werden.
c) Hilfs- und Weihbischöfe können von der Teilnahme an dem Leitungsrat aus wichtigem Grund, durch ihren zuständigen Diözesanbischof entschuldigt werden.
d) Kleriker, die an der Synode ohne ordnungsgemäße Entschuldigung nicht teilnehmen, werden des kleineren Canonischen Ungehorsams schuldig sein.
e) Kleriker, die an zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Synode ohne Entschuldigung, trotz Hinweis nicht teilnehmen, gelten als freiwillig aus dem Klerus der Kirche zurückgetreten.
Canon 1-III-2.8 Beschlussfähigkeitsanforderungen für die Bischofssynode
a) Damit die Synode alle vorgelegten Fragen behandeln kann, besteht eine Beschlussfähigkeit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Bischöfe der Kirche und, außer in erklärten Notfällen, mindestens einem Mitglied aus dem Priestertand.
Canon 1-III-2.9 Agenda der Bischofssynode
a) Die Bischofssynode soll eine Tagesordnung für jede Sitzung des Leitungsrates erstellen und verteilen lassen. Solch eine Tagesordnung wird an alle Mitglieder mindestens vierzehn (14) Kalendertage vor dem geplanten Beginn verteilt. Änderungen der Tagesordnung dürfen bis sieben (7) Tage vor der Synode eingereicht, oder bei der Sitzung vorgeschlagen werden, die diese Änderungswünsche bekannt gibt. Die Tagesordnung wird durch die Teilnehmer genehmigt.
b) In Vorbereitung der Tagesordnung für die Synode, wird diese die Eingaben gegebenenfalls aus dem Kirchenrat, den Diözesanbschöfen und der Mitglieder anfordern.
c) Jeder Gegenstand, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, insbesondere diejenigen der Mitglieder, sollen so untergebracht werden.
d) Der Leitungsrat kann jeden vorgeschlagenen Punkt von der Tagesordnung, durch Mehrheitsbeschluss, nach Einberufung des Leitungsrates, entfernen.
Canon 1-III-2.10 Protokolle der Sitzungen der Bischofssynode
Die Bischofssynode muss eine detaillierte Zusammenfassung der Diskussionen, Abstimmungen und anderer Handlungen, die sich während einer Sitzung herausstellten, durch den Archivar oder einen bestimmen Protokollanten aufgezeichnen. Sie soll an alle Bischöfen und dei Mitglieder, innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Abschluss der Synode, durch das Metropolitangeneralvikariat, innerhalb von sechzig ( 60) Tagen nach Abschluss der Synode, verteilt werden. Dieses veranlasst, dass das Protokoll in sicherer Lagerung, als permanente Aufzeichnung der Handlungen der Bischofssynode, archiviert wird.
Canon 1-III-2.11 Ereignisse, die eine Abstimmung durch die Bischofssynode erfordern
a) Alle ständigen Erlasse, die für die ganze Kirche Geltung haben, müssen von den Mitgliedern in öffentlicher Sitzung, in der vorgeschriebenen Art und Weise, wie hier beschrieben, gewählt und erlassen werden (gemeint ist hier die Zustimmung der Synode zu Erlässen des Kirchenrates).
b) Zusätzlich zu Erlässen können Gründe, die eine Abstimmung der Mitglieder erfordern, Einsprüche von Gerichtsverfahren und anderen Angelegenheiten sein, die der Leitungsrat der Bischofssynode definieren kann.
Canon 1-III-2.12 Verfahren zur Behandlung und Beschlussfassung in der Bischofssynode
a) Vorschläge für Maßnahmen durch die Synode, oder detaillierte Kosten und Ergebnisse der Disziplinargerichte sind schriftlich an die Mitglieder, durch den Kommunikationsbeauftragten mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor ihrer Präsentation, dem Leitungsrat zur Ansicht vorzulegen.
b) Jede Maßnahme, über die abgestimmt werden muss, soll in öffentlicher Sitzung in einem Zeitraum von nicht mehr als einer Stunde abgeschlossen sein, in der die Synode eine Maßnahme ergreift, erforderlichenfalls durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Anhörungen von Einsprüchen hat der Beschwerdeführer das Recht, die Bischofskonferenz, für einen Zeitraum von nicht mehr als einer Stunde, anzusprechen.
c) Einschränkungen der Diskussion, Punkte und Besprechungsdauer, die durch diesen Canon verhängt werden, dürfen mit Zustimmung der Mitglieder des Leitungsrates entfallen, verlängert, ergänzt oder reduziert werden und werden dann mit Nennung der Änderungen präsentiert.
Canon 1-III-2.13 Behandlung und Beschlussfassung außerhalb der Bischofssynode
a) Für den Fall, dass eine Situation in der Art auftritt, welche sofortige Handlung erfordert und die Synode nicht in einer formellen Sitzung ist und welche nicht, nach Meinung des Leitungsrates, die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Leitungsrates rechtfertigt, die eine sofortige Tat zu einem Zeitpunkt des Leitungsrates garantiert, kann der Leitungsrat mit einfacher Mehrheit, die gebotenen Maßnahmen treffen, die es in Reaktion auf eine solche Notwendigkeit für angemessen hält.
b) Jede Handlung, die unter diesen Umständen durch den Leitungsrat getroffenen wird, soll bis zur nächsten Synode so in Kraft bleiben und endet mit der Widerrufung in der regulären Bischofssynode. Die Situation, die solche Maßnahmen forderte, wird dann durch sie überprüft und diese trifft dann alle Maßnahmen, die sie für angemessen hält.
c) Einsprüche vom Klerus bei Disziplinarmaßnahmen erfordern immer eine Sondersitzung der Bischofssynode und dürfen nie außerhalb einer Sitzung der Bischofssynode angehört werden.
Canon 1-III-2.14 Verfahren für die Abstimmungen der Mitglieder der Bischofssynode
a) Nur die tatsächlich zum Zeitpunkt der Abstimmung vorhandenen Mitglieder der Bischofssynode, dürfen eine Abstimmung über alle Fragen abgeben.
b) Nach Abschluss einer Diskussion / Debatte, oder auf einen Hinweis hin, soll eine Abstimmung, über die Angelegenheit, getroffen werden.
c) Wird die Synode als Berufungsinstanz für Kirche abgehalten, soll die Stimmabgabe durch sie in geheimer, schriftlicher Abstimmung erfolgen.
d) Wenn nicht als die Berufungsinstanz der Kirche abgehalten, sollten alle Stimmberechtigten durch Handzeichen wählen, es sei denn eine geheime Wahl wäre auf Antrag eines Anwesenden erwünscht.
e) Die Anzahl Jener, die die betreffende Angelegenheit annehmen und ablehnen, sowie auch jene die sich enthalten, werden in das Protokoll aufgenommen.
f) Eine Angelegenheit über die abgestimmt wird, gilt – falls nicht anders durch rechtliche Vorgaben oder Bestimmungen bestimmt - als von der Synode, nach Erhalt einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, als angenommen. Angelegenheiten die nicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, gelten als zurückgewiesen.
g) Abstimmungen, die eine qualifizierte Mehrheit (z.B. 2/3) erfordern, werden als solche gekennzeichnet, oder in rechtlichen Werken wie z.B. Satzungen oder den Codizes als solche benannt.
Canon 1-III-2.15 Stimmrecht der Mitglieder der Bischofssynode
a) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Bischofssynode, das zu diesem Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist, besitzt aufgrund der Tugend seines Status eine Stimme mit ihrem eigenen Recht. Das Stimmrecht kann nicht vergeben, ausgeliehen oder an eine andere Person übertragen werden.
b) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann, ohne Angabe von Gründen, für eine solche Enthaltung der Stimme sein. Da die Mitgliedschaft in der Bischofssynode auf feierlichem Vertrauen basiert, sollte die Entscheidung sich zu enthalten, nur nach reiflicher Überlegung, erfolgen.
c) Laiendeligierte haben nur beratende Funktion.
Canon 1-III-2.16 Wahlmethoden die in der Bischofssynode verboten sind
a) Die Abstimmung per "Briefwahl" ist ausdrücklich gestattet, sofern eine Teilnahme aus wichtigem Grund nicht zumutbar ist.
b) Übertragung des Stimmrechts ist ausdrücklich untersagt.
c) Die Abstimmung per Sprachtelefonie, oder mittels anderer
Mittel, die im Wesentlichen gleichbedeutend mit Sprachtelefonie sind, ist ausdrücklich gestattet, einschließlich elektronischer Konferenzsysteme, ähnlich wie TV Übertragungen und anderer, technisch ähnlicher Systeme, sofern die Mehrzahl der Teilnehmer dem, mindestens bis eine (1) Woche vor der Synode, nicht widerspricht.
d) Die Abstimmung per Brief, oder auf elektronischem Wege, die im Wesentlichen gleichbedeutend mit Briefen (E-Mail) ist, ist im Leitungsrat ausdrücklich gestattet (eingeschlossen elektronische Konferenzen), sofern die Mehrzahl der Teilnehmer dem, mindestens bis eine (1 )Woche vor der Synode, nicht widerspricht.
Canon 1-III-2.17 Ausschüsse der Bischofsynode
Die Bischofssynode kann/soll Ausschüsse zur Aufgabenteilung zwischen den Synoden, in eigenem Ermessen festlegen. Bei der Erstellung solcher Ausschüsse, soll die Synode ausdrücklich deren Rolle, deren Mitgliedschaften und den Umfang deren Vollmachten definieren. Falls nicht näher definiert, sind die Vorsitzenden der Ausschüsse im Stand der Bischöfe, für gewöhnlich Mitglieder der Bischofssynode und/oder verdiente sachkundige Personen (Laiendeligierte oder berufene Personen durch die Synode).
Canon 1-III-2.18 Ständige Ausschüsse der Bischofssynode
Im Folgenden werden die dauerhaften ständigen Ausschüsse und deren Aufgaben wie folgt angegeben:
a) Abt. I Ausschuss für die Liturgie:
Ausschuss, der die Liturgien überarbeitet und sie in weitgehender Übereinstimmung mit dem katholischen Glauben hält.
b) Abt. II Ausschuss für Diakonie und Sozialwesen:
Ausschuss für Soziale Einrichtungen, Hilfefonds, Häuser und Institute der diakonischen und caritativen Dienste
c) Abt. III Ausschuss für Kommunikation und Medien:
Ausschuss für Beziehungen zu Medien, Nachrichtenabteilung und technische IT Betreuung.
d) Abt. IV Ausschuss für Kunst, Musik und Architektur:
Kunst, Kunstverwaltung und –erhaltung, Förderung der Kirchenmusik, Schola Gregoriana, Architektur, Bauwesen
e) Abt. V Ausschuss für Kirchenrecht (Gerichtshof):
Ausschuss, der Änderungen, Aktualisierungen und Revisionen zu diesem Gesetzbuch der Canones zur Vorlage bei der Bischofssynode zur Verabschiedung vorschlägt und festhält. Eingeschlossen sind eventuell vorhandene Kirchenrechtler, die bei Rechtsstreitigkeiten zu Rat und Beschluss gezogen werden müssen.
f) Abt. VI Ausschuss für Personal:
Ausschuss, der über Aufteilung und Auslastung von Diözesen, sowie über die Strukturierung des Gemeindewesens und deren Leitung im Inland und Ausland durchführt.
g) Abt. VII Katechetik und Schulwesen:
Ausschuss, der über das Schulwesen und Institute, Katechetik, Lehrschriften und Lehrbeauftragungen (Lizenziat) der Kirche wacht und die Formalien dafür festlegt.
h) Abt. VIII Finanzen und Güter und Inventar:
Ausschuss, der über Finanzen und Güter Aufzeichnungen führt, Planung und Statistik durchführt, kontrolliert und budgetiert.
i) Abt. IX Archiv und Schriften:
Ausschuss, der die Verwaltung der Kirchenarchive, Verlagswesen und Bibliotheken, Kunst- und Schriftenverwaltung, Erstellung, Bewahrung und Verlegung von Schriften, Kontrolle der Verwendung, Archive und Historie der Kirche innehat.
j) Abt. X Innere und äußere Angelegenheiten/Ökumene:
Ausschuss für Beziehungen zu anderen Kirchen (Ökumene), für innerkirchliche Problemstellungen, für Sicherheits- und Sicherungsfragen
k) Abt. XI Weltanschauungstelle / Interreligiöses
Ausschuss für Sekten, neureligiöse Gruppen, andere Religionen
l) Abt XII Weiterentwicklung / Mission / Ideenschmiede
Ausschuss für neue Wege, Mitgliedergewinnung, Mission
(Alle Teile wurden zusammengefasst und neu geordnet)
Kapitel I-III-3 Das Bischofskollegium und seine Bediensteten
Canon 1-III-3.1 Der Leitungsrat/Die Bischofssynode
a) Alle Personen, die das Sakrament der heiligen Weihe zum Dienst des Bischofs empfangen haben und innerhalb der Kirche inkardiniert und nicht beurlaubt, oder emeritiert sind, sind Mitglieder der Bischofssynode.
b) Der Leitungsrat der Bischofssynode erlässt und pflegt, in eigenem Ermessen, Verfahren für die Ausübung seiner der Geschäftstätigkeit, einschließlich der Methoden und Verfahren für die Abstimmung über vorgelegte Angelegenheiten.
c) Beschlüsse des Leitungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen in allen Fragen vor der Bischofssynode getroffen.
d) Die Bischofssynode besteht aus aus den Erzbischöfen, Diözesanbischöfen, und deren Stellvertretern, sowie Bischöfen, mit denen die CCEC Konkordate eingegangen ist, die letztgenannten besitzen (*vorerst) allerdings nur beratende Funktion.
Canon 1-III-3.2 Vollmachten der Bischofssynode
a) Aufgrund ihres heiligen Auftrages besitzen die Mitglieder im bischöflichen Dienst das alleinige Recht, Fragen des Glaubens für die Kirche zu definieren. In dieser heiligen Rolle ist die Bischofssynode Hüter des wahren katholischen Glaubens innerhalb der CCEC, anstelle der Apostel und der Konzilien.
b) Nur die Bischofssynode kann Riten für die gemeinschaftliche Feier der heiligen Sakramente und die Heilige Liturgie der Kirche regeln und definieren. Über diözesane Besonderheiten ist die Bischofssynode zu informieren. Alle zugelassenen Riten sollen dem Ausschuss für Liturgie vorliegen und in einer Datenbank abrufbar sein.
c) Zwischen den Tagungen wird die Bischopfssynode mit der Tagespflege und Verwaltung der Kirche betraut. In dieser Funktion kann sie gesetzgebend auf Umstände reagieren, die zwischen den Sitzungen entstanden und interdiözesane Tragweite haben.
d) Die Gesetzgebung, die durch die Bischofssynode erlassen ist, ist ständiges Recht der Kirche und unterliegt nicht dem Ablauf oder der Ratifizierung durch eine Person, oder Stelle, innerhalb oder außerhalb der Kirche, solange ausdrückliche Ablaufzeiträume innerhalb einer solchen Gesetzgebung enthalten sind.
e) Die diözesanen Kirchenräte dürfen die Gesetzgebung durch die Bischofssynode, mit Ausnahme der Bereiche die ausdrücklich als außerhalb der Zuständigkeit der Bischofssynode definiert, erlassen, aufheben, ergänzen oder ändern.
f) Die Gesetzgebung, die durch den Kirchenrat erlassen und die von der Bischofssynode der Kirche aufgehoben wird, darf nicht wieder, durch den Leitungsrat des Kirchenrates, für einen Zeitraum von nicht weniger als 3 Kalenderjahren, ab dem Zeitpunkt der Aufhebung, in Kraft gesetzt werden.
g) Das Vorstehende ungeachtet, kann die Bischofssynode der Kirche erneut jede Gesetzgebung, die vom Kirchenrat aufgehoben wurde, jederzeit und ohne Einschränkung wieder verabschieden.
h) Die Bischöfe des Kollegiums sind die offiziellen Sprecher der Kirche. Nur sie, oder ihre offiziellen Vertreter, können offizielle Aussagen, in Bezug auf die Geschäfte der Kirche, tätigen.
Canon 1-III-3.3 Pflichten, Rechte und Vorrechte der Bischofssynode
a) Zu den Pflichten der Mitglieder der Bischofssynode zählen alle diejenigen, die in das Amt des Bischofs fallen.
b) Es ist das alleinige Recht, die Pflicht und das Privileg seine Mitglieder vorzuschlagen und zu bestätigen, ebenso Fragen des Glaubens für die Kirche festzulegen und die heiligen Sakramente zu regeln.
c) Es ist die Pflicht Angelegenheiten der geistlichen Disziplin jener in den Weihen des Bischofs zu überwachen und darin zu entscheiden.
d) Große Unabhängigkeit ist durch das Amt des Bischofs gewährt. Das Handeln in diesem heiligen Vertrauen wirkt sich nicht nur auf das Volk Gottes, in seiner unmittelbaren Versorgung aus, sondern auch auf die gesamte Kirche. Daher ist es die Pflicht effektive und orthodoxe Führung in allen Diözesen der Kirche zu sichern.
e) Zusätzliche Aufgaben sind dem Kollegium der Bischöfe von diesen Canones zugeordnet.
Canon 1-III-3.3.1 Initiierung von Fragen zur Prüfung durch die Bischofssynode
a) Jedes amtierende Mitglied kann Rechtsvorschriften initiieren, oder andere Angelegenheiten vor dem Kollegium der Bischöfe zur Prüfung und Abstimmung mit einem Vorschlag in Maschinenschrift, zusammen mit einem Stimmzettel für die Abstimmung, über die Maßnahme zum Vorsitzenden der Bischofssynode bringen.
b) Der Leitungsrat der Bischofssynode soll genügend Exemplare des Vorschlags und Stimmzettel für die Mitglieder des Kollegiums kopieren und sie für das Behandeln durch die Mitgliedschaft verteilen lassen, er soll diese erhalten, zählen und die Ergebnisse der Abstimmung verkünden.
Kapitel 1-III-4 Die Leitung der Kirche
Canon 1-III-4.1 Die Erzbischöfe/Metropolitanbischöfe/(Erz)Bischof Ordinarius
a) Jede Dözese hat eine Leitung, welcher als Bischof (Name) der CCEC betitelt wird.
b) Ein Metropolitan, welcher den Titel Erzbischof trägt, ist der Sprecher der Bischofssynode.
c) Jede Diözese ist verantwortlich für die administrativen Funktionen und die Führung von Aufzeichnungen über die jeweilige Diözese, für die Aufrechterhaltung eines Kommunikationsflusses innerhalb der Diözesen und für die Kommunikation mit anderen Stellen, wenn sie an die Bischofssynode und / oder die Kirchenräte gerichtet werden.
d) Der leitende Bischof einer Diözese, auch Bischof Ordinarius genannt, wird in sein Amt, durch die Mitglieder des jeweilig zur Diözese gehörenden Kirchenrates, in Einigung mit den Kapitularen vorgeschlagen, mit zweidrittel (2/3) aller abgegebenen Stimmen.
e) Dieser ist vom Kirchenrat und den Kapitularen jener Diözese gewählt und von der Bischofssynode bestätigt. Der jeweilige leitende Bischof ist bis zum fünfundsiebzigsten (75) Lebensjahr amtierender Ordinarius der Diözese. Danach wird ein Ehrenstatus vergeben.
f) Ein Bischof kann aus seinem Amt jederzeit, durch Einberufung einer außerordentlichen Bischofssynode und eines ordentlichen Kirchengerichtsverfahrens, durch die Bischofssynode darselbst, entlassen, oder des Amtes enthoben werden.
Canon 1-III-4.2 Aufgaben der Leitung der Diözese
a) Der leitende Bischof hat jede Sitzung des Kirchenrates einzuberufen und hat den Vorsitz in diesen Sitzungen.
b) Der leitende Bischof soll einen Kommunikationsfluss zwischen den Gemeinden/Gemeindeprovinzen und der Bischofssynode aufrechterhalten und fördern.
c) Der leitende Bischof führt ein Register des Klerus, und hütet die offiziellen Archive der Kirche.
d) Der leitende Bischof soll auch andere administrative Pflichten und Aufgaben übernehmen, wenn sie durch die Bischofssynode angefordert werden, und ausführen.
e) Dem leitenden Bischof werden alle Pflichten und Aufgaben, die ihm durch dieses Kirchenrecht zugeordnet werden, ohne unnötige Verzögerung ausführen. Er wird alle Unterstützung der Bischofssynode erhalten, damit die angeforderten Pflichten und Aufgaben auch erfüllt werden können.
f) Wenn ein leitender Bischof sein Amt in der Leitung aus irgendeinem Grund verlassen sollte, soll er die sofortige Übertragung aller Kirchenbücher in seinem Besitz an seinen Nachfolger vorsehen. Alle Datensätze der Kirche im Besitz des Bischofs sind das alleinige Eigentum der Kirche und müssen auf Verlangen des Bischofskollegiums herausgegeben werden. Der scheidende leitende Bischof kann durch einen Stellvertreter, üblicherweise der zuständige Metropolit, bis zur Einführung des neuen leitenden Bischofs, vertreten.
Canon 1-III-4.3 Pflicht, Rechte und Privilegien der Leitung
a) Die Pflicht der Leitung der Diözese ist es, ihren Dienst zur Führung für das Volk Gottes in der Kirche auszuüben: Laien, Ordensleute und Geistliche. Der Bischof soll sie inspirieren und sie durch Beispiel und Ermahnung, Förderung und Forderung führen, so wie es für den Aufbau des Reiches Gottes auf Erden erbauend ist.
b) Die Leitung vertritt die Diözese in der Bischofssynoode, durch ihr Beispiel und die Lehre als Gleicher unter Gleichen (Primus inter Pares) mit geschwisterlicher Unterstützung der Bischöfe, wie es ehemals unter den Aposteln üblich war.
c) Es ist die besondere Aufgabe der Leitung, als Anwalt und Hüter der Sakramente und Liturgie zu handeln, also ihre ständige Integrität und Konformität der Heiligen Tradition zu sichern. Sie wird diese Funktion durch Richten seiner Bedenken und Vorschläge in diesem Bereich an die Bischofssynoden für ihre Handlungen und Entscheidungen ausüben.
d) Während der Amtszeit eines leitenden Bischofs, soll dieser auf und in allen Gebieten der Kirche willkommen sein.
e) Die Leitung besitzt einen Sitz und eine Stimme in der Bischofssynode, kann aber ein Veto bei einer Handlung einlegen und weder die Person, noch Zustimmung, oder Bestätigung der Leitung ist für die Gültigkeit von Rechtsvorschriften erforderlich, es sei denn, dass es das geltende Recht oder die Satzung so bestimmt.
f) Wie es die Rolle der Leitung als spiritueller Führer ist, so hat die Leitung eine eigene Verwaltungsbehörde, die als bischöfliches Vikariat/Ordinariat, oder Generalvikariat bezeichnet wird.
g) Die Leitung, allein handelnd, darf ohne Mandat keine Gesetzgebung der Kirche erzwingen, noch kann die Leitung die höchsten Gewalten in der Kirche übernehmen. Solche Aktionen, wenn sie versucht werden, stellen ein Verbrechen gegen die Einheit der Kirche dar.
h) Das „Primus inter Pares“ Prinzip betrifft auch das Verhältnis zu anderen Metropoliten der einen Kirche Christi (d.h. anderen Kirchen), weshalb alle –ungeachtet des Einflusses - als gleichwertig angesehen werden.
Canon 1-III-4.4 Qualifikation des Vorsitzenden der Bischofssynode (Primas).
a) Ein Primas innerhalb der Bischofssynode wird ein Bischof der Kirche sein, der seit mindestens drei (3) Jahren Bischof ist
b) Auf jegliche Anforderung für das Amt eines Primas kann der Leitungsrat in einzelnen Fällen verzichten, außer, dass er ein gültig geweihter Bischof in gutem Ansehen und in der Kirche, zum Zeitpunkt seiner Einsetzung in einer Diözese, als ordentliches Mitglied inkardiniert ist.
Canon 1-III-4.5 Wahl des Diözesanbischofs
a) Wenn das Amt eines leitenden Bischofs(Ordinarius), unabhängig von der Ursache, frei ist, soll die Bischofssynode innerhalb von dreißig (30) Tagen, ab dem Datum des freiwerdenden Amtes, eine Kommission aus einem (1) Vertreter aus der Diözese zusammenrufen (in der Regel der Generalvikar).
b) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind der Generalvikar, eventuell der diözese zugehörige (Weih)Bischofe, der Kirchenrat der Diözese und die Metropolitanbischöfe der SEK.
c) Der Kirchenrat und die Kapitulare wählen einen, oder mehrere Kandidaten, für den leitenden Bischof unter denen, die einen Anspruch auf das Amt haben. Die Verfahren, mit denen sie ihre Aufgabe bewältigen, sollen sie nach eigenem Ermessen festlegen. Das älteste Mitglied des Klerus im Ausschuss soll, nach Datum seiner Weihe, als Führer des Ausschusses handeln.
d) Ein Mitglied des Wahlkomitees kann sich selbst für das Amt des Ordinarius nominieren lassen, darf sich aber mit anderen Mitgliedern um eine Veranlassung ihrer eigenen Nominierung nicht absprechen. Allerdings ist die Mitgliedschaft im Komitee nicht für eine Kandidatur für das Amt des Ordinarius disqualifizierend.
e) Bei der Nominierung des Ausschusses soll die Bischpfssynode über die Identität(en) des Nominierten unterrichtet sein.
f) Nach dem das Wahlkomitee ihre(n) Kandidaten dem Kollegium der Bischöfe bekannt gemacht hat, ist gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit handelnd der Bischof zu wählen und der Bischofssynode vorzustellen.
g) Wenn keiner der Kandidaten eine Mehrheit erhält, so wird das Komitee die Nominierten überdenken, Nominierte hinzufügen oder entfernen oder (einen) andere(n) Kandidaten als notwendig wählen und zur Abstimmung an die Bischofssynode, wie durch diese Canones gefordert, übermitteln. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis ein neuer Bischof mit 2/3 Mehrheit ausgewählt ist.
h) Bis zu dem Zeitpunkt, wo ein neuer Bischof ausgewählt ist, übt üblicherweise in Vakanz der Metropolit der Kirche, oder in Vertretung auch der ranghöchste dienstälteste Bischof der Bischofssynode, nach Datum der Weihe des Episkopates, die Funktion des leitenden Bischofs aus.
i) Der leitende Bischof der Diözese wird, nach jeder Änderung vom Kollegium der Bischöfe, der Kirche in der Bischofssynode bestätigt. Sollte ein neugewählter Kandidat einer Diözese abgelehnt werden, so tagt die Bischofssynode bis, entweder durch Rücktritt des Kandidaten eine Neuwahl des betreffenden Bischofs stattfinden kann, oder etwaige Ablehnungsgründe obsolet geworden sind und das Bischofskollegium bestätigt. Wird keine Lösung gefunden, so wird seitens der Leitung ein Misstrauensantrag gestellt.
Canon 1-III-4.6 Antritt der Amtszeit des leitenden Bischofs
Der leitende Bischof soll unverzüglich nach seiner Wahl eingesetzt werden und seine Amtszeit beginnen. Der Begriff "unverzüglich" ist so auszulegen, dass es "so bald wie möglich und ohne unnötige Verzögerung" bedeutet.
Canon 1-III-4.7 Amtsdauer des leitenden Bischofs (einer Diözese)
a) Die Amtsdauer des leitenden Bischofs, oder auch Bischof Ordinarius genannt, dauert längstens bis zu seinem 75. Lebensjahr, davor kann er sich durch schriftliche Mitteilung an die Bischofssynode zurückziehen, oder vor diesem Datum zurücktreten.
b) Jeder im Amte des Bischofs kann, durch ein ordentliches Kirchengerichtsverfahren, vom Dienst suspendiert werden.
Canon 1-III-4.8 Entlassung und Kündigung eines Bischofs
a) Ein Kleriker im Amt eines Bischofs kann sein Amt jederzeit, ohne Angabe von Gründen für eine solche Kündigung, durch Bekanntmachung an die Bischofssynode, in schriftlicher Form niederlegen. Die Genehmigung eines solchen Rücktritts wird durch die Bischofssynode bestätigt. Sofern nichts Gegenteiliges im Rücktritt angegeben, gilt der Rücktritt als sofort wirksam.
b) Der Kirchenrat und die Kapitulare (einer Diözese) können, gemeinsam mit Stimmenmehrheit, vorläufig ihren leitenden Bischof aus dem Amt der Kirche entfernen oder beurlauben: Zum Beispiel wegen Verbrechen gegen die Einheit der Kirche, Apostasie, Häresie und Schisma, wegen Verletzung der Bestimmungen dieser Canones, aus Gründen der körperlichen Gesundheit, in Einheit mit Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes, im Fall von Geisteskrankheit, die in der Stellungnahme der Bischofssynode die Ausübung seines Amtes beeinträchtigt, oder aus Gründen der überzeugten bürgerlichen Verbrechen, wie durch diese Canones definiert.
c) Ein Bischof kann auch aus dem Amt wegen Nichterfüllung der Kompetenz und Gewissenhaftlosigkeit in den Aufgaben seines Amtes, wie sie durch diese Canones erforderlich sind, nach Meinung des Kirchenrates, der Kapitulare und der Bischofssynode emeritiert werden.
d) Die Bischofssynode unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen dieser Canones für die Durchführung und die Disziplin des Klerus, sie ist Vorbild und Maßstab.
Kapitel 1-III-5 Die Metropolitdiözese
Canon 1-III-5.1 Der Metropolit der CCEC
a) Der Metropolit der CCEC, auch Erzbischof genannt, ist jeweils der leitende Bischof der Metropolitandiözese der Kirche.
b) Die Erhebung einer Diözese kann nur durch den Beschluss der Bischopfssynode vorgenommmen werden.
c) Die Erhebung einer Diözese ist erforderlich, wenn die Kirche mindestens als zwei, oder mehr, Diözesen, die länger als 15 Jahre existieren, errichtet hat und eine Stabilität der Diözesen grundlegend absehbar-möglich ist.
a) Der Metropolit wird in sein Amt von der Bischofssynode vorgeschlagen und bestätigt.
b) Sollte kein Mitglied der Leitung qualifiziert sein, die Pflichten des Metropoliten wegen Interessenkonflikten oder Disziplinarverfahren zu übernehmen, dann soll das älteste Mitglied der Bischofssynode, nach Datum der Ordination, der nicht auch in Konflikt oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren ist, die Aufgabe des Metropoliten in Vertretung übernehmen, ungeachtet der vorigen Bestimmungen von Absatz a).
Canon 1-III-5.2 Aufgaben des Metropoliten
a) Ein Metropolit vertritt auch die Leitung nach Außen und Innen.
b) Ein Metropolit muss ein Mitglied des Klerus in den Weihen der Bischöfe und geübt im Canonischen Recht sein.
Canon 1-III-5.3 Amtsdauer des Metropoliten
a) gem. Canon 1-III-4.7 Amtsdauer des leitenden Bischofs (einer Diözese).
Canon 1-III-5.4 Entlassung und Beurlaubung des Metropoliten
a) Der Metropolit der Kirche wird sich aus der Ausübung des Amtes des Metropoliten in allen Angelegenheiten entschuldigen, in denen er einen Interessenkonflikt besitzt.
b) Wenn der Metropolit der Kirche selbst Gegenstand eines, wie in den Canones der Kirche festgelegten Disziplinarverfahrens ist, soll die Bischofssynode unverzüglich den Metropolit aus dem Amt, für die Dauer der Ermittlungen seines Verhaltens aus dem Klerus suspendieren, und mögliche Strafen als Folge davon verhängen.
c) In Fällen, in denen der Metropolit der Kirche während eines Disziplinarverfahrens und / oder einer Strafe suspendiert ist, sollen die Aufgaben des Metropoliten, bis zur Wahl des neuen leitenden Bischofs der Kirche, auf einen anderen Diözesanbischof oder - falls nicht vorhanden - das dienstälteste Mitglied der Bischofssynode, nach Datum seiner Ordination geordnet übergehen, nicht im Konflikt, oder im Verfahren ist.
d) Die Übernahme der Aufgaben des Amtes des Metropoliten im Rahmen dieser Ergänzung wird im Umfang der Angelegenheiten begrenzt, in denen der Metropolit im Konflikt und / oder für die Dauer der Ermittlungen und / oder mit einer Strafe belegt wird und die nicht anders in evtl. gesetzlichen Satzungen aufgeführt sind.
Kapitel 1-III-6 Der Archivar der Dözese
Canon 1-III-6.1 Wahl des Archivars der Diözese
a) Der Archivar der Dözese wird in sein Amt von der Leitung vorgeschlagen und vom Kirchenrat mit Mehrheit auf fünf (5) Jahre gewählt und mit der Zustimmung der Bischofssynode ernannt
b) Der Archivar kann ein Mitglied des Klerus, der Ordensleute oder ein verdienter Laie der Kirche sein, der geeignet ist.
c) Das Amt des Archivars ist, ex officio, dem Ordinariat/Generalvikariat zugeordnet.
Canon 1-III-6.2 Aufgaben des Archivars der Diözese
a) Der Archivar der Kirche unterhält ein Archiv mit allen offiziellen Dokumenten der Kirche. Dieses ist dem Generalvikariat der Diözese zugeordnet.
b) Ein Archivar im Bischofsrang fungiert in seinem Bereich im Rang eines Titularbischofs, als Priester im Range eines Bischofsvikars (Erzdiakon), im Diakonat und darunter, sowie als Mitglied einer geistlichen Gemeinschaft im Range eines Pastoralassistenten.
Canon 1-III-6.3 Amtsdauer des Archivars der Diözese
a) Der Archivar der Kirche soll auf fünf (5) Jahre zum Wohlgefallen der Leitung dienen.
Canon 1-III-6.4 Entlassung des Archivars
a) Die Entlassungs- und Beurlaubungsmodalitäten gleichen jenen des Metropoliten
Kapitel 1-III-7 Generalvikariat/Ordinariat der Diözese
Canon 1-III-7.1 Der Generalvikar
a) Der leitende Bischof ernennt, bei Amtsantritt, einen Generalvikar der Diözese. Dies wird der Bischofssynode mitgeteilt.
b) Der Generalvikar ist, ex officio, den Kapitularen der Diözese zuzuordnen und leitet das Generalvikariat, oder bei Suffragandiözesen, das Ordinariat.
c) Der Generalvikar muss ein verdientes Mitglied des Klerus mindestens im Rang eines Priesters und geeignet sein.
Canon 1-III-7.2 Aufgaben des Generalvikars
a) Die Aufgabe des Generalvikars einer Diözese soll alle administrativen Angelegenheiten für den Betrieb und das Funktionieren des Generalvikariates sein. Diese „kirchliche Behörde“ ist eine Hilfe und Unterstützung für denn leitenden Bischof einer Diözese, um sein Amt gewissenhaft und nach den Canones entsprechenden kirchlichen Aufgaben wahrzunehmen. Er soll beim leitenden Bischof dafür ansprechbar sein.
Canon 1-III-7.3 Amtsdauer des Generalvikars
a) Der Generalvikar soll, die Amtszeit des leitenden Bischofs, im Wohlgefallen der Leitung dienen
b) Der Generalvikar kann, vom leitenden Bischof jederzeit entlassen, des Amtes enthoben, suspendiert, eremitiert, oder ersetzt werden.
c) Jede Diözese hat nur einen Generalvikar, kann aber meherere Bischofsvikare haben.
Kapitel 1-III-8 Der Schatzmeister der Diözese
Canon 1-III-8.1 Wahl des Schatzmeisters
a) Zum Dienen als Schatzmeister wird dieser in sein Amt mit Rat und der Zustimmung des Kirchenrates gewählt und von der Bischofssynode bestätigt.
b) Der Schatzmeister kann ein Mitglied des Klerus, der Ordensleute, oder verdienter Laie der Kirche sein, der die fachliche Eignung besitzen muss.
c) Ein Schatzmeister im Bischofsrang fungiert in seinem Bereich im Rang eines Titularbischofs, als Priester als Priester im Range eines Bischofsvikars (Erzdiakon), im Diakonat und darunter, sowie als Mitglied einer geistlichen Gemeinschaft im Range eines Pastoralassistenten.
Canon 1-III-8.2 Aufgabe des Schatzmeisters
a) Die Aufgabe des Schatzmeisters ist, alle finanziellen Angelegenheiten der kirchlichen Aufgaben unter der Leitung zu überwachen und dafür verantwortlich zu sein.
b) Dast des Schatzmeisters ist dem Ordinariat/Generalvikariat zugeordnet
Canon 1-III-8.3 Amtsdauer des Schatzmeisters
a) Der Schatzmeister soll auf 5 (fünf) Jahre zum Wohlgefallen der Leitung dienen.
Canon 1-III-8.4 Entlassung des Schatzmeisters
a) Die Entlassungs- und Beurlaubungsmodalitäten gleichen jenen des Metropoliten
Kapitel 1-III-9 Der Geschichtsbeauftragte
Canon 1-III-9.1 Der Geschichtsbeauftragte
a) Zum Dienen als Geschichtsbeauftragter wird dieser in sein Amt, mit Rat und der Zustimmung der Bischofssynode vorgeschlagen, und mit Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beim Kirchenrat gewählt und von der Bischofssynode bestätigt.
b) Der Geschichtsbeauftragte kann ein Mitglied des Klerus, der Ordensleute oder ein verdienter Laie der Kirche sein.
c) Ein Geschichtsbeauftragte im Bischofsrang fungiert in seinem Bereich im Rang eines Titularbischofs, als Priester im Range eines Bischofsvikars (Erzdiakon), im Diakonat und darunter, sowie als Mitglied einer geistlichen Gemeinschaft im Range eines Pastoralassistenten.
d) Das Amt des Geschichtsbeauftragten ist dem Ordinariat/Generalvikariat zugeordnet.
Canon 1-III-9.2 Aufgabe des Geschichtsbeauftragten
a) Die Aufgabe des Geschichtsbeauftragten ist, alle geschichtlichen Aufzeichnungen und die Chronik der Diözese zu überwachen und anzufertigen und dafür verantwortlich zu sein, eingeschlossen der Berichte von Ereignissen.
Canon 1-III-9.3 Amtsdauer des Geschichtsbeauftragten
a) Der Geschichtsbeauftragte soll auf 5 (fünf) Jahre zum Wohlgefallen des Leitungs dienen.
Canon 1-III-9.4 Entlassung des Geschichtsbeauftragten
b) Die Entlassungs- und Beurlaubungsmodalitäten gleichen jenen des Metropoliten
Kapitel 1-III-10 Ausschüsse
Canon 1-III-10.1 Sonstige Ausschüsse der Bischofssynode
a) Die Bischofssynode kann Ausschüsse, Aufgaben oder Forschungsfragen vor dem Kollegium einrichten und Empfehlungen an das Kollegium für Maßnahmen nach eigenem Ermessen richten.
b) Bischöfe der Kirche sind, ex-officio, Mitglieder in allen Ausschüssen.
Canon 1-III-2.2 Ökumenische Ausschüsse und Konzile
a) Allgemeine ökumenische Konzile und Synoden, an denen die Leitung der Kirche aktiv teilnimmt, stehen zumeist unter anderer Leitung, die mit Übereinstimmung des dortigen Leitungsrates ausgewählt wird.
b) Für die Zeitdauer der Teilnahme an den Konzilen gibt die Leitung einen, von ihr bestimmten, Teil der Verantwortung an die ökumenische Gemeinschaft ab. Beschlüsse können dahingehend auch in die Kirche übernommen und umgesetzt werden.
c) Die Beschlüsse, oder Abgabe der Verantwortlichkeit darf nicht Bestimmungen in diesem Codex entgegenstehen, ansonsten ist ein einstimmiger Beschluss der internen Synode zu deren Durchsetzung und ggf. Abänderung nötig.
ARTIKEL 1-IV KIRCHEN GEBIET UND JURISDIKTION
Kapitel 1-IV-1 Jurisdiktionen innerhalb der Kirche
Canon 1-IV-1.1 Interne Jurisdiktionen (Verwaltungsgerichtsbarkeiten) der Kirche
a) Interna in der Kirche sind mehrere unterschiedliche Jurisdiktionsbereiche mehrerer Diözesen, die durch diese Verfassung geregelt sind. Diese Bereiche sind Diözesen, Missionsdiözesen, und Gemeinden und die Residenzen der Ordensgemeinschaften.
Canon 1-IV-1.2 Diözese
a) Eine Diözese ist ein Teil des Volkes Gottes (territorial eingegrenzt), für dessen Seelsorge ein leitender Bischof beauftragt wurde. Mit der Kooperation der Kleriker und der Einhaltung seines Pastoralklerus und der Versammlung von ihnen im Heiligen Geist, unter der Verbreitung des Evangeliums und der Eucharistie, stellt sie so eine Diözese dar, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche wahrhaft gegenwärtig und wirksam ist.
b) In der Regel ist der Teil des Volkes Gottes, der eine Diözese, beschreibt, auf ein bestimmtes Territorium begrenzt, dass alle Mitglieder der Kirche, die dieses Gebiet bewohnen, umfasst, siehe hierzu nachfolgend auch Einteilungen in Gemeinden und Gemeindeprovinzen.
c) Eine Diözese entsteht durch Errichtung durch die Bischofssynode, entweder auf Wunsch des Volkes Gottes ,oder wegen der Wahrnehmung der Notwendigkeit, durch den Bischof oder dem Kollegium der Bischöfe.
d) Wenn es des Volkes Gottes Wunsch ist, dass eine neue Diözese geschaffen werde, tut es dies durch eine schriftliche Petition an die Bischofssynode kund. Generell sollte eine solche Anfrage, die vernünftig ist, berücksichtigt werden.
e) Wenn aus irgendeinem geeigneten Grund ein Bischof die Notwendigkeit eine neue Diözese zu schaffen, bestimmt sieht, so kann er dies tun, indem er ein episkopales Dekret, nach Einholung der Zustimmung des Bischofssynode erlässt.
f) Wenn die Bischofssynode die Notwendigkeit für eine neue Diözese sieht, dann soll es eine solche, auf eigene Initiative, nach Zustimmung der Mehrheit des Kollegiums, schaffen.
g) Eine Diözese kann aufgelöst werden d.h. es kann durch die Bischofssynode seine Existenz beendet werden, wenn es keinen aktuellen Bischof für die Diözese gibt und wenn, im Urteil des Kollegiums, es dort nicht mehr eine tragfähige Gemeinde gibt, die die Wahl eines neuen Bischofs rechtfertigen würde.
Canon 1-IV-1.3 Ethnische, nationale, liturgische oder sprachabhängige Diözesen oder Gemeinden/Gemeindeprovinzen
a) Die Bischofssynode kann Teile der Kirche (Gemeinden/Gemeinde- provinzen/Diözesen) nach ethnischen, nationalen, liturgischen oder sprachlichen Gemeinden bestimmen, um die besonderen pastoralen und liturgischen Bedürfnisse des Volkes Gottes zu erfüllen. Dieser Teil kann durch den Einsatz von Ost- oder lateinischen Riten, nationaler Herkunft, Muttersprache, oder anderer Ursache, unterschiedlich sein.
b) Ein solcher Teil wird, wenn errichtet ist, von einem Bischof, der wie hier definiert gewählt worden ist, geleitet. Solche Bischöfe sollen die Zuständigkeit nur in und für ihre ethnischen, nationalen, liturgischen oder sprachlichen Gemeinden und Teile ausüben.
c) Ein solcher Teil kann geographisch deckungsgleich mit den anderen Diözesen der Kirche, oder mit anderen ethnischen, nationalen, liturgischen oder sprachlichen Gemeinden und Gemeindeprovinzen sein. Wenn eine solche Deckungsgleichheit existiert, hat jeder Bischof den Gerichtsstand nur in und für seine eigene Gemeinde.
d) Verfahren für die Errichtung und / oder Auflösung wie hierin definiert soll, bei der Errichtung einer solchen Einheit dieser Art erfolgen, einschließlich der Zustimmung des Bischofs mit derzeitiger Jurisdiktion, wenn eine ethnische, nationale, liturgische, oder sprachbezogene Juristiktion daraus erstellt werden soll, oder mit einer bestehenden Diözese zusammenfällt.
Canon 1-IV-1.4 CCEC Gemeinden/Gemeindeprovinzen
a) Die Kirche unterhält verschiedene Gemeinden, die für die pastoralen Bedürfnisse der Menschen, Gott zu dienen benötigt werden. Die können in Dörfern, in Kleinstädten und Stadtteilen liegen.
b) Ist das Einzugsgebiet größer als in a) genannt, ist es eine Gemeindeprovinz der CCEC.
c) Eine Gemeinde wird von einem Pastor, der in den Weihen des Priesters sein muss, geführt. Er kann, wenn nötig, durch zusätzliche Kleriker (Geistliche) unterstützt werden. Der Pastor untersteht dem leitenden Bischof und sonstigen unmittelbaren Oberen, die der Bischof zuweisen kann, dennoch übt er alle ordentliche, rechtmäßige und unmittelbare Gewalt angemessen seines Amtes in seiner Gemeinde aus.
d) Eine Gemeinde wird auf Anweisung eines Bischofs erstellt und / oder aufgelöst.
Canon 1-IV-1.5 Missionsgebiete
a) Alle Teile der Jurisdiktion außerhalb des Bundesgebietes der Bundesrepublik Deutschland, die mit der Kirche verbunden sind und die nicht in einer eigenen Diözese organisiert sind, gelten als Missionsgebiet.
Canon 1-IV-1.6 Klöster, Konvente und Residenzen von (Ordens)gemeinschaften
a) Wo immer ein Stift, Kloster oder anderer Sitz einer (Ordens)gemeinschaft erstellt wurde, soll dieser Sitz direkt nach der Regel oder Lebensform des aufgebauten Ordens geregelt und organisiert werden. Wenn es keine spezielle Regelung in Art einer Regel oder Form des Lebens, oder anderen Ordnung des Sitzes gibt, soll er nach der Weisung des Leiters des Ordens geleitet und organisiert werden. Alle diese Sitze sind unter der direkten Kontrolle des rechtmäßigen Oberen des Ordens und unterliegen der Oberaufsicht, durch die Bischofssynode. Als Ordensoberer kann ein Abtbischof eingesetzt werden, der dann die Funktion des Diözesanbischofs für die Mitglieder der Ordensgemeinschaft übernimmt.
b) Bildet sich eine Gemeinde um die Gemeinschaft, wird diese unter der Diözese geführt, von der Gemeinschaft aber kann diese, durch Zustimmung des leitenden Bischofs, betreut werden.
Kapitel 1-IV-2 Jurisdiktionen außerhalb der Kirche
Canon 1-IV-2.1 Äußere Jurisdiktionen durch Konkordate angegliederte Kirchen
a) Konkordate und Verträge mit anderen Kirchen regeln die Zusammenarbeit mit der Kirche und die Eigenständigkeit deren Jurisdiktionen.
d) Sollten Konkordate, oder Verträge ungültig erscheinen, so sind sie doch per Wort und Intention gebunden. Bei einem Verstoß gegen die, durch Vertrag / Konkordat geschaffene Einheit der Kirchen, gilt diese mit allen Folgen als nicht eingegangen, solange dieser nicht durch die betreffenden Kirchenleitungen wirksam geheilt wurde.
c) Die Auflösung von Konkordaten und Verträgen kann jederzeit durch einen Beschluss einer der beteiligten Kirchen erfolgen.
BUCH 2
MITGLIEDER UND GOTTESVOLK
ARTIKEL 2- I DER KLERUS
Kapitel 2-I-1 Allgemeine Vorschriften für den Klerus
Canon 2-1-1.1 Definition des Klerus
a) Alle Mitglieder der Kirche, die das Sakrament Weihen der Subdiakone, Diakone, Priester oder Bischöfe empfangen haben und die in gutem Ansehen sind, sind Mitglieder des Klerus.
Canon 2-1-1.2 Vorschriften des Klerus
a) Die Mitglieder des Klerus unterliegen den Bestimmungen dieser Canones und anderer Vorschriften, wie sie ihre rechtmäßigen Oberen ihnen auferlegen.
b) Alle Mitglieder des Klerus sollen innerhalb einer Diözese der Kirche inkardiniert werden, um ihren Dienst auszuüben.
Canon 2-1.1.3 Ordentliche und delegierte Vollmachten des Klerus
a) Geistliche haben die Vollmacht, ihre Aufgaben, nach den Bedürfnissen ihres Amtes, auszuführen. Bestimmte Vollmachten liegen gewöhnlich in der Natur, dies bedeutet, dass sie aus einer Funktion, oder einer Pflicht eines Amtes herrühren.
b) Keiner, der gewöhnliche Macht oder Vollmacht besitzt, kann sie in seinem Ermessen ,gemäß der Beschränkungen durch sakramentale Anforderungen, oder, der in dieser Verfassung auferlegten Canones, übertragen.
Canon 2-1-1.4 Titel und Rang des Klerus
a) Der Titel der (Sub-)Diakone, Priester oder Bischöfe soll jedem Mitglied des Klerus der Kirche erlassen oder gewährt werden, mit Ausnahme derjenigen, die Ämter nach diesen Canones erstellen (z.B. Bischof, Primas, Pastor, etc.) oder für ein Amt in einer Ordensgemeinschaft zugelassen sind, (z.B. Generalprior, Novizenmeister, Abt, etc.). Angehängt bei Ansprachen aber immer CCEC, zur Unterscheidung zu anderen Kirchen.
Canon 2-1.1.5 Der Ordinarius
a) Überall dort, wo hier der Begriff ORDINARIUS fällt, wird er als Eigenname in Bezug auf eine Person mit einer solchen Nutzung definiert als Einer, der die Rolle des Bischofs, mit allen Rechten und Privilegien als Leiter einer eigenen Diözese ausübt.
Canon 2-1-1.6 Zölibat und Keuschheit des Klerus
a) Das Recht zu heiraten ist göttlich gewährt. Die Kirche legt keine Zölibatsverpflichtung, oder dauerhafte Keuschheit auf Mitglieder des Klerus der Kirche. Die, so wie es zivilrechtlich definiert ist, unverheiratet sind, können in ihrem Ermessen heiraten oder die Ehe unterlassen.
b) Außerhalb einer rechtmäßigen Verbindung sind Kleriker zur gleichen moralischen Verantwortung wie alle Christen aufgerufen.
c) Eine Ehe ist kein Hindernis für den gültigen Empfang des Sakramentes der Priesterweihe in der Kirche, noch der Inkardination in jede Jurisdiktion der Kirche, noch wird die Ehe für den Empfang der Priesterweihe oder Inkardination erforderlich sein. Selbiges gilt für Verbindungen nach dem Gesetz, über die eingetragene Lebenspartnerschaft / Ehepartnerschaft.
d) Die heiligen Weihen sind keine Hindernisse für den gültigen Empfang des Sakramentes der Ehe in der Kirche.
e) Es darf keine Person als Bedingung für das Sakrament der Weihe, der Gewährung von Vollmachten der Kleriker, oder die Inkardination des Klerus in eine Jurisdiktion fordern oder verlangen, dass eine Person zu versprechen, zu geloben hat, oder verpflichtet ist in einem Zustand des Zölibats oder dauerhafter Keuschheit zu leben, noch dass sie entweder verheiratet oder unverheiratet zu bleiben hat.
f) In allen Fällen sollen Mitglieder des Klerus sexuelle Intimität, welche missbräuchlich der Natur, oder außerhalb des Gesetzes Gottes ist, unterlassen und machen sich des großen canonischen Ungehorsams schuldig.
g) Die Keuschheit des Gottesvolkes und der Kirche, sowie ihrer Kleriker gemäß den evangelischen Räte, ist bei der Kirche als „sittsam und bewusstes“ Leben in Enthaltsamkeit, aber auch in der ganz normalen Ehe und Lebenspartnerschaft definiert.
Kapitel 2-I-2 Finanzen und Besitz des Klerus
Canon 2-1-2.1 Finanzieller Ausgleich für den Klerus, Beschäftigung
a) Die Sakramente und Feiern der Kirche dürfen nicht entgeltlich berechnet, oder in Rechnung gestellt werden.
b) Kein Mitglied des Klerus soll die Zahlung von Geld, oder Anderem, für die Feier irgendeines Sakraments entgeltlich in Zahlung gegebenen, akzeptieren.
c) Spenden können akzeptiert werden, solange die genannte Spende freiwillig und dem Nutzen der Kirche, einer Diözese, einer Gemeinde, einer Mission oder einer Ordensgemeinschaft angepasst und nicht für eine natürliche Person ist. Es ist dem Klerus erlaubt, wenn nachgefragt wird, einen genauen Betrag, der für eine solche Spende geeignet ist, anzugeben.
Zuwiderhandlungen werden kirchenrechtlich verfolgt und zivilrechtlich angemahnt.
d) Wenn möglich und angemessen, können Stiftungen oder Geschenke, unabhängig von der Art, als ein Trinkgeld akzeptiert werden, solange sie nicht in irgendeiner Weise eine Bedingung für die Feier der Sakramente, oder der Eucharistie werden.
e) Wenn notwendig und angemessen sollen Reisekosten, Verpflegung und Übernachtungskosten des Klerus von denen, für die ein Sakrament gefeiert wird, bezahlt werden.
f) Kleriker der Kirche, auch wenn sie gewisse finanzielle Entschädigungen erhalten sollten, dienen in der Regel auf freiwilliger Basis und können auch Angestellte der Kirche sein. Die Kirche hat dann die Pflicht, seine Kleriker als Arbeitgeber zu überwachen, sie ist dann erst teilverantwortlich für ihr Verhalten.
g) Die Kirche hat weder die Pflicht Steuern für seine Kleriker zu erheben oder einzunehmen, noch hat die Kirche eine Verpflichtung für Beschäftigungsleistungen, oder Arbeitslosenunterstützung, oder andere Versicherungen, sofern sie nicht als Arbeitgeber fungiert.
h) Ein Kleriker der Kirche soll sich jener Beschäftigung mit Bezahlung enthalten, die den kirchlichen Diensten in Sakramenten, Feier und Diakonie ähneln. Beispiele sind: Trauerredner, Hochzeitsplaner, Heilprediger und ähnliches. Ausnahmen sind beim jeweiligen Ordinarius zu beantragen.
Canon 2-1-2.2 Finanzielle Verpflichtungen des Klerus der Kirche
a) Jedes Mitglied des Klerus der Kirche soll zur zeitlichen Verwaltung der Kirche finanzielle Unterstützung in einer Weise und Höhe beitragen, die jährlich von dem Kollegium der Bischöfe, mit der Mehrheit, bestimmt werden kann.
Canon 2-1-2.3 Der Besitz von kirchlichen Eigentum durch Mitglieder des Klerus
a) Jedes Eigentum, das im Besitz eines Mitglieds des Klerus, durch kirchliche Mittel erworben oder anderweitig erhalten, oder für die Kirche, oder eine untergeordnete Jurisdiktion der Kirche behalten wurden, sind das alleinige Eigentum der Kirche, oder der Jurisdiktion, für die sie gekauft wurden und nicht das private, oder persönliche Eigentum des Mitglieds des Klerus. Dies schließt für die Kirche gespendete Paramente, Ausrüstung und Gerät ein, es sei denn sie sind dem Kleriker geschenkt worden (Überlassung).
b) Das Vorstehende ausgenommen, kann der Klerus private Kapellen am Wohnort, oder einer anderen geeigneten privaten Lage, sowie Messgewänder, Kelche und andere liturgische Lieferungen etc., die sie mit ihren eigenen Mitteln erwarben oder die sie als Geschenk erhielten, aneignen und als persönliches Eigentum bewahren.
c) Es ist dem Klerus bei Androhung der Exkommunion verboten, gegen Entgelt unentgeltlich erhaltene Dinge zu verkaufen (Reliquien), oder anderweitig geweihte oder religiöse Gegenstände, Grundstücke, Ämter oder dergleichen, seien sie auch ideell bzw. virtuell, kommerziell zu veräußern.
Kapitel 2-I-3 Rücktritt und Beurlaubung des Klerus
Canon 2-1-3.1 Rücktritt des Klerus
Mitglieder des Klerus können vom Klerus der Kirche jederzeit, nach eigenem Ermessen, ohne Angabe von Gründen, zurücktreten. Ein Rücktritt versetzt den Menschen aus der Gemeinschaft mit dem Bischof und er sollte das offizielle Dokument der Exkardination und Entlassung suchen. Der Klerus kann nicht, ohne das Instrument der Entlassung und Exkardination, in eine andere Diözese, oder Jurisdiktion, inkardiniert werden.
Canon 2-1-3.2 Beurlaubung des Klerus
a) Ein Mitglied des Klerus kann eine Beurlaubung jederzeit von seinem Ordinarius anfragen. Dieser Antrag wird in allen Fällen akzeptiert werden. Darüber hinaus kann ein Ordinarius ein Mitglied des Klerus unter seiner Kontrolle in eine unfreiwillige Beurlaubung versetzen.
b) Die Dauer einer Beurlaubung, sowie alle Bedingungen die erfüllt sein müssen, damit das Mitglied des Klerus in den aktiven Status zurückkehrt, liegen im Ermessen des Ordinarius.
c) Es hängt allein von der Entscheidung des Ordinarius ab, ob er die Rückkehr aus der Beurlaubung von einem Mitglied des Klerus, akzeptiert oder nicht.
d) Die Leitung der Kirche kann Bischöfe und andere Kleriker auf ihren Antrag hin in freiwillige Beurlaubung setzen. In einem solchen Fall bestimmt ein Metropolit der Kirche die Dauer, die Umstände und Bedingungen, unter denen sie aus der Beurlaubung zurückkehren können.
e) Die Bischofssynode kann eine unfreiwillige Beurlaubung jedes Bischofs beschließen, wenn das genannte Kollegium dies für das Wohl der Kirche, oder das geistliche Wohl des jeweiligen Bischofs, oder als Ergebnis von Disziplinarmaßnahmen befindet und nötig ist. Sofern nicht an anderer Stelle hier aufgeführt, bestimmt das Kollegium die Dauer des Urlaubs, die Bedingungen des Verlassens und wann und unter welchen Umständen die Person, die so beurlaubt wurde, in den aktiven Status zurückkehren kann.
f) Während einer Beurlaubung der Mitglieder des Klerus sind, unabhängig von der Reihenfolge, Position oder jeder klerikalen Kirche Funktion, alle Vollmachten die das Mitglied des Klerus besaß, für die Dauer des Urlaubs widerrufen.
g) Am Ende einer Beurlaubung, muss das Mitglied des Klerus, unabhängig von der Reihenfolge, oder Position, entweder in den aktiven Status zurückkehren, aus dem Klerus der Kirche zurücktreten, oder aus dem Klerus der Kirche entlassen werden. Es kann eine Verlängerung der Beurlaubung beantragt werden.
Kapitel 2-I-4 Gehorsam und Informationsweitergabe des Klerus
Canon 2-I-4.1 Canonischer Gehorsam des Klerus
a) Jedes Mitglied des Klerus soll, anlässlich seiner Ordination, oder dessen Inkardination in der Kirche, feierlich und öffentlich Gehorsam gegenüber dieser Verfassung/Kirchenrecht der CCEC und ihrer rechtmäßigen Oberen versprechen. Dies gilt auch für ex-officio Mitglieder des Bischofskollegiums.
b) Die Formeln, die für die Schwüre des Canonischen Gehorsams verwendet werden, sind in ihrem vollen Wortlaut im Kapitel 7-III-2 dieser Verfassung bekannt gegeben.
Canon 2-I-4.2 Informationsweitergabe vom den Klerus an Behörden
Jedes Mitglied des Klerus in den Heiligen Weihen der Diakone und Priester, soll für die Diözese bestimmte Informationen seinem Bischof geben. Jeder Bischof soll diese Informationen, den Jurisdiktionsbereich betreffend, der Bischofssynode geben. Die erforderlichen Informationen sind wie folgt:
• Vorname, Nachname und Geburtsdatum der Mitglieder und weitere nützliche Daten für die Organisation wie z.B. eine Schwerbehinderung, Führerschein usw.
• Eine Wohnadresse mit Straße, einschließlich Haus- oder eine Wohnungsnummer, in welcher er sich physisch aufhält. In dieser Hinsicht ist ein Postfach oder eine beliebige Adresse, die im Wesentlichen ähnlich in der Natur eines Postfachs ist, aus Gründen der Jurisdiktion nicht ausreichend. Die Verwendung solcher Fächer ist aber zusätzlich zu der gewünschten Adresse erlaubt.
• Eine Telefonnummer und Emailadresse, unter der das Mitglied des Klerus üblicherweise erreicht werden kann.
• Der Name des Arbeitgebers des Mitglieds des Klerus und eine Beschreibung der Art der ausgeübten Tätigkeit.
• Der aktuelle Familienstand.
• Betreffs des Datenschutzes kann das Mitglied eine befreiende Erklärung unterzeichnen, das Vor- und Zuname, sowie eigene und fremde Bilder, auch nach dem Ausscheiden in Veröffentlichungen wie Protokollen, Berichten, auf Webseiten oder anderen Medien der Kirche erscheinen dürfen.
Sollte diese Erklärung nicht vorliegen, wird nur die Anzahl der Personen genannt und diese können nicht mehr als Vollmitglieder der Kirche geführt werden.
Kapitel 2-I-5 In- und Exkardination des Klerus
Canon 2-I-5.1.1 Inkardination des Klerus
a) Der Vorgang, durch welchen der Klerus von einer kirchlichen Jurisdiktion unter die Vollmacht einer anderen Jurisdiktion gebracht werden kann, nennt man Inkardination.
b) Aufgrund des verliehenen Sakramentes der Priesterweihe, durch den Bischof der Kirche, soll jede Person, die die Ordination in die Weihe der Priester oder Diakone erhält, automatisch in der Diözesee inkardiniert sein, in der sie geweiht ist.
c) Das Einsetzen in das Amt des Diözesanbischofs, Hilfs- oder Weihbischofs inkardiniert denjenigen automatisch in die Diözese, in der er dienen soll und gleichzeitig exkardiniert er ihn aus allen anderen eingesetzten Jurisdiktionen.
Canon 2-I-5.1.2 Inkardination in eine Diözese der Kirche
a) Jeder Priester, oder Diakon, darf, auf Wunsch, von einer Diözese der Kirche, aus einer anderen Diözese der Kirche, inkardiniert werden. Dazu muss er einen Brief von seiner aktuellen Diözese seinem aktuellen Ordinarius mit einer Erklärung vorlegen. Dieser schreibt die Exkardination dieser Person, in welcher Weihe er war und ein Dienstzeugnis, sowie ein großes polizeiliches Führungszeugnis,
b) Jeder Bischof kann, auf Antrag, ein Mitglied des Klerus, mit vorgezeigtem Brief der Exkardination, als ein Mitglied des Klerus in seinem Bereich, aus einer anderen Diözese, in eigenem Ermessen, entweder inkardinieren oder ablehnen. Dieser Vorgang sollte im Vorfeld mündlich abgesprochen sein, um einen schwebend unwirksamen Antrag zu vermeiden.
c) Im Allgemeinen und insbesondere in Fällen, in denen der Antrag auf Inkardination, durch Wechsel der Beschäftigung, oder der Übertragung Amtierender, oder solcher mit Vorkommnissen in der Beschäftigung angefordert wird, sollten Anträge auf Inkardination nur aus schwerwiegenden Gründen, im Zusammenhang mit dem Charakter, oder Verhalten des Antragstellers der Inkardination, verweigert werden.
Canon 2-I-5.1.3 Inkardination von Kirchen in Gemeinschaft mit der Kirche
a) Das Verfahren, das für die Inkardination des Klerus aus Kirchen der Gemeinschaft mit Kirche, befolgt werden soll, ist das gleiche, wie für die Inkardination aus einer anderen Diözese der Kirche.
b) In diesem Zusammenhang soll der Begriff "Kirchen in Gemeinschaft mit Kirche" für die kirchlichen Stellen definiert sein, die eine formelle interkommunionale Gemeinschaft mit der Kirche beschlossen und zu diesem Zweck durch den Leitungsrat genehmigt worden sind.
Canon 2-I-5.1.4 Inkardination aus anderen Kirchen
a) Kein Mitglied des Klerus der Kirche kann aktiv in einer anderen Kirche inkardiniert werden. Neben einem Brief der Exkardination aus der Kirche, die er verlassen hat, soll der Klerus, mit Wunsch einer Inkardination, von den Kirchen, die nicht in Gemeinschaft mit der Kirche oder Ökumene sind, die Vorlage von Unterlagen zur Bestätigung der Gültigkeit des Empfangs des Sakraments der Weihe und die höchste Weihe, die sie erreicht haben, vorlegen und Unterlagen, die beweisen, das die Person im Besitz der gültigen apostolischen Sukzession ist, der sie in die Weihe ordinierte. Wer nicht durch die Kirche im Besitz einer gültigen Weihe anerkannt wird, soll die Bitte, um die Ordination, dem zuständigen Diözesanbischof der Kirche einreichen.
b) Der angesprochene Diözesanbischof kann und sollte diese Fälle in der Bischofssynode besprechen und ein Votum einholen.
c) Ein Bischof kann, auf Antrag von einem Priester. oder Diakon. der einen Brief der Exkardination und andere erforderliche Unterlagen besitzt und die Voraussetzungen für seinen heiligen Weihen in dieser Verfassung erfüllt, das Mitglied in seine Diözese von einer anderen Kirche aus, in seinem Ermessen inkardinieren, oder ablehnen es zu inkardinieren.
d) Personen, die in den Heiligen Weihen der Bischöfe sind, können in der Kirche nur mit Zustimmung der Bischofssynode mit Stimmenmehrheit inkardiniert werden. Die Rolle solcher Bischöfe (z.B. Weih-, Hilfs- oder Diözesanbischof) wird in der Kirche auch mit der Mehrheit der Bischofssynode festgelegt.
e) Die Dokumentation der apostolischen Sukzession, zur Nachverfolgung der Sukzession, wird nur insoweit benötigt, wie in der römisch-katholischen, oder orthodoxen Kirche üblich.
f) Personen, deren Weihen ,oder Sukzession, nicht überprüft werden können, dürfen die Weihen eines Diakons oder Priester sub-conditione (unter Bedingung) im Ermessen der Bischofssynode erhalten.
g) Personen, die in den Weihen des Bischofs geweiht sind, können sub-conditione nur mit Zustimmung der Bischofssynode eingeweiht werden.
h) Die Kandidaten der Inkardination in der Kirche, in den Weihen des Bischofs von anderen christlichen Gemeinschaften sollen im Allgemeinen sub-conditione Wiederweihen in der Kirche nicht erhalten, es sei denn, das der Meinung der Bischofssynode nach ein ernster Grund besteht, dies zu tun.
i) Das jeweilige Studium (Ausbildung) des Kandidaten muss im Vorfeld genau geprüft und durch die Bischofssynode, oder einen Ausschuss geprüft und anerkannt werden. Das Seminar kann dazu Empfehlungen und die Prüfung der Unterlagen vornehmen.
Canon 2-I-5.2.1 Exkardination
a) Kleriker, die den Wunsch haben, aus einer Diözese der Kirche exkardiniert zu werden, sollen einen Brief der Exkardination erhalten. Solche Schreiben sollen ihre höchsten heiligen Weihen enthalten und auch den Status, ob sie in gutem Ansehen sind, beurlaubt, abgesetzt oder entlassen / vertrieben aus dem Klerus der Kirche sind.
b) Der Akt der Vertreibung, oder Entlassung von Jemandem aus dem Klerus der Kirche, exkardiniert diese Person automatisch aus allen Jurisdiktionen der Kirche, in denen sie ehemals inkardiniert waren.
Canon 2-I-5.2.2 Exkardination wegen der Resignation
a) Wenn ein Mitglied des Klerus der Kirche, aus dem Klerus der Kirche ausscheidet, oder aufhört, seine/ Aufgaben als Mitglied des Klerus in analoger Weise, wie einer Aufgabe zu führen, soll ihm ein Brief der Exkardination gegeben werden. Eine solche Maßnahme beendet automatisch alle Vollmachten und entlässt diese Person aus dem Klerus der Kirche.
Canon 2-I-5.2.3 Exkardination aus Doppelmitgliedschaft
a) Wenn ein Mitglied des Klerus der Kirche, seine/ihre Aufgaben auf Kirchen erweitert, die nicht in Interzelebration oder Union, oder Konkordat mit der Kirche sind, werden sie nach einmaliger Ermahnung und fehlender Unterlassung exkardiniert.
b) Das gleiche gilt auch bei ebensolcher Ankündigung, oder Beabsichtigung dieser Tätigkeiten, sofern nicht nach angemessener Zeit , vierzehn (14) Tagen eine Widerrufung erfolgt. Über die Wiedereinsetzung entscheidet die Bischofssynode.
Canon 2-I-5.2.3 Exkardination und Inkardination aus und in Schwesterkirchen
a) Wenn ein Mitglied des Klerus der Kirche aus einer Schwesterkirche in eine andere wechseln möchte, so gelingt dies nur im Austausch d.h. es muss sich für jede wechselnde Person ein Tauschpartner finden (Verhinderung der Schwächung von Mitgliedskirchen). Dies gilt auch für ein vorangegangenes Verlassen der jeweils anderen Kirche (Wartezeit empfohlen)
Kapitel 2-I-6 Verhalten des Klerus
Canon 2-I-6.1 Verhalten und Disziplin des Klerus
a) Das öffentliche Verhalten des Klerus ist über jeden Zweifel erhaben. Er ist in der Verwendung von vulgären Ausdrücken zurückhaltend, ist ein Beispiel der christlichen Nächstenliebe und Liebe gegenüber Jedem. Er hält gewissenhaft das göttliche Gesetz, diese Canones und die zivilen Rechte ein.
Kapitel 2-I-7 Bekleidung des Klerus
Canon 2-I-7.1 Bekleidung des Klerus
a) Wann immer sie in ihrer Eigenschaft als Geistliche der Kirche handeln, wird der Klerus geeignete klerikale Kleidung tragen. Mitglieder des Klerus sollen nach Möglichkeit auch im Privaten durch ein Abzeichen (Kreuzpin) erkennbar sein.
b) Die Mitglieder der Ordensgemeinschaften dürfen den Habit entsprechend ihres Ordens tragen. Die Farbe und der Stil des Habits der Ordensgemeinschaft werden durch den Abt des Ordens, mit Zustimmung der Bischofssynode, bestimmt.
c) Geistliche, die nicht Mitglieder der Ordensgemeinschaften sind und Geistliche in Zeiten, wenn sie nicht den Habit ihres Ordens tragen, sollen geistliche Kleidung entsprechend ihrer Tätigkeit tragen.
d) Den Klerikern wird entsprechend ihrer Tradition empfohlen angemessene, gedeckte Kleidung zu tragen.
e) Liturgische Kleidungen sind dem entsprechenden Ritus und der Dekrete der Bischofssynode, oder der Diözese zu entnehmen.
Kapitel 2-I-8 Altersgrenze des Klerus
Canon 2-I-8.1 Obligatorische Altersgrenze für Klerus.
a) Alle Kleriker, die nicht Bischöfe sind, sollen anlässlich ihres( fünfundsiebzigsten) 75. Geburtstages von ihrem Bischof einen Brief des Ausscheidens aus dem aktiven Klerikerstand der Kirche erhalten. Es wird im Ermessen des Bischofs liegen, ob und an welcher Stelle er dies umsetzt und den Rücktritt aus Altersgründen, oder dies verweigert.
b) Alle diese Rücktritte aus Altersgründen, wie sie hier definiert werden, sollen nach ihrer Akzeptanz und Umsetzung, durch das zuständige Ordinariat/Generalvikariat, wie hierin definiert, den Abgetretenen in den Status eines pensionierten (emeritierten) Geistlichen, in gutem Ansehen, überführen.
c) Pensionierte Kleriker, in gutem Ansehen, behalten alle Vollmachten für die Sakramente, die sie zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung besaßen, es sei denn, das diese Vollmachten ausdrücklich von der zuständigen Behörde widerrufen wird, wie in der Verfassung der Kirche definiert.
ARTIKEL 2-II DIE METROPOLITEN (ERZBISCHÖFE)
Kapitel 2-II-1 Die Metropoliten (Erzbischöfe) der Kirche und deren Qualifikation
Canon 2-II-1.1 Titel des Metropoliten oder Erzbischofs
a) Ein Metropolit oder Erzbischof ist derjenige, der mindestens das Sakrament der Priesterweihe in den Weihen der Bischöfe besitzt und der die Verantwortung der Leitung für das Volk Gottes in einer Metropolitandiözese mit mehreren Bischöfen (Weih/Hilfsbischöfen) hat und der in einem bekannten Gebiet der Kirche als Oberbischof die Leitung inne hat.
Canon 2-II-1.2 Ernennung des Erzbischofs
a) Ein Metropolit wird durch die Leitung der Bischofssynode, im Einvernehmen mit dem Kollegium der Bischöfe, ernannt, wenn mehrere Diözesen zu einem Episkopi des Metropolitankapitels festgelegt wurden und aus Personal- oder Organisationsgründen, nach Meinung des Kollegiums, dort der Bedarf der Leitung von einem übergreifenden Bischof besteht, oder es ohnehin mehrere Diözesen gibt, die Suffragandiözesen sind.
b) Der Akt der Ernennung ist förmlicher Natur und durch Umfang der Zuweisung des Jurisdiktionsgebietes (in der Regel ein Kirchbezirk oder –gebiet/Diözese) bestimmt.
c) Ein apostolischer Administrator kann bei Wahrnehmung der alleinigen Jurisdiktion mehrerer Diözesen auch gemeinsamer Erzbischof sein.
Canon 2-II-1.3 Pflichten, Rechte und Privilegien der Erzbischöfe und der Leitung
a) Mit der Übernahme des Amtes soll ein Erzbischof der CCEC in der Leitung gegenüber Bischöfen in geschwisterlicher Aufsichtsfunktion und als Hilfe in Canonischen Amtsfragen eingesetzt werden.
b) Ein Metropolitanbischof, oder Erzbischof, in der Leitung setzt Entscheidungen des Bischofskollegiums in seinem Gebiet durch, oder regt zu solchen Entscheidungen an.
c) Ein Erzbischof in der Leitung soll in Streitigkeiten des Canonischen Rechtes schlichten, in geringfügigen Fragen, oder disziplinarischen Entscheidung richten, oder aber, zwecks Entscheidung, das Tribunal des Kirchengerichts einberufen.
d) Ein Metropolitanbischof, oder auch Erzbischof genannt, in der Leitung setzt bei Vakanz einer Diözese vorläufig einen Bischof ein und schlägt ihn zur Übernahme der Diözese dem Kollegium der Bischöfe vor, oder wirkt bei der Wahl eines neuen Diözesanbischofs mit.
Canon 2-II-1.4 Vakanz im Amt des Erzbischofs; Metropolitanbischofs
a) Ist eine Diözese ohne Ordinarius, so geht dessen Aufgabe, bis zur expliziten erneuten Ernennung, oder Wahl eines solchen, auf denjenigen Ordinarius, oder Metropolit über, dessen Jurisdiktion der Metropolitandiözese angegliedert ist, als Suffragandiözese.
b) Bei Vakanz des erzbischöflichen Stuhls wird der nächst gelegene Ordinarius, des Gebietes eingesetzt. Gibt es im betreffenden Gebiet, oder naheligenden, keinen Bischof, so ist ein Apostolischer Administrator einzusetzen, nach den gegebenen Canones.
Canon 2-II-1.5 Amtsdauer des Metropolitanbischofs/Erzbischofs
a) Die Amtsdauer entspricht den Canones der leitenden Bischöfe einer Diözese.
b) Bei Bischöfen, die wegen Leerstand einer Erzdiözese als Erzbischof, die Aufsicht eines Kirchbezirkes oder -gebietes wahrnehmen endet das Amt, wenn die Erzdiözese durch einen Bischof neu besetzt wird, es sei denn, etwas anderes wäre, durch das Bischofskollegium und die Leitung, bestimmt.
Canon 2-III-1.6 Kennzeichen und Wappen der Primates (Erzbischöfe)
a) Als Kennzeichen sind, neben der Kleidung, auch das traditionelle Hochkreuz, oder Ferula und im Wappen ein (grüner oder roter) Galero mit zehn (10) seitlich hängenden Quasten statthaft.
ARTIKEL 2-III DIE BISCHÖFE
Kapitel 2-III-1 Die Bischöfe der Kirche und deren Qualifikation
Canon 2-III-1.1 Der Bischof
a) Ein Bischof ist einer, der das Sakrament der Priesterweihe in Weihe des Bischofs von einem anderen Bischof empfangen hat, der die gültige apostolische Sukzession besitzt. In der Übertragung dieses heiligen Auftrages erhalten Bischöfe die Fülle des Sakraments der Weihe und werden zu Pastoren der Kirche Christi, Nachfolger der Apostel und Lehrer des heiligen Glaubens.
b) Wie Christus zwölf (12) Apostel festlegte und nicht nur einen, so ist es an jedem Bischof als Nachfolger der Apostel, einen Dienst ausführen, der ihm durch das Recht der Ordination und nicht als eine Übertragung durch einen anderen Prälaten übertragen ist. Hilfs- und Weihbischöfe sind in ihrer Funktion dem leitenden Bischof/Ordinarius unterstellt und schulden ihm Gehorsam, als Leiter der Diözese, aber sie sind doch gleich in der sakramentalen Vollmacht und der bischöflichen Würde. Das Verhältnis der Bischöfe, einer zum anderen, ist brüderlich und kollegial und gleichwertig.
Canon 2-III-1.2 Pflichten, Rechte und Privilegien der Bischöfe
a) Die Bischöfe haben die Pflicht die Sakramente, für die sie der ordentliche Spender sind, zu spenden, d. h. zusätzlich zu denen ihres priesterlichen Auftrags auch die Firmung und heiligen Weihen.
b) Die Bischöfe haben die Pflicht, zu führen, zu leiten und Hirten des Volkes Gottes zu sein.
c) Die Bischöfe haben die Pflicht (wenn möglich) nach Vorstellung des Volkes Gottes die heilige Eucharistie, mindestens einmal pro Woche am Sonntag, unter ihrer episkopalen Pflege zu feiern.
d) Die Bischöfe haben die Pflicht, das Evangelium zu lehren.
e) Die Bischöfe haben die Pflicht Vasa Sacra einzusegnen, Reliquien zuzuteilen und diese an die Priester auszugeben.
f) Die Bischöfe haben die Pflicht, in kirchlichen Disziplinarverfahren der Priester und der Diakone den Vorsitz zu haben, in Disziplinarverfahren der Bischöfe zu richten und die Strafe für alle festzulegen, die in irgendeiner Art Verfahren für schuldig befunden werden.
g) Die Bischöfe haben die Pflicht, als Mitglied der Bischofssynode in Fragen ihrer Zuständigkeit abzustimmen.
h) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben die Bischöfe die Pflicht, diese Canones und alle Rechtsvorschriften, die die Bischofssynode, oder der Kirchenrat verabschiedet, umzusetzen.
i) Die Bischöfe haben das uneingeschränkte Recht auf Anhörung und in allen Fragen, rund um die Leitung, der Kirche eingeladen zu werden. Nach ihrem zugewiesenen Dienst können sie zusätzliche Rechte, Vollmachten und Privilegien haben.
j) Aufgrund ihrer Ordination in die Weihen der Priester und Diakone behalten Bischöfe alle Rechte, Privilegien und Pflichten ihrer Weihen.
Canon 2-III-1.3 Qualifikation der Bischöfe
a) Eine Person kann unabhängig des Geschlechtes ein Bischof in der Kirche werden
b) Der Kandidat muss ein Studium im Sinne des CCEC kirchenrechts erworben haben.
c) Es darf keine Person ein Bischof in der Kirche werden, die nicht das Alter von vierzig (40) Jahren erreichte oder –in der Meinung des Bischofkollegiums in einer akuten Notlage - eine solche Reife in fünfunddreißig (35) Jahren, mit besonderen Dispens der Leitung auch dreißig (30) Jahren erlangte.
d) Es darf keine Person ein Bischof in der Kirche werden, der nicht im Besitz der gültigen Sakramente der Taufe, der Firmung und Priesterweihe ist und die Weihen der Diakone und der Weihen des heiligen Priestertums empfing.
e) Es darf keine Person ein Bischof in der Kirche werden, der nicht im Auftrag des Heiligen Priestertums für mindestens fünf (5) Jahre beschäftigt war.
f) Es darf keine Person ein Bischof in der Kirche werden, die nicht als Pastor einer Gemeinde oder einer Mission in der Kirche für mindestens drei (3) Jahre diente.
g) Es darf keine Person, ohne begründete Notlage und Bedarf, ein Bischof werden, der mit einem amtierenden Bischof im 1.Grad verwandt ist. (Vermeidung von Vetternwirtschaft)
h) Es darf keine Person ein Bischof werden, die nicht in die Weihe eines Bischofs gewählt wurde.
i) Es darf keine Person ein Bischof in der Kirche sein, die wegen einer zivilen Straftat, außer geringfügiger Verkehrsvergehen, verurteilt worden und ohne ausdrückliche Überprüfung und Genehmigung des Kandidaten der Weihe, durch die Bischofssynode, denen alle diese Kandidaturen genannt werden müssen, ist.
j) Es darf niemand Bischof in der Kirche sein, der in irgendeiner Weise mit Ausnahme von Tabak, aktiv süchtig ist, nach BtmG. (Betäubungsmittelgesetz).
k) Es darf keine Person ein Bischof in der Kirche werden, die eine aktive psychische Krankheit hat.
l) Es darf keine Person ein Bischof in der Kirche werden, die zu gewalttätigem Verhalten neigt.
m) Es darf keine Person ein Bischof in der Kirche werden, die ihre persönlichen und beruflichen Angelegenheiten unfähig verwaltet.
Canon 2-III-1.5 Titel der Bischöfe
a) Zur Einhaltung des Gesetzes vom Vereinigten Königreich, wo es eine Kirche durch Gesetz festlegt (und der deutschen Gesetze soweit anwendbar) werden allen Bischöfe der Titel der betitelten Bistümer - d. h. solcher, die nicht in durch die Kirche von England, die Kirche von Wales, die Kirche von Irland oder die Schottisch Episkopale Kirche (oder in Deutschland durch die Amtskirchen bzw. KöR) in Gebrauch sind, die Worte „CCEC“ gefolgt von der jeweiligen Diözese als Anhang.
Bsp. Erzbischof (Name) CCEC; Erzbischof von Nordhessen; oder Weihbischof (Name) CCEC; Weihbischof von Nordhessen. etc.
Canon 2-III-1.6 Obligatorische Altersgrenze für Bischöfe
a) Diözesanbischöfe legen anlässlich ihres fünfundsiebzigsten (75.) Geburtstages ihren Rücktritt aus dem aktiven Klerikerstand der Bischofssynode vor.
b) Es wird, im Ermessen der Bischopfssynode liegen, ob und an welchem Punkt der Rücktritt, aufgrund des Alters eines Diözesanbischofs akzeptiert und umgesetzt, oder abgelehnt wird.
c) Alle diese Rücktritte aus Altersgründen, wie sie in diesen Canones definiert werden, sollen nach ihrer Akzeptanz und Umsetzung durch die zuständige Behörde, wie hierin definiert, den Abgetretenen in den Status eines pensionierten Geistlichen, in guten Ansehen, überführen.
d) Diözesanbischöfe im Ruhestand werden als Bischof emeritus bezeichnet.
e) Diözesanbischöfen im Ruhestand wird automatisch die Berechtigung für das Weihesakrament der Kirche von Amt wegen entzogen, sofern nicht eine solche Berechtigung ausdrücklich von der Leitung, oder dem Kollegium der Bischöfe für eine bestimmte Ordination, oder allgemein weiter erteilt worden ist. Pensionierte Bischöfe behalten ihr Recht als Weihbischof für andere Kommunitäten zu dienen, auf Antrag von solchen anderen Gemeinschaften hin, mit ausdrücklicher Erlaubnis des jeweiligen Ordinarius der Diözese.
Canon 2-III-1.7 Kennzeichen und Wappen der Bischöfe
a) Als Kennzeichen sind, neben der Kleidung, auch das traditionelle Hochkreuz und im Wappen ein (grüner) Galero mit sechs (6) seitlich hängenden Quasten, mit einem Hochkreuz, statthaft.
Kapitel 2-III-2 Die Wahl der Bischöfe der Kirche
Canon 2-III-2.1 Wahl der Bischöfe
a) Ein Bischof soll durch die Bischofssynode, den Kirchenrat und/oder durch das Volk Gottes in sein Amt gewählt werden. Wenn er durch das Volk Gottes gewählt wird, soll die Bischofssynode dies in einer Wahl bestätigen, entweder durch Abstimmung, oder durch Ablauf der Frist, für eine solche Bestätigung, die diese kirchlichen Canones auferlegt hat.
b) Verfahren für die Wahl in die bischöflichen Pflichten derjenigen, die bereits in den heiligen Weihen des Bischofs sind, sind genau die gleichen wie derjenigen, die noch nicht in diesen Weihen sind, ausgenommen, dass sie nur eine zeremonielle Einsetzung in ihr neues Amt benötigen und keine Weihe erfordern.
c) Im Rahmen dieser Verfahren ist der Begriff "Volk Gottes" so auszulegen, das alle Personen einzubeziehen sind, die Mitglieder der Kirche sind; Laien, Geistliche und Ordensleute, die unter der Obhut des Kandidaten sein werden, wenn er/sie gewählt wird. In diesem Zusammenhang dürfen Personen, die nicht Mitglied der Kirche sind, auch wenn sie Dienste vom Kirche Klerus erhalten und/oder Personen, die keine Seelsorge vom Kandidaten erhalten, wenn er / sie gewählt wird, in der Wahl des Bischofs jenen nicht vorschlagen oder wählen.
d) Maßnahmen, im Zusammenhang mit der Wahl eines Bischofs, die hier allen Personen oder Gruppen als eine heilige Pflicht zugewiesen werden, sollen zügig durchgeführt werden; Richtig und unbeschadet der Rachsucht, Bosheit, Günstlingswirtschaft, oder Bevorzugung. Die Nichtbeachtung dieser heiligen Rollen, die in einer Art und Weise im Einklang mit dem Geist dieser Canones durchzuführen sind, soll als eine schwere Verletzung des Canonischen Gehorsam gewertet werden.
e) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahl eines Bischofs, die wie hierin dem Kollegium der Bischöfe zugeordnet werden, sollen vom Kollegium der Bischöfe, durch Abstimmung und nicht von einer Einzelperson, oder Vorsteher des genannten Kollegs, noch vom Leitungsrat im Alleingang, durchgeführt werden.
f) Ein Kandidat für den Bischof kann die Wahl, ohne Angabe von Gründen, ablehnen.
g) Die Wahl eines Kandidaten für die Weihe des Bischofs durch das Volk Gottes sollte durch den Leitungsrat nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Darum sind Gründe für die Zurückweisung durch den Leitungsrat begrenzt auf: Bewiesene moralische Verworfenheit, Häresie, Apostasie, Schismen, der Beurlaubung oder anderer disziplinarische Maßnahmen durch die Kirche, die zum Zeitpunkt der Wahl verhängt waren, behaupteter oder überführter Taten des Zivil- oder Strafrechts oder einer Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe von mehr als einem (1) Jahr Haft, gesicherter Zwang oder Betrug bei den Wahlen oder mangelnde Qualifikation, Unreife oder fehlende Loyalität des Kandidaten für die Weihe des Bischofs, wie hierin definiert.
h) Die Bestätigung der Wahl durch das Volk Gottes von einem Kandidaten für die Weihe des Bischofs durch den Leitungsrat, sei es durch ausdrückliche Handlung, oder durch Ablauf der Frist für die Tat, ist endgültig und unterliegt nicht der Bestätigung, oder dem Veto einer Person, oder Gruppe.
i) Unterschriften auf einem Dokument der Wahl, die betrügerisch oder genötigt waren, oder die nicht verifiziert werden können, sind nichtig und die Gesamtzahl der Stimmen müssen angepasst werden, als ob sie nicht abgegeben wurden. Sie begründen jedoch nicht einzeln die Unwirksamkeit der gesamten Wahl. Die Wahl soll nur dann ungültig sein, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen als unwirksam, oder betrügerisch festgestellt wurde, oder wenn der Kandidat mitwissend im Betrug oder der Nötigung war.
j) Ein Dokument einer Bischofswahl umfasst den Antrag, in dem ein Bischof geweiht, oder in eine benannte Stelle (z. B. Weihbischof oder Hilfsbischof) eingesetzt werden soll und muss einen bestimmten Kandidaten benennen. Im Antrag sollen die Position und der Name des Bewerbers auf jeder Seite des Wahldokuments erscheinen. Das Dokument umfasst den Platz für jede Person, die in ihrem Stimmrecht mit ihrem Namen das Votum für die Wahl unterzeichnet, ihren Namen in Druckschrift, Adresse und Unterschrift.
k) Sollte mit besonderem Dekret ein Priester in einer, durch Konkordat, oder Dekret mit der Kirche verbundenen Gemeinschaft zum Bischof erwählt und gemäß der Wahl, von einem Bischof der Kirche, eingeweiht werden, so gilt dies allein auf der Basis vorstehender Vorschriften. Diese sind ebenso auszulegen, als wäre der Elect ein vollständiges Mitglied der Kirche.
l) Sollte mit besonderen Dekret ein Priester von einer durch Konkordat, oder Dekret mit der Kirche verbundenen Gemeinschaft zum Bischof in der Kirche erwählt und gemäß der Wahl, von einem fremden Bischof, eingeweiht werden sollen, so gilt dies allein auf der Basis vorstehender Vorschriften zzgl. eines Interkommunions/-zelebrationsabkommens mit dem weihenden Bischof. Diese sind ebenso auszulegen, als wäre der Elect, als auch der Bischof, ein vollständiges Mitglied der Kirche.
Canon 2-III-2.2.1 Einleitung einer Bischofswahl durch das Bischofskollegium
a) Wenn der Leitungsrat der Bischofssynode den Bedarf zur Einsetzung eines Bischofs wahrnimmt, kann die Bischofssynode einen Bischof auf eigene Initiative wählen, unter den Beachtungen der anderen Canones. Ein Kandidat ist gewählt, wenn eine einfache Mehrheit der Bischofssynode seiner Wahl zustimmt. Der Bischof des Kandidaten der Diözese ist unverzüglich vom Bischoferwählten, nach seiner Wahl, über diese zu benachrichtigen und man soll seine Zustimmung zur Wahl einholen.
b) Wenn der Erwählte die Wahl annimmt und ein Priester ist, so soll man den zuständigen Metropolitanbischof in der Leitung fragen, um ihn zu konsekrieren (einzuweihen) und (falls möglich aber nicht zwingend) zwei (2) Bischöfe aus dem Kollegium der Bischöfe bzw. der Leitung zu seinen Co-Konsekrierenden (mitweihenden) Bischöfen auswählen. Er kann auch einen für beide Seiten akzeptablen Termin für seine Weihe festlegen. Dieser Zeitpunkt soll so bald wie möglich sein, nachdem die Wahl des Bischofs erfolgte.
c) Wenn der Erwählte die Wahl annimmt und bereits ein Bischof ist, so hat er wenigstens einen Bischof aus dem Kollegium der Bischöfe zu wählen, der an seiner liturgischen Einsetzung vorsitzt.
Canon 2-III-2.2.2 Wahl eines Bischofs in gewöhnlichen Umständen
a) In den meisten Fällen wird die Wahl eines Bischofs nicht durch den Leitungsrat eingeleitet, sondern wird aufgrund der Ereignisse im Leben der Kirche eingeleitet. Zu diesen Ereignissen gehören die Vakanz im Amt des Bischofs in einer neuen Diözese oder der Tod, Rücktritt, Absetzung, oder Rücktritt eines Bischofs, die Anforderung von einem Bischof für einen Hilfs- oder Weihbischof, oder die empfundene Notwendigkeit durch das Volk Gottes für einen Bischof. Die Verfahren, die diese Umstände hier regeln, sollen befolgt werden.
Canon 2-III-2.2.3 Wahl eines Diözesanbischofs
a) Wenn eine Stelle im Amt des Diözesanbischofs aus irgendeinem Anlass frei ist, wird in Ermangelung eines Hilfsbischofs mit dem Recht der Sukzession (Nachfolge) der, wie hierin definierte, bischöfliche Administrator, einen Kandidat aus dem Kreis der förderfähigen Priester, oder Bischöfe vorschlagen und die Wahl eines Bischofs einleiten. Die Wahl soll innerhalb von dreißig (30) Tagen, nach Freiwerden des Amtes, oder der Schaffung des Bistums, eingeleitet werden und wird, in den, wie hierin definierten Verfahren, für die Wahl eines Bischofs, durch das Volk Gottes, folgen.
Canon 2-III-2.2.4 Wahl der Hilfs- und Weihbischöfe
a) Wenn ein Bischof die Notwendigkeit eines Hilfs- oder Weihbischofs sieht, wählt er einen Kandidaten für die Position unter seinen Priestern, oder Bischöfen aus und leitet eine Wahl eines Bischofs, gemäß den Verfahren für die Wahl eines Bischofs, durch das Volk Gottes, wie sie hierin definiert sind, ein.
Canon 2-III-2.2.5 Einleitung einer Bischofswahl durch das Volk Gottes
a) Wenn das Volk Gottes einen Bedarf für einen ihnen dienenden Bischof feststellte, kann es einen Bischof aus eigener Initiative heraus wählen, indem es die wie hier angegebenen Verfahren befolgt.
Canon 2-III-2.2.6 Durchführung der Wahl eines Bischofs
a) Außer, wenn ein Bischof allein durch den Leitungsrat gewählt wird, wird jeder Bischof durch Abstimmung des Volkes Gottes in der Gemeinde gewählt.
b) Jede Wahl eines Bischofs, durch das Volk Gottes, muss durch die Bischofssynode bestätigt werden.
c) Um eine Wahl eines Bischofs in gewöhnlichen Umständen zu erreichen, wird ein Wahldokument erstellt, das den Kandidat mit Namen und seine Position, oder Amt angibt, das er als Bischof ausfüllen soll. Eine Kopie dieses Wahldokuments wird allen Gemeinden und Missionen zur Verfügung gestellt werden, in denen der Kandidat als Bischof in einem Gottesdienst bei vier (4) Sonntagen zur Anschauung dienen wird und durch das Volk Gottes der Gemeinde gewählt werden soll.
d) Um abzustimmen unterzeichnet jede abstimmende Person das Wahldokument mit ihren vollen Namen in Druckbuchstaben, ihrer Postanschrift und Unterschrift.
e) Nur diejenigen Personen, die Mitglieder der Kirche sind und denen der vorgeschlagene Bischof dient und die mindestens achtzehn ( 18) bzw. sechzehn (16) Jahre mit schriftlicher Zustimmung der Eltern) Jahre alt sind, können bei der Wahl eines Bischofs abstimmen.
f) Am Ende der Abstimmungszeit soll das/die Schriftstück(e) der Wahl zum Metropolit weitergeleitet werden. Es ist seine Pflicht, die Gerechtigkeit und Genauigkeit der Wahl zu gewährleisten. Das besondere Verfahren, das dies erreichen soll, ist in seinem eigenen Ermessen festzulegen.
g) Der Metropolit wird die gültigen Stimmen, für und gegen den Kandidaten, zählen. Diese Zählung soll innerhalb von zehn (10) Kalendertagen, nach Abschluss der Wahl abgeschlossen sein. Ein Kandidat ist gewählt, wenn eine einfache Mehrheit der überprüften Unterschriften, auf den Wahldokumenten, der Wahl als Bischof, zustimmte.
h) Wenn die Abstimmung bei der Wahl eines Bischofs feststeht, wird der Metropolit die Richtigkeit und die Ergebnisse der Wahl im Kollegium der Bischöfe sofort feststellen. Wenn die Zählung der Stimmen nicht ein eindeutiges Wahlergebnis ergibt, wird wieder das Wahldokument in den Urzustand zurückgesetzt und damit bescheinigend, dass es nicht genügend Stimmen für eine gültige Wahl gab.
i) Die Bischofssynode hat zehn (10) Kalendertage, ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe einer gültigen Wahl, Zeit, um die Wahl des Bischofsgewählten, durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu akzeptieren, oder abzulehnen. Wenn die Bischofssynode die Wahl ablehnt, sollen sie das Volk Gottes, durch den Bischof oder Administrator von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen und eine entsprechende Erklärung ihrer Entscheidung mitteilen.
j) Wenn die Bischofssynode die Wahl annimmt, oder wenn das Kollegium nicht die Wahl innerhalb der angegebenen Frist ablehnt, werden die Wahlergebnisse, in Erwartung der Annahme der Wahl, durch den Erwählten, als endgültig beendet. Keine weitere Bestätigung der Wahl ist von einer Person erforderlich.
k) Der jeweilige zuständige Metropolit wird unverzüglich den Erwählten von der Bestätigung seiner Wahl benachrichtigen und seine Zustimmung zur Wahl nach drei (3)Tagen Bedenkzeit, einholen.
l) Wenn der Erwählte die Wahl ablehnt, werden die Wahlergebnisse für nichtig erklärt, der zuständige Metropolit teilt dies dem Volk Gottes mit und setzt den Vorgang der Wahl wieder erneut ein.
m) Wenn der Erwählte die Wahl akzeptiert und ein Priester ist, wird der Erwählte den zuständigen Metropoliten fragen, ob dieser sein weihender Bischof werden will und (wenn möglich aber nicht zwingend) zwei (2) Bischöfe aus dem Kollegium der Bischöfe, oder der Leitung, als seine mitweihenden Bischöfe wählen. Diese veranlassen einen für beide Seiten akzeptablen Termin, für die feierliche Einweihung, die so bald wie möglich nach der Wahl des Bischofs erfolgen und nicht später als hundertachtzig (180) Kalendertage, ab dem Tag der Wahl des Erwählten, sein soll (in Außenahmefällen kann diese Zeit verlängert werden, durch die Bischofssynode).
n) Wenn der Erwählte die Wahl akzeptiert und bereits in den heiligen Weihen des Bischofs ist (z. B. derjenige, der aus einer anderen Gemeinschaft stammt, oder in Fällen, in denen ein Hilfs- oder Weihbischof in einer anderen Partikularkirche zum Bischof gewählt wurde, die nicht seine eigene sein wird ist, etc.), so soll er mindestens einen Bischof aus dem Kollegium der Bischöfe wählen, der seiner liturgischen Einsetzung vorsitzt. Der einsetzende Bischof sollte der Bischof für seinen Hilfs- und / oder Weihbischof sein.
Kapitel 2-III-3 Die Weihe der Bischöfe der Kirche
Canon 2-III-3.1 Weihe von Bischöfen
a) Alle Bischöfe der Kirche sollen in die Weihen des Bischofs nach, durch die Bischofssynode zugelassenen Riten der Kirche geweiht werden. In der Kirche ist dies der Ritus der Bischofsweihe, der im Pontifikale Romanum bzw. im Sakramentar / Pontifikale / Disert Missale enthalten ist.
b) Die Weihe in das Bischofsamt vermittelt ein dauerhaftes Charisma. Während ein Bischof zurücktreten, sich zurückziehen, abgesetzt und / oder von der Ausübung seines Dienstes entfernt werden kann, hört er dennoch nie auf, ein einmal gültig sakramental geweihter Bischof zu sein.
c) Bischöfe der Kirche können als Konsekrator (weihender Bischof) in Weihen der Bischöfe, oder als ordinierender Bischof für Priester und / oder Diakone für andere kirchliche Gemeinschaften, mit Erlaubnis der Bischofssynode, teilnehmen, auch in Fällen, in denen solche Weihen nicht für die Kirche durch diese Canones zulässig wäre. Unter diesen Umständen soll deutlich gemacht werden, dass sie in ihrem eigenen Recht und christlichem Auftrag einer Kirche Christi handeln und nicht allein als Vertreter der Kirche.
Kapitel 2-III-4 Der Bischof
Canon 2-III-4.1 Der Bischof
a) Der Leiter einer Diözese ist der Bischof. In dieser Funktion ist er auch als der Ordinarius bekannt. Aufgrund seines Amts besitzt der Bischof alle gewöhnliche, sachgerechte und unmittelbare Macht für dieses pastorale Amt, innerhalb seiner Diözese, mit Ausnahme derjenigen Befugnisse, die der Bischofssynode und anderen kirchlichen Ämtern vorbehalten bleiben. Die Verfahren, Gesetze und Entscheidungen des Bischofs sollen nur aus gerechtem Grund Gegenstand einer Überprüfung und Aufhebung durch die Bischofssynode sein.
b) Wo hier der Begriff Bischof für einige Pflichten, Rechte oder Vorrechte für dieses Amt gilt, soll diese Bezugnahme ebenso auf einen Apostolischen Vikar innerhalb und außerhalb seines Vikariates gelten.
c) Bischöfe sollen innerhalb der Grenzen ihrer Diözese residieren. Wenn ein Bischof seinen Wohnsitz nach einem außerhalb des Gebietes seiner Diözese liegenden Ort verlegt, hört er von Rechts wegen auf ein Bischof zu sein und verzichtet auf alle damit zugehörigen Aufgaben, Rechte und Privilegien des Amtes des Ordinarius, die nicht durch das Recht der sakramentalen Weihe erteilt werden.
d) Wenn der neue Wohnsitz des ehemaligen Ordinarius, der seinen Wohnsitz außerhalb seiner Diözese verlegt hat, innerhalb der Grenzen einer anderen Diözese ist, wird er sofort dem Bischof dieser Diözese unterstellt, in die er ihn verlegt hat. Er kann seinen Dienst dort nur mit Zustimmung der Vollmacht des betreffenden Bischofs ausüben.
e) Wenn der neue Wohnsitz des ehemaligen Ordinarius, der seinen Wohnsitz verlegt hat, sich außerhalb seiner Diözese in einem Apostolischen Vikariat befindet, übernimmt er dort von Rechts wegen sofort die Pflichten als Apostolischer Vikar, anstelle des bisherigen Apostolischen Vikars und kann die Bischpfssynode anschreiben, das gesamte Vikariat, oder einen Teil davon, als Diözese neu zu errichten.
f) Der Wohnsitz eines Ordinarius soll als die Lage gelten, die als sein gesetzlicher Wohnsitz definiert wurde. Solch ein Wohnsitz wird aktuell dem Kollegium der Bischöfe mitgeteilt und genannt.
g) Es soll keine Person das Amt des Bischofs in mehr als einer Diözese gleichzeitig halten. Allerdings können die Bischöfe als Ordinarius in einer anderen Diözese, als ihrer eigenen, arbeiten und Bischof bleiben, wenn sie als Administrator während einer Vakanz im Amt des Ordinarius, in einer anderen Diözese, oder in der Eigenschaft als Metropolit einer Kirche, oder in einem Gebiet, das nicht in eine bestehende Diözese integriert ist, handeln.
h) Von Amts wegen besitzen Bischöfe Berechtigungen für alle Sakramente in ihrer eigenen Diözese.
i) Bischöfe sind nach dem Tag ihrer Weihe eingeordnet und sind hinter dem Metropoliten in der Rangfolge der nächste. Innerhalb seiner eigenen Diözese hat jedoch hat ein Ordinarius das Recht auf Vorrang vor allen Bischöfen mit Ausnahme des Metropoliten.
j) Ein Bischof ist, durch seinen Beitrag, durch die in diesen
Canones enthaltenen Vorgänge, für eine solche Wahl gewählt.
k) Der Bischof hat die Pflicht, würdige Kandidaten für die heiligen Weihen auszuwählen. Zu diesem Zweck wird jeder Ordinarius, in Verbindung mit dem Zuständigen der Ausbildung der Kirche ein Programm der Aus- und Weiterbildung für Kandidaten und Mitglieder des Klerus erstellen und pflegen.
l) Von Amts wegen hat der Bischof das uneingeschränkte Recht, jede in den Canones enthaltene gut qualifizierte Person, im Sinne des Codexes, in die Weihen der Priester oder Diakone in seiner eigenen Diözese in seinem alleinigen Ermessen und vorbehaltlich keiner anderen Bewertung zu ordinieren.
m) Die Amtszeit eines Bischofs soll für den Rest des Lebens des Bischofs andauern, es sei denn, dass der Bischof früher in den Ruhestand geht, zurücktreten muss oder abgesetzt wird.
n) Aufgrund des Amtes des Bischofs besitzt er alle gesetzgebende und richterliche Vollmacht, die für die Ausübung seines Amtes in und für seine eigene Diözese nötig ist. Daher besitzen Bischöfe das Recht, Gesetze für den Einsatz in der eigenen Juristiktion zu erlassen und durchzusetzen, wie sie sie nach eigenem Ermessen für notwendig und angemessen erachten. Alle diese Vorschriften und Gesetze sind solchen Einschränkungen unterworfen, die für solche Verfahren von diesen Canones und durch die Gesetzgebung der Bischofssynode verabschiedet wurden. Allen Disziplinarmaßnahmen verbleibt der eingelegte Einspruch (Beschwerde) beim Kirchenrat und dann der Bischofssynode.
o) In und für die eigene Diözese besitzen Bischöfe das Recht zur Ernennung und Absetzung der Untergebenen zu/von ihren jeweiligen Aufgaben und Ämtern in eigenem Ermessen, auf solche Ernennungen und Verabschiedungen können Einschränkungen von diesen Canons verhängt werden und diese Gesetzgebung kann von dem Leitungsrat verabschiedet werden.
p) Zusätzliche Pflichten werden durch diese Canones auf die Bischöfe gelegt.
Canon 2-III-4.2 Vakanz im Amt des Diözesanbischofs (auch Ordinarius)
a) Wenn das Amt des Ordinarius, aus welchem Grund auch immer unbesetzt ist, fällt dem Hilfsbischof mit dem Recht der Nachfolge (Koadjutor) automatisch das Amt des Bischofs, als Canonisches Recht, und einer Angelegenheit von Rechts wegen, zu.
b) In Ermangelung eines Hilfsbischofs, soll der ranghöchste Weihbischof (Auxiliar), nach Datum der Weihe im Episkopat, die Aufgaben des Administrators übernehmen und so die Wahl eines neuen Ordinarius, innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen, nach dem Datum, an dem das Amt des Ordinarius leer fiel, nach Verfahren einleiten, die hierin für die Wahl eines Bischof festgelegt sind,
c) In Ermangelung eines Weihbischofs soll der nächst gelegene Ordinarius die Aufgaben des Administrators übernehmen und die Wahl eines neuen Ordinarius, innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach dem Datum, an dem das Amt des Ordinarius leer fiel, nach den Verfahren einleiten, die hierin für die Wahl eines Bischofs festgelegt sind.
d) Diese Vorgänge müssen ebenso mit dem zuständigen Metropoliten besprochen werden (Informationspflicht).
Kapitel 2-III-5 Der Koadjutor
Canon 2-III-5.1 Hilfsbischof (Koadjutor) mit dem Recht der Nachfolge
a) Ein Hilfsbischof oder Koadjutor (lat. Beistand), mit dem Recht der Nachfolge, wird durch die Bischofssynode auf Antrag, oder zumindest mit Zustimmung des Ordinarius bestellt. Wenn der Kandidat nicht bereits ein Weihbischof der Kirche ist, wird er / sie in Weihen der Bischöfe, wie nach dem Verfahren für die Wahl der Weihbischöfe hierin definiert, gewählt werden.
b) Der Hilfsbischof untersteht dem Ordinarius und die Pflichten und gewährten Berechtigungen eines Hilfsbischofs, sind dem Hilfsbischof vom Ordinarius zugeordnet.
c) Hilfsbischöfe werden, von dem Tag ihrer Weihe an, unabhängig von dem Tag ihrer Weihe, in der Rangfolge nach dem Ordinarius eingeordnet.
d) Wenn der leitende Bischof der Diözese arbeitsunfähig wurde, nimmt der Hilfsbischof, aus Rechtsgründen, die Aufgaben des Ordinarius mit allen dazu gehörigen Rechten und Privilegien so lange wahr, bis der Ordinarius wieder zur Pflichterfüllung in der Lage ist. Wenn der Ordinarius stirbt, zurücktritt, ausscheidet oder abgesetzt wird, wird der Hilfsbischof (Koadjutor) automatisch Bischof von Rechts wegen.
e) Die Amtszeit eines Hilfsbischofs ist für den Rest des Lebens des Bischofs, es sei denn das der Bischof früher zurücktritt, in den Ruhestand geht oder abgesetzt wird.
Kapitel 2-III-6 Der Auxiliar
Canon 2-III.6.1 Weihbischöfe (Auxiliare)
a) Ein Weihbischof oder Auxiliar ist ein zusätzlicher Hilfsbischof ohne Recht der Nachfolge. Ein Weihbischof kann durch einen Ordinarius, mit Zustimmung der Bischofssynode ernannt werden. Die Verfahren für die Wahl eines Weihbischofs in diesen Canones sind zu beachten.
b) Weihbischöfe werden von dem Tag ihrer Weihe eingeordnet. Unabhängig von dem Tag ihrer Weihe rangieren Weihbischöfe in der Rangfolge nach den Diözesan- und Hilfsbischöfen.
c) Weihbischöfe sind ihrem Ordinarius untergeordnet und die Pflichten und Berechtigungen durch ihn zugeordnet und erteilt.
d) Die Amtszeit eines Weihbischofs bleibt für des Bischofs Leben, es sei denn der Bischof wird zuvor anders zugewiesen, zurücktreten, in den Ruhestand versetzt oder abgesetzt.
ARTIKEL 2-IV DIE VIKARE (ERZDIAKONE)
Kapitel 2-IV-1 Der Generalvikar (Erzdiakon)
Canon 2-IV-1.1 Allgemeine Definition des Generalvikars oder Archidiakon (Erzdiakon)
a) Ein Generalvikar ist derjenige, der als Vertreter eines anderen in dessen Namen, dessen Autorität und der Vollmacht handelt.
b) Der Ordinarius kann in allen übrigen Fällen Bischofsvikare ernennen.
c) In der Schaffung eines Generalvikars soll die schaffende Person, den so geschaffenen Vikar, einen Teil ihrer ordentlichen Autorität und Macht dem Generalvikar, für die Zwecke der Erfüllung seiner Rolle oder Aufgabe übertragen. Der Grad und die Bedingungen einer solchen Delegation liegt im Ermessen des Übertragenden.
d) Der Generalvikar kann keine sakramentalen Vollmachten, die nicht die ihren durch das Recht der heiligen Weihen sind, ausüben.
e) Der Generalvikar und weitere Erzdiakone stehen üblicherweise in der Weihe der Priester und in (Teil-) Aufgaben der Bischöfe.
Kapitel 2-IV-2 Der apostolische Vikar
Canon 2-IV-2.1 Apostolische Administrator
a) In Apostolischen Vikariaten und Apostolischen Administrationen nimmt der nächste Bischof als Titularbischof die Seelsorge für einen Bereich, in dem er sich aufhält, wahr, weil es noch keine eigene Diözese ist. Er tut dies unter der Rolle des Apostolischen Vikars oder Apostolischen Administrators.
b) Apostolische Vikare und Apostolische Administratoren üben alle Pflichten, Rechte und Privilegien der zustehenden Bischöfe, in und für das Vikariat aus.
c) Apostolische Vikare und Apostolische Administratoren übernehmen diese Rolle als Anwendung des Gesetzes, basierend über ihre Nähe zum Apostolischen Vikariat, dem sie dienen.
d) Es ist wünschenswert, dass das Gebiet des Vikariats eines Apostolischen Vikars, oder Apostolischen Administrators ausdrücklich durch den Leitungsrat eingerichtet wird, um Verwechslungen zu vermeiden.
Canon 2-IV-2.3 Einsetzung eines apostolischen Vikars oder Administrators
a) Die Einsetzung eines Administrators ist stets eine zeitlich begrenzte Einsetzung, es ist für das betroffene Gebiet nach Möglichkeit bei sich bietender Gelegenheit ein fester Ordinarius oder Hilfs-/Weihbischof beizuordnen.
Canon 2-IV-2.4 Apostolischer Administrator sede vacante (bei Vakanz)
a) Bei Vertretung wird das Gebiet bis zur nächsten Wahl, kommisarisch besetzt.
Canon 2-IV-2.5 Apostolischer Administrator sede impedita (bei Behinderung)
a) Bei Ver- oder Behinderung des Ordinarius wird eine Vertretung eingesetzt, die gemeinsam mit dem Generalvikar das Gebiet leitet. Dies ist bei Krankheitsgründen und/oder dauernder Behinderung der Fall.
Canon 2-IV-2.6 Apostolischer Administrator permanenter constitutus
a) Ein fest eingesetzter Ordinarius d.h. Leiter des Gebietes auf Dauer in begründeten Ausnahmen.
ARTIKEL 2-V DIE DEKANE, ERZPRIESTER, PASTOREN UND PRIESTER
Kapitel 2-V-1 Dekan oder Dechant
Canon 2-V-1.1 Einsetzung eines Dekan / Dechant
a) Bei genügender Anzahl (10 oder mehr) von Gemeinden/Gemeindeprovinzen in einer Diözese, können diese in sogenannte Dekanate (Gruppen zu je 10 Stück), unter Leitung eines Dekan ernannten Priesters zusammengefasst werden. Er übt die vom Ordinarius, übertragenen Aufsichten, Arbeiten und Kontrolle über sein Gebiet aus und ist in vollem Umfang den gleichen Anweisungen, wie die Pastoren seines Dekanats unterworfen.
b) Ein Dekan wird in einer vom Ordinarius einberufenen Dekanatskonferenz der betroffenen Pastoren gewählt und ernannt, es sei denn, dass dieses Amt an eine bestehende Pastorei gebunden ist.
c) Ein Dekan steht in den Weihen des Priestertums.
Kapitel 2-V-2 Erzpriester (Probst)
Canon 2-V-2.1 Einsetzung eines Erzpriesters (Probst)
a) Sind mehrere Gemeinden in einem Gebiet zusammengehörig zu verwalten, so kann vom Ordinarius einen Erzpriester, oder Probst eingesetzt werden. Er übt die vom Ordinarius übertragene Aufsicht als dessen Stellvertreter über sein Gebiet aus.
b) Ein Erzpriester steht in den Weihen des Priestertums.
ARTIKEL 2-VI PASTOREN UND PRIESTER, MISSIONARE
Kapitel 2-VI-1 Pastor
Canon 2-VI-1.1 Definition des Pastors
a) Ein Pastor ist derjenige, der mindestens das Sakrament der Priesterweihe besitzt und der die Verantwortung, Leitung in der Seelsorge für das Volk Gottes, in einer bestimmten Gemeinde hat.
Canon 2-VI-1.2 Pflichten, Rechte und Privilegien des Pastors
a) Der Pastor ist der Vorsteher der Gemeinde und muss mindestens die Priesterweihe empfangen haben. Pastoren haben daher die Pflicht, zu führen, zu leiten und Hirten des Volkes Gottes in ihrer Obhut zu sein.
b) Pastoren sind Ausspender der Sakramente, für die sie in ihrer Weihe bestellt sind (d.h. Inhaber aller Sakramente, außer Ordinationen).
c) Pastoren haben die Pflicht, die heilige Eucharistie mindestens einmal pro Woche am Sonntag (wenn möglich) zu feiern.
d) Pastoren haben die Pflicht, das Evangelium zu lehren.
e) Pastoren haben die Pflicht, im Rahmen ihrer Befugnisse diese Canones und alle Rechtsvorschriften, die die Synode verabschiedet, umzusetzen.
f) Pastoren besitzen alle ordentliche, richtige und unmittelbare Macht und Autorität für ihr Amt mit Ausnahme der Befugnisse und Vollmachten, die einigen anderen kirchlichen Ämtern vorbehalten sind und unterliegen Berechtigungen, die vom Ordinarius erteilt sind.
g) Pastoren besitzen das uneingeschränkte Recht, durch ihren Ordinarius gehört zu werden.
h) Pastoren sind in der Rangfolge als nächste hinter Weihbischöfen, nach Datum ihrer Weihe, in das Heiligste Priestertum eingeordnet.
i) Alle Aufgaben, Rechte und Privilegien die Priester zugehörig sind, gelten auch für Pastoren. Weitere Aufgaben sind den Pastoren durch diese Verfassung zugewiesen.
Canon 2-VI-1.3 Ernennung von Pastoren
a) Pastoren werden in ihr Amt durch den Ordinarius, in seinem Ermessen, ernannt. Die Amtszeit eines Pastors gilt für den Rest seines Lebens, wenn er nicht neu zugewiesen wird, in den Ruhestand tritt, verabschiedet wird, oder, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Canones, abgesetzt wird.
b) Bei der Auswahl der Priester für das Amt des Pastors soll der Bischof Kandidaten suchen, die nachweislich Hirten sind; Personen mit Takt, Heiligkeit, Geschick und Liebe zu Gott, seinem Volk und den Sakramenten.
Canon 2-VI-1.4 Einsetzung von Pastoren
a) Nach ihrer Ernennung werden Pastoren in ihr Amt feierlich durch den Ordinarius, oder einem seiner bestellten Vertretern, eingesetzt.
Kapitel 2-VI-2 Hilfspastor/Subsidiare
Canon 2-VI-2.1 Einsetzung eines Subsidiares (Hilfspastor)
a) Wird eine Gemeinde neu errichtet, oder besitzt sie noch nicht die erstrebte, endgültige Form, so wird in die sog. Expositur, oder selbstständige Kuratie ein Hilfspfarrer eingesetzt, der mindestens in den Weihen der Diakone stehen muss.
b) Wird die in der Entstehung begriffene Gemeinde aufgelöst, oder ein eine reguläre Gemeinde umgewandelt, so wird der dortige Subsidiar entweder in die reguläre Stelle als Pastor mit allen Sakramenten ernannt, oder einem zugewiesenen Pastor als assistierenden Priester/Subsidiar/Kaplan zugewiesen.
c) Bei Bedarf und entsprechendem Bedarf, kann auch eine Gemeinde/ Gemeindeprovinz einen Subsidiar/Kaplan, durch den Ordinarius genemigt, erhalten.
Kapitel 2-VI-3 Priester
Canon 2-VI-3.1 Definition der Priester (Sacerdos Simplex)
a) Ein Priester ist jemand, der das Sakrament der Weihe in der Weihe des Heiligen Priestertums empfing.
b) Eine Ordination, in die Weihe der Priester, vermittelt ein dauerhaftes Charisma. Während ein Priester sich aus seinem Amt zurückziehen, abgesetzt und / oder entfernt von der Ausübung seines Dienstes werden kann, hört er trotzdem nie auf ein einmal geweihter Priester zu sein.
c) Die Priester besitzen alle ordentliche, richtige und unmittelbare Macht und Autorität, die für ihre Aufgaben, mit Ausnahme der Befugnisse und Autorität, die einigen anderen kirchlichen Ämtern vorbehalten bleiben und unterliegen den Vollmachten, die durch ihren Ordinarius, Erzdiakon, Dechant oder Erzpriesters gewährt werden.
d) Priester behalten ihre, durch das Diakonenamt, erworbenen Aufgaben (Sacerdos Simplex) und werden für die, durch Weihe erworbenen, zusätzlichen Pflichten durch ihren Ordinarius ernannt. Der Ordinarius ist berechtigt, Priester zu anderen Aufgaben jederzeit, nach eigenem Ermessen, vorbehaltlich der vorstehenden Einschränkung nach dem Codex, einzusetzen.
e) Bei der Ernennung eines Priesters zu einer Pflicht wird keine finanzielle, spirituelle, familiäre, oder andere Belastung für die Priester, ohne seine freiwillige Zustimmung erhoben.
f) Die Priester der Kirche werden durch Riten, die von dem Kollegium der Bischöfe für den Einsatz in der Kirche genehmigt werden, ordiniert. Der Ritus soll, wie bei der Priesterweihe im Pontifikale Romanum (oder im Disert Missale) enthalten, eingesetzt werden.
Canon 2-VI-3.2 Pflichten, Rechte und Privilegien der Priester
a) Die Priester haben die Pflicht zu führen, zu leiten und Hirten des Volkes Gottes, in ihrer Obhut, zu sein.
b) Die Priester haben die Pflicht Spender der Sakramente, für die sie der ordentliche Spender sind, zu sein.
c) Die Priester haben die Pflicht, die heilige Eucharistie mindestens einmal pro Woche, am Sonntag (soweit möglich), zu feiern.
d) Die Priester haben die Pflicht, das Evangelium zu lehren.
e) Die Priester haben die Pflicht, ihren rechtmäßigen Vorgesetzten in allen Fragen rund um Kirche, zu gehorchen.
f) Die Priester haben das uneingeschränkte Recht, durch ihren Ordinarius gehört zu werden.
g) Durch ihre Ordination haben Priester, die in gutem Ansehen sind, das Recht auf die Feier ihrer Sakramente, von denen sie der ordentliche Spender sind, mit den Berechtigungen, die durch ihren Bischof erteilt sind.
h) Durch ihre Weihe haben die Priester das Recht, das Allerheiligste Sakrament in ihrer (privaten) Kirche, oder Kapelle, für jeden legitimen Zweck, aufzubewahren. Priester sollen Sorgfalt und Vorsicht bei der Ausübung dieses Rechtes ausüben und so für die richtige Anordnung des Allerheiligsten, im Falle ihres Todes, sorgen.
Canon 2-VI-3.3 Kleidung und Insignien der Priester
a) Priester haben die Pflicht, sich Kaseln und Stolen, passend zu den liturgischen Farben im Jahreskreis, anzueignen.
b) Priester haben das Recht, sich private Amtskleidung (mind. Kollarhemd und Kreuzpin), nebst schwarzen Schuhen anzueignen. Die Dienstkleidung ist einheitlich durch das Bischofskollegium zu bestimmen.
c) Priester haben die Pflicht, sich einen passenden Kelch und eine Patene als Erstausstattung, anzueignen.
d) Für die Ausstattung von Kapellen, an liturgischem Gerät, kann ein Zuschuss, oder eine Kollekte gewährt werden.
Canon 2-VI-3.4 Missionare
a) Ein Missionar ist ein Mitglied des Klerus, der die besondere Pflicht hat das Evangelium Christi zu denjenigen zu bringen, die nicht Mitglieder seines mystischen Leibes sind oder einem, dem in Missionsgebieten eine Funktion zugeordnet ist. Alle den Gemeinden und assistierenden Priestern zustehenden Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Berechtigungen gelten für Missionare.
Canon 2-VI-3.5 Assistierende Priester (Pfarrvikar, Kaplan, Subsidiar, Rector, Altarist)
a) Assistierende Priester sind Priester, die einem Pastor in der Obhut des Volkes Gottes zugewiesen wurden, um ihn zu unterstützen. Jener soll als Vikar, oder Kurator mindestens als Kaplan/Altarist die Priesterweihe in den ersten Monaten, nach seiner Weihe, innehaben. Als Kaplan kann auch ein Priester mit besonderer Beauftragung an einem fremden Ort (Gefängnis, Militär) benannt sein.
b) Ein assistierender Priester ist in diese Rolle durch den Ordinarius ernannt, dient und untersteht der Leitung des Pastors. Alle Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Berechtigungen, des zustehenden Pastors, gelten daher auch für assistierende Priester. Die Berechtigung zur alleinigen Durchführung von Sakramenten ist, außer im Notfall, auf die Durchführung von Privat- bzw. Frühmessen, ohne Volk, und auf die Beauftragung bei allen Arbeiten beschränkt.
c) Wie die Ernennung der Pastoren allein im Ermessen des Bischofs liegt, besitzt und umfasst das Amt des assistierenden Priesters nicht das Recht der Nachfolge in das Amt des Pastors.
d) Der leitende Pastor hat das Recht Aufgaben an diese zu deligieren.
Canon 2-VI-3.6 Qualifikation und Ausbildung der Priester
a) Personen sollen Priester in der Kirche, unabhängig vom Geschlecht werden, wie es aus altkirchlichen Quellen entnehmbar ist.
b) Es darf keine Person der Kirche Priester werden, die noch nicht ihr fünfundzwanzigstes (25.) Jahr vollendet hat, es sei denn, mit bischöflichen Dispens auch das zwanzigste (20.) (siehe F.W.Oedinger 1953 und CIC)
c) Es darf keine Person ein Priester in der Kirche werden, die nicht gültig die Sakramente der Taufe, der Firmung und Diakonenweihe empfangen hat.
d) Es darf keine Person ein Priester in der Kirche werden, die nicht ein Studium, wie zum Beispiel einer kirchlichen zertifizierten Stelle beschrieben, vollendet hat. Dies muss im Vorfeld vom Ordinarius, oder einem Beauftragten geprüft werden.
e) Es gelten die im Codex geschriebene Vorgaben.
f) Es darf keine Person ein Priester in der Kirche werden, die bisher nicht der Weihe in das heilige Priestertum für würdig befunden wurde, besonders durch (mehrfache) Versuche und Prüfungen.
g) Es darf keine Person ein Priester in der Kirche werden, die wegen einer zivilen Straftat, außer geringfügigen Verkehrsverletzungen, verurteilt worden ist, ohne die ausdrückliche Überprüfung und Genehmigung des Kandidaten der Weihen durch den Leitungsrat, die alle diese Kandidaten benennen, werden, oder die nicht ordnungsgemäß erwählt wurden.
h) Es darf keine aktiv süchtige, nach BtmG (Betäubungsmitelgesetz) Person ein Priester in der Kirche werden, mit Ausnahme von Tabak.
i) Es darf keine Person ein Priester in der Kirche werden, der eine aktive psychische Krankheit hat.
j) Es darf keine Person ein Priester in der Kirche werden, die zu gewalttätigem Verhalten neigt.
k) Es darf keine Person ein Priester in der Kirche werden, die die Unfähigkeit gezeigt hat, ihre persönlichen und beruflichen Angelegenheiten zu verwalten.
Canon 2-VI-3.7 Auswahl für die Ordination zum Priestertum
a) Die Kirche hat zertifizierten Stellen, wie ein eigenes Priesterseminar, oder anderen, von der Kirche oder Mitgliedskirchen zertifizierten Bibelschulen / theol. Fakultäten z.B. Columbanum / Bibelschule Columban / Slavic Baltic Holy Cross Seminary das Recht der Auswahl geeigneter Kandidaten für die Weihen des heiligen Priestertums. Das Vorstehende nicht entgegenstehend, kann keine Person für die Ordination in die Weihen des heiligen Priestertums ausgewählt werden, die nicht ein Minimum der Befähigung, wie hierin aufgeführt, erfüllt. Ein Abschluss bedingt lediglich die Zulassung zu einer Weihe, sonstige Anrechte können daraus nicht abgeleitet werden. Die Auswahl der Kandidaten zur Zulassung zu den heiligen Weihen erfolgt durch den Bischof (Ordinarius).
Canon 2-VI-3.8 Vollmachten der Priester
a) Die Vollmacht auf die öffentliche Feier der Sakramente oder zum Predigen wird dem Priester vom Ordinarius erteilt. Mit Ausnahme der hierin genannten, soll kein Priester die Sakramente ohne Erlaubnis des Bischofs, in dessen Jurisdiktion der Ort der Feier ist, öffentlich feiern. Die Berechtigungen sind vom Bischof in seinem Ermessen zu gewähren.
ARTIKEL 2-VII DIE DIAKONE
Kapitel 2-VII-1 Diakone
Canon 2-VII-1.1 Definition der Diakone
a) Ein Diakon ist einer, der das Sakrament der Heiligen Weihe in der Weihe des Diakons empfangen hat. Diakone können dauerhaft, oder übergangsweise sein. Diakone unterstehen direkt nur dem Ordinarius, es sei denn, dass die ihm zugewiesenen Pflichten einem anderen untergeordnet sind.
b) Die Diakone werden in ihre Pflichten durch ihren Bischof ernannt. In Ernennung eines Diakons in eine Pflicht wird der Bischof keine finanzielle, spirituelle, familiäre oder andere Bürden auf den Diakon, ohne seine freiwillige Zustimmung legen. Der Ordinarius ist berechtigt, Diakone jederzeit nach eigenem Ermessen, vorbehaltlich der vorstehenden Einschränkung, für andere Aufgaben einzusetzen.
c) Die Diakone werden, durch Riten die die Bischofssynode für den Einsatz in der Kirche genehmigt hat, ordiniert. Die Riten, die verwendet werden sollen, sollen für die Ordination von Diakoninnen und Diakonen in den kirchlichen Pontifikalen (wie z.B. Disert Missale) enthalten sein.
Canon 2-VII-1.2 Pflichten, Rechte und Privilegien der Diakone
a) Die Diakone sind Diener des Dienstes, Wortes und Sakramentes.
b) Die Diakone haben die Pflicht, ordentliche Spender der heiligen Kommunion zu sein.
c) Die Diakone haben die Pflicht, den Altar und die Elemente für die Feier der heiligen Eucharistie vorzubereiten.
d) Die Diakone haben die Pflicht, Spender des Kelches, während der Feier der heiligen Eucharistie, zu sein.
e) Die Diakone haben die Pflicht, feierlich zu taufen.
f) Die Diakone haben die Pflicht, bei Ehen, die nach bürgerlichem Recht zulässig sind, zu assistieren.
g) Diakone haben die Pflicht, das Evangelium feierlich zu verkünden.
h) Die Diakone haben die Pflicht zu predigen, wenn ihnen dazu gewährte Berechtigungen durch den Ordinarius und / oder dem Pastor erlaubt sind.
i) Durch ihre Ordination haben Diakone, die in gutem Ansehen sind, das Recht die Sakramente zu feiern, von denen sie als der ordentliche Spender Berechtigungen durch ihren Ordinarius gewährt bekamen (z.B. Krankensegnung und Aussegnung mit Öl. Inf. (Salbung der Kranken als Sakramentale, doch keine Spendung der Krankensalbung u. Beichte als Sakrament). (Ausnahmen: Canon 4-II-3.2)
j) Die Diakone haben das uneingeschränkte Recht, durch ihren Ordinarius gehört zu werden.
k) Diakone haben die Pflicht, ihren rechtmäßigen Vorgesetzten (Bischof) in allen Fragen rund um Kirche zu gehorchen.
Canon 2-VII-1.4 Ständige Diakone
a) Ständige Diakone gehen in der Regel nicht in den Weihen des heiligen Priestertums voran, bleiben daher lebenslang in der Weihe des Diakons.
Canon 2-VII-1.4.1 Kleidung ständiger Diakone
a) Ständige Diakone haben die Pflicht sich entweder farblich passende Stolen oder Dalmatiken für das Kirchenjahr anzueignen. Die Dienstkleidung ist einheitlich durch das Bischofskollegium zu bestimmen.
b) Diakone haben das Recht, sich private Amtskleidung (mind. Kollarhemd und diakonales Abzeichen / Diakonpin), nebst schwarzen Schuhen anzueignen. Die Dienstkleidung ist einheitlich, durch das diözesane Bischofskollegium, zu bestimmen.
Canon 2-VII-1.5 Qualifikation und Ausbildung von Subdiakonen und Diakonen
a) Die Kandidaten für die Ordination in die Weihe des (Sub-)Diakonates können aus beiden Geschlechtern bestehen, wie es in der Geschichte der katholischen Kirche und der Christenheit, im neuen Testament, benannt wurde.
b) Es darf keine Person ein Diakon in der Kirche werden, die noch nicht als Subdiakon mindestens ihr achtzehntes (18.) und als Diakon ihr zwanzigstes (20.) Jahr vollendet hat.
c) Es darf keine Person ein Diakon in der Kirche werden, die nicht die gültigen Sakramente der Taufe und der Firmung empfangen haben.
d) Es darf keine Person ein Diakon in der Kirche werden, die nicht ein Studium, wie es in den CIC ELC auch für Priester vorgeschrieben ist, mit dem Abschluss zur Zulassung als Diakon, abgeschlossen haben.
e) Es darf keine Person ein Diakon in der Kirche werden, die bisher nicht der Weihe des Diakons für würdig befunden wurde, besonders durch (mehrfache) Versuche und Prüfungen, werden.
f) Es darf keine Person ein Diakon in der Kirche werden, die wegen einer zivilen Straftat, außer geringfügigen Verkehrsverletzungen verurteilt worden ist, ohne ausdrückliche Überprüfung und Genehmigung des Kandidaten der Weihe durch die Bischofssynode, die alle diese Kandidaten benennen wird.
g) Es darf keine Person ein Diakon in der Kirche werden, die in irgendeiner Weise, mit Ausnahme von Tabak, aktiv süchtig ist.
h) Es darf keine Person ein Diakon in der Kirche werden, die eine aktive psychische Krankheit hat.
i) Es darf keine Person ein Diakon in der Kirche werden, die zu gewalttätigem Verhalten neigt.
j) Es darf keine Person ein Diakon in der Kirche werden, die die Unfähigkeit gezeigt hat, ihre persönlichen und beruflichen Angelegenheiten zu verwalten.
Canon 2-VII-1.6-Auswahl für die (Sub-)Diakonweihe
a) Eine von der Kirche, oder durch die Leitung zertifizierte Stelle (Deutschland) und der Ordinarius wählt Kandidaten für die Weihe des Diakons. Das Vorstehende nicht entgegenstehend, darf keine Person für die Weihe des Diakons gewählt werden, die nicht über die definierten Qualifikationen verfügt.
Canon 2-VII-1.7 Berechtigungen der Diakone
a) Das Recht auf das öffentliche Feiern der Sakramente,, oder Predigen von Diakonen wird durch den Ordinarius erteilt. Kein Diakon soll die Sakramente, ohne Erlaubnis des Ordinarius, in dessen Jurisdiktion, der Ort der Feier ist, öffentlich feiern. Die Berechtigungen werden vom Ordinarius in seinem Ermessen gewährt.
Canon 2-VII-1.9 Die besondere Stellung des Subdiakonates
a) Das Amt des Subdiakons ist traditionsgemäß ein Einführungs- und Übergangsamt. Es ist nicht zur ständigen Besetzung vorgesehen.
b) Der Subdiakon ist der Diener des Diakons am Altar und ist dem Diakon nachrangig angeordnet.
c) Wird das Amt nicht als Übergangsamt genutzt, oder zeigt der Betreffende keine Eignung als Diakon, so wird der Betreffende stillschweigend, bis zum Vorzeigen einer entsprechenden Eignung, weiterhin in der Eigenschaft als Subdiakon, im Aufgabenbereich des Akolythen, geführt.
ARTIKEL 2-VIII ORDENSGEMEINSCHAFTEN
Kapitel 2-VIII-1 Allgemeine Verordnung von Ordensgemeinschaften
Canon 2-VIII-1.1 Verordnung der Ordensgemeinschaften
a) Das Leben des Berufsstandes der evangelischen Räte Geweihten, ist eine Form des Lebens, durch das die Mitglieder der Gläubigen in der Nachfolge Christi stärker, unter der Einwirkung des Heiligen Geistes, ganz Gott, der vor allem geliebt wird, widmen. Indem sie sich der Ehre Gottes widmen, dem Aufbau der Kirche und dem Heil der Welt, durch einen speziellen Titel, streben sie die Vollkommenheit in der Liebe zum Dienen im Reich Gottes an und, ein herausragendes Zeichen in der Kirche setzend, können sie die himmlische Herrlichkeit prophezeien.
b) Christliche Gläubige, die sich zu den Evangelischen Räten der Keuschheit, Armut und Gehorsams, oder Versprechen nach den richtigen Gesetzen der Einrichtungen bekennen (frei davon ausgehend, das diese Form des Wohnens in den Einrichtungen des geweihten Lebens Canonisch von kompetenter Vollmacht der Kirche errichtet ist), sind, durch die entgegengebrachte Nächstenliebe, durch die diese Konzile geführt werden und mit der Kirche und ihrem Geheimnis, auf besondere Weise, verbunden.
c) Es liegt an der zuständigen Vollmacht der Kirche die evangelischen Räte zu interpretieren, ihre Praxis durch Gesetze zu regeln, so dass daraus stabile Formen des Wohnens, durch Canonische Approbation, erstellt werden und ihrerseits darauf achten, dass die Einrichtungen, nach dem Geist der jeweiligen Gründer, wachsen und blühen.
d) Die Bischofssynode kann Einrichtungen des geweihten Lebens für ihr eigenes Territorium mit einem förmlichen Dekret errichten oder unterdrücken. Die Bischofssynode kann dies tun, indem sie ein förmliches Dekret für die ganze Kirche erlässt.
e) Jede Einrichtung soll unter Berücksichtigung ihres eigenen Charakters und Absichten in ihrer Lebensregel und / oder Verfassung definieren, in welcher Weise die evangelischen Räte für ihre Art zu leben zu beachten sind und weiter, die Art und Weise ihrer Leitung und Verwaltung.
f) Die Mitglieder der Ordensgemeinschaften, die als Geistliche die Ausübung öffentlicher Dienste, innerhalb einer Diözese, im alleinigen Ermessen des Ordinarius ausüben, erfordern die Gewährung von Berechtigungen vom Ordinarius für die Feier eines Sakramentes, oder die Heilige Eucharistie.
g) Bischöfe können sich nicht die innere Verwaltung, oder Administration einer Ordensgemeinschaft einmischen. Wenn ein Ordinarius gleichzeitig der Kopf eines religiösen Ordens ist, sind seine Handlungen, in Bezug auf die interne Führung dieses Ordens, in dem Anwendungsbereich durch den Umfang der Stelle begrenzt, die das Amt des Obersten des Ordens mitbringt.
h) Der Leitungsrat überwacht die Durchführung der Ordensgemeinschaften und kann einen Orden aus gerechtem Grund unterdrücken. Der Ordinarius, der eine Ordensgemeinschaft innerhalb einer Diözese erschafft, soll dies, für die so erschaffenen Orden, tun.
Canon 2-VIII-1.2 Verfahren zur Einrichtung eines religiösen Ordens/Gemeinschaft
a) Personen in dem Wunsch, eine Ordensgemeinschaft in der Kirche zu erstellen, müssen eine Regel, oder Form des Lebens für den vorgeschlagenen Orden an die Bischofssynode, durch ihren Ordinarius, zur Genehmigung vorlegen.
b) Die Bischofssynode kann die vorgeschlagene Regelung, nach eigenem Ermessen, genehmigen, ablehnen oder ändern.
c) Die Bischofssynode wird die vorgeschlagene Regel, oder Form des Lebens innerhalb von neunzig Tagen (90), oder in dringenden Fällen, in sechzig (60) Tagen nach Einreichung, behandeln. Wird diese nicht innerhalb dieses Zeitrahmens behandelt, so gilt sie als Annahme der Regel und der Form des Lebens.
d) Ordensgemeinschaften, welche keine Kleriker unter ihren Mitgliedern enthalten, soll ein verfügbares Mitglied des Klerus der Kirche im Umfang eines spirituellen Begleiters zugeordnet werden. Solch ein Direktor sollte kein Ordinarius werden. Orden, die Kleriker unter ihren Mitgliedern zählen, werden die spirituelle Leitung aus ihrer Mitgliedschaft erfüllen können.
Canon 2-VIII-1.3 Laien Einrichtungen, Dritte Orden und Oblaten (Klosterbrüder/-schwestern)
a) Die Mitglieder der Laien können sich Dachverbänden anschließen, die die erweiterte Heiligkeit der Mitglieder suchen, während kein Bekenntnis zu den evangelischen Räten gefordert ist. Diese Gruppen können unabhängige Laieneinrichtungen sein, oder mit einer bestehenden Ordensgemeinschaft („Dritte" Orden oder Oblatenstatus d.h. Klosterbrüder / Religiosen) angeschlossen sein. Die Verfahren für die Gründung solcher Einrichtungen sind die gleichen, wie die für Ordensgemeinschaften.
Kapitel 2-VIII-2 Die evangelischen Räte der Kirche
Canon 2-VIII-2.1 Die drei evangelischen Räte, wie sie durch die Kirche interpretiert werden
a) Innerhalb der Kirche ist das Gelübde der Armut dahingehend auszulegen, dass das Mitglied sich um eine einfache, angemessene Lebensführung bemüht und in dieser Bedeutung Gott für das Mitglied sorgt. Wenn die Mitglieder ein Einkommen über ihre Bedürfnisse haben, sind sie aufgefordert, den Überschuss in einer Weise einzusetzen, die Leiden lindern oder die Bedürfnisse anderer befriedigen kann. In allen Dingen hat das Mitglied für ein Leben in der Nachfolge der Seligpreisungen zu streben und ist bestrebt, arm im Geiste zu werden (d.h. nicht nach materiellen Dingen zu streben).
b) Innerhalb der Kirche ist das Gelübde der Keuschheit als Pflicht der Abstinenz von sexueller Aktivität außerhalb einer Ehe (gleichbedeutend mit einer stabilen Lebensgemeinschaft, festen Bindung, kirchlichem Ehebund bzw. Versprechen) zu interpretieren. Eine Ordensgemeinschaft hat das Recht, das Gelübde der Keuschheit nach ihren Regeln auszulegen, z.B. kann das Gelübde der Keuschheit mit Ehelosigkeit oder Jungfräulichkeit gleichgesetzt, als Treue und Keuschheit im kirchlichen Dienst verstanden, oder, lediglich als Vorsatz, zum verantwortungsvollem Umgang mit sexuellen Beziehungen außerhalb des Dienstes (falls ohnehin keine feste Partnerschaft besteht) ausgelegt werden.
c) In der Kirche ist das Gelübde des Gehorsams als Gehorsam gegenüber den rechtmäßigen Oberen des Ordens in Bereichen im Zusammenhang mit diesen Canones und der Einhaltung der anerkannten Regel- und / oder Verfassung zu interpretieren.
Canon 2-VIII-2.2 Profess
a) Jede Person, die ihre Profess in einem Orden/Gemeinschaft machen will, soll anlässlich ihrer Profess feierlich und öffentlich den Canonischen Gehorsam gegenüber diesen Canones versprechen, um ihre Ordensregel und / oder Verfassung zu bewahren und ihren rechtmäßigen Oberen zu gehorchen.
b) Gehorsam ist nicht als absolute Akzeptanz von Befehlen, von einem Oberen in Bereichen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Canones und / oder der Regel- und / oder Verfassung des Ordens, zu interpretieren.
c) Insbesondere können Obere der Ordensgemeinschaften nicht Mitgliedern befehlen, an einem bestimmten Ort, oder in bestimmter Art und Weise zu leben, zu arbeiten ,oder Arbeit in einer bestimmten Beschäftigung zu unterlassen, zu heiraten, oder die Ehe zu unterlassen, oder finanzielle Verpflichtungen zu fordern.
d) Sie machen sich des großen canonischen Ungehorsams schuldig, wenn Obere gegen c) verstoßen.
Kapitel 2-VIII-3 Kennzeichen und Abzeichen der Ordensgemeinschaften
Canon 2-VIII-3.1 Wappen der Mitglieder der Ordensgemeinschaften
a) Mitglieder der religiösen Orden benutzen entweder das jeweilige Wappen des Ordens und ausgeschriebener Amtsbezeichnung oder aber einen schwarzen Galero mit Wappen
• Als Oberprior / Abt / Ordensmeister mit je 6 seitlich hängenden Quasten und mit Abtsstab
• Als Regionalprior / Kaplan / Canoniker mit je 3 seitlich hängenden Quasten
• Als Prior / Vikar / Canoniker / Chorherr mit je 2 seitlich hängenden Quasten
• Als regulärer Mönch / Pater mit 1 seitlich hängenden Quaste
• Als Ordensbruder / Religioser (Frater) / Postulant oder Novize ohne Quasten
ARTIKEL 2-IX DIE LAIEN DER Kirche
Kapitel 2-IX-1 Die Laien der Kirche
Canon 2-IX-1.1 Definition der Laien der Kirche
a) Alle Mitglieder der Kirche, die nicht Mitglieder des Klerus, oder der Ordensgemeinschaften sind, sind Laien Mitglieder der Kirche, auch als die Laien bekannt.
Canon 2-IX-1.2 Rechte der Laien
a) Die Laien haben das Recht, am Gottesdienst der Kirche teilzunehmen.
b) Die Laien haben das Recht, in Fragen der Organisation und Steuerung der Mission oder Gemeinde, der sie angehören, gehört zu werden.
c) Die Laien haben das Recht, einen Vertreter (1 pro Gemeinde oder Mission) zu wählen, der Mitglied des Kirchenrates wird.
d) Die Laien haben das Recht, Angelegenheiten, die die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde und / oder Diözese betreffen, zu kontrollieren.
e) Die Laien haben das Recht, ihren Bischof vorzuschlagen, außer in außergewöhnlichen Umständen, in denen der Bischof durch den Kirchenrat vorgeschlagen und von der Bischofssynode gewählt wird.
f) Die Laien haben das Recht, durch den Pastor und Bischof in allen zeitlichen Angelegenheiten der Gemeinde und / oder Diözese konsultiert zu werden.
g) Die Laien haben das Recht zur Mitgliedschaft in Laieneinrichtungen, Dritten Orden und als Laienmitglieder in Ordensgemeinschaften. Sie unterliegen der Regel und Vorschriften für die Einrichtungen und Orden, die von der jeweiligen Synode des Landes gebilligt sind.
h) Sie haben das Recht auf volle geistige, körperliche und spirituelle Freiheit.
i) Die Laien haben das Recht einen eigenen Gemeinderat zu stellen. Ihm steht der zuständige Kleriker oder Gemeindeleiter vor.
Canon 2-IX-1.3 Pflichten der Laien
a) Die Laien haben die Pflicht, der Lehre von Christus im Evangelium zu folgen.
b) Die Laien haben die Pflicht, ihre Mission oder Gemeinde, Diözese und Kirche zu unterstützen.
c) Die Laien haben die Pflicht, emotional und spirituell ihre Mitchristen, Pastor und Bischöfe zu unterstützen.
d) Die Laien haben die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Gottesdiensten und dem Leben der Gemeinde oder Mission, zu denen sie gehören.
e) Die Laien haben die Pflicht zur Leitung und Kontrolle aller Angelegenheiten, die die Finanzen der Gemeinde und / oder Partikularkirche betreffen.
f) Die Laien haben die Pflicht, sich mit dem Pastor und / oder Ordinarius in allen zeitlichen Angelegenheiten der Kirche zu beraten.
g) Die Laien haben die Pflicht, sich und ihre Kinder in Angelegenheiten des Glaubens, Spiritualität und Moral zu unterrichten, so dass sie sich immer nach den Lehren Christi verhalten.
h) Die Laien sollen, durch Wort und Beispiel, Andere zur Kirche bringen.
i) Die Laien im kirchlichen Umfeld (Religiosen / Dritte Orden) haben die Pflicht sich der christlichen Moral und der Kirche entsprechend, in der Öffentlichkeit verhalten.
Canon 2-IX-1.4 Verletzung der Pflichten
a) Eine grobe Verletzung der Pflichten der Laien wird unbeschadet einer Verurteilung durch andere Gesetze von Seiten des Klerus, mit kirchlichen Strafen belegt werden, sofern dies angebracht ist.
Kapitel 2-IX-2 Mitgliedschaft in der Kirche
Canon 2-IX-2.1 Definierte Mitgliedschaft
a) Wer wirksam die Sakramente der christlichen Initiation der Kirche erhielt, ist Mitglied der Kirche, es sei denn, er gibt eine solche Mitgliedschaft auf oder wird aus dieser ausgeschlossen (Anathema).
b) Wer wirksam die Sakramente der christlichen Initiation von einer anderen kirchlichen Gemeinschaft erhielt, dessen Riten akzeptabel für die Kirche sind und der eine Mitgliedschaft in der Kirche beantragt, ist ein Mitglied der Kirche. Wer diese Kriterien erfüllt, die formell an Tochtergesellschaften mit jeder Gemeinde oder Mission der Kirche, durch die Registrierung als Mitglied dieser Gemeinde, oder Mission gebunden sind, soll die Mitgliedschaft in der Kirche haben.
Canon 2-IX-2.2 Beschränkung der Rechte der Mitglieder
a) Die Rechte der Mitgliedschaft für die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sind, gemäß ihrer Zugehörigkeit zum Klerus, den Laien, oder der Gemeinde und in ihrer Funktion zu unterscheiden.
Canon 2-IX-2.3 Arten der Mitgliedschaft
a) Es gibt drei Kategorien von Mitgliedern: Laien, Ordensleute und Klerus. Diese Kategorien existieren als organisatorische Vereinfachungen, die die Vielfalt der Gaben des Heiligen Geistes aufzeigen und nicht auf eine Hierarchie von Rängen oder Privilegien hindeuten.
Canon 2-IX-2.4 Definition der Mitgliedskategorien
a) Die Zugehörigkeit zur Kategorie der Laien besteht aus allen Mitgliedern der Kirche, die weder aus Mitgliedern der Kategorie der Ordensleute, noch aus der Kategorie des Klerus bestehen.
b) Die Zugehörigkeit zur Kategorie Ordensleute besteht aus allen Mitgliedern der Kirche, die Mitglieder der Ordensgemeinschaften oder Fraternitäten sind, wie unter diesem Canon und ihrer jeweiligen Ordensregel und / oder Verfassung festgelegt.
c) Die Zugehörigkeit zur Kategorie Klerus besteht aus allen Mitgliedern der Kirche, die das Sakrament der Priesterweihe empfangen haben und in der Reihenfolge (Sub-) Diakon, Priester und / oder Bischof nach den Regeln in diesem Canon und durch die Kirche, oder einer der Diözese inkardiniert (zugeordnet) wurden.
d) Die Mitglieder der Ordensgemeinschaften, die auch Bischöfe, Priester und Diakone sind, sind Mitglieder beider kirchlichen und geistlichen Kategorien.
Canon 2-IX-2.5 Kategorie der Laien - aktive und passive Mitglieder
a) Die Mitgliedschaft innerhalb der Kategorie der Laien wird nochmals zwischen aktiven und passiven Gemeindemitgliedern unterschieden.
b) Die aktive Kategorie der Laien beinhaltet üblicherweise die sogenannten „ordentlichen“ Mitglieder der Kirche, die regelmäßig an kirchlichen Aktivitäten, darunter Gemeinderatrat, teilnehmen und mit dem Kirchgeld die Kirche fördern.
Diese haben üblicherweise Stimmrecht im Gemeinderat.
c) Die passive Kategorie der Laien beinhaltet die fördernden Mitglieder, die die Kirche ideell und finanziell fördern. Diese haben üblicherweise kein Stimmrecht in den Synoden, können aber ihr Stimmrecht über die Gemeindevorsteher, die üblicherweise ordentliche Mitglieder sein werden, im Gemeinderat wahrnehmen.
d) Eine weitere passive Kategorie der Laien sind die passiven Gemeindemitglieder, die weder fördernd noch finanziell an der Kirche teilhaben und zur Verwandtschaft gehören, oder aber eine unverbindliche Mitgliedschaft über eine Äußerung der Zugehörigkeit in Wort oder Tat eingehen. So wie ein guter Schäfer die ganze Herde liebt, sollen sie an Aktivitäten der Kirche, gegen Mithilfe, teilhaben dürfen. Dies schließt eine Mitgliedschaft als Zuhörer, oder in beratender Funktion, im Kirchenrat ein.
Canon 2-IX-2.6 Dienste für die Laien
a) Laien können in Vorbereitung in den Klerikerstand (Minoriten) als Akolyth (Altardiener), Exorzist, Lektor und Ostiarier oder in den liturgischen Diensten auch als Ministrant (Altardiener), als Leser, als außerordentlicher eucharistischer Spender und in Hilfsdiensten wie Thurifer, Navicular, Ceroferar, Kruziferar, Mitrafer, Baculifer oder Zeremoniar, Signiferar, Libriferar, Lektor, Kantor und Asperferar teilnehmen.
b) Weitere Dienste als Küster, Katechet, Prädikant, Besucher der Kranken und ans Haus gefesselten Mitglieder (d.h. Diakonischer Helfer), Hilfsprediger / Prediger und Evangelist sind auch für Laien verfügbar.
Kapitel 2-IX-3 niedere Weihestufen
Canon 2-IX-3.1 Akolythen
a) Ein Akolyth ist derjenige, der dem Priester und / oder Diakon bei der Feier der Liturgie durch das Ausführen von Aufgaben am Altar hilft. Er muß die niederen Weihen bis zum Exorzisten durchlaufen haben, und soll mindestens siebzehn (17) Jahre alt sein und über eine ausgereifte und engagierte Einstellung zu seiner Aufgabe verfügen. Er kann von beiden Geschlechtern sein.
Canon 2-IX-3.2 Exorzisten
a) Exorzisten werden zur Assistenz beim der Ritus der Taufe, Weihwasserherstellung und bei Segnungen / Weihen eingesetzt. Sie können männlich oder weiblich sein und müssen die Stufen Lektor und Ostiarier durchlaufen haben. Sie sollten ein Mindestalter vonsechzehn (16) Jahren haben.
Canon 2-IX-3.2 Lektoren
a) Ein Lektor verkündet die erste und / oder die zweite Lesung im Rahmen der Feier der heiligen Eucharistie und anderen liturgischen Riten. Ein Lektor darf nicht in Gegenwart von einem Diakon oder Priester das Evangelium in solchen Riten verkünden. Lektoren müssen Personen mit klarer Sprechstimme sein und über ausreichende Lese- und Präsentationstechniken verfügen, um so leichter durch den Hörer verstanden zu werden. Sie können männlich oder weiblich und mindestens fünfzehn (15) Jahre alt sein.
Canon 2-IX-3.3 Ostiarier
a) Ostiarier weisen Plätze in der Messe zu, sammeln die Kollekte ein, rufen zum Dienst (Aushang berichtigen, Glockenläuten) und sind Hüter des Gebetsortes und deren Pforte. Ein Ostiarier muss die Sakramente der Taufe und der Firmung empfangen und die Erstkommunion erhalten haben. Er sollte vierzehn (14) Jahre alt sein.
Canon 2-IX-3.4 Tonsurant
a) Ein Tonsurant ist die formelle Einsegnung eines Ministranten in die Vorstufe der niederen Weihen und darf unter vierzehn (14) Jahre alt sein.
Kapitel 2-IX-4 liturgische Aufgaben der Ministranten
Canon 2-IX-4.1 Außerordentliche Spender der heiligen Kommunion
a) Ein Pastor kann, (auch als Altarist mit Erlaubnis seines Ordinarius) sich die Mitglieder seiner Gemeinde, oder Missionsgemeinschaft aussuchen, die in der Rolle der außerordentlichen Spender (mit Lavabo!) der heiligen Kommunion dienen sollen. Sie sollen volljährig sein.
Canon 2-IX-4.2 Hilfe- und Ministrantendienste bei Messen und Prozessionen
a) Dienstbezeichnungen für Dienste Ministranten sind: Thuriferar (Weihrauchfassträger), Navikular (Weihrauchschiffträger), Ceroferar (Kerze/Leuchterträger), Kruziferar (Vortragekreuzträger), Mitrafer (Mitraträger), Baculifer (Bischofsstabträger), Libriferar (Träger der Bücher), Asperferar (Weihwasserträger), Zeremoniar (Erfahrener Anleiter der Ministranten). Sie müssen die Sakramente der Taufe und möglichst, die Erstkommunion erhalten haben.
Kapitel 2-IX-5 Sonstige Dienste der Laien, Besonderheiten und Vertretungen
Canon 2-IX-5.1 Katechisten und Evangelisten
a) Personen, mit Fähigkeiten als Lehrer, können in der Rolle des Katecheten eingesetzt werden, um die Botschaft Christi ihren Brüdern und Schwestern zu lehren: Zu denen, die in Vorbereitung auf die Sakramente der Taufe und der Firmung sind und denjenigen, die in die Kirche eintreten werden und allgemein an die Gläubigen, die bereits Mitglieder der Kirche sind.
b) Evangelisten sind diejenigen, die die frohe Botschaft Christi und die Geschichte der Kirche denjenigen erzählen, die sie noch nicht gehört haben, oder beantwortet haben wollen. Während alle Christen und Mitglieder der Kirche für diese Rolle aufgerufen sind, sind die Mitglieder der Laien besonders wertvoll in dieser Eigenschaft.
Canon 2-IX-5.2. Diakonische Dienste, Krankenbesuche, Alte und Gefangene
a) Das Matthäus-Evangelium, Kapitel 25, 31-46 befiehlt allen Christen ihre Brüder und Schwestern zu pflegen, dabei pflegen sie dann Christus. Jede Gemeinde und Mission sollte besonders darauf achten, ein Programm für die Heimbesuche der Kranken, Alten, ans Haus gefesselten und Häftlingen, die in und in der Nähe der Gemeinde wohnen und solche Besuche akzeptieren, einzurichten. Darüber hinaus sollte jede Gemeinde und Mission einen Ausschuss für die Verwaltung und Koordinierung der karitativen Aktivitäten der Gemeinde/Gemeindeprovinz einrichten.
Canon 2-IX-5.3 Prädikant und Adjunkt
a) In besonderer bischöflicher Beauftragung können geeignete Laien nur mit bischöflicher Dispens und Ausnahme die Vertretung von genau definierten priesterlichen Aufgaben wahrnehmen.
b) Ihnen ist allerdings das Spenden der Sakramente generell untersagt, wohl aber das Abhalten von Andachten, das Predigen als Prädikant, oder die Übernahme administrativer Aufgaben und Verwaltungstätigkeiten als Adjunkt (in Benennung eines Hilfskaplans) unter Beaufsichtigung und Verantwortung eines Pastors gestattet.
BUCH 3
VERKÜNDIGUNGSDIENST
Artikel I Diakonie
Kapitel 3-I-1 Diakonische Dienste
Canon 3-I-1.1 Arten der diakonischen Dienste
a) Die Kirche wird auf folgenden Gebieten in der Regel diakonische Dienste anbieten:
• (Telefon-)Seelsorge und Beratung,
• Armenfürsorge,
• Alten- und Krankenseelsorge,
• Seelsorge für Witwen und Waisen,
• Katechese und Prädikantendienst
b) Die Kirche wird auf folgenden Gebieten bei Bedarf und vorhandenen Mitteln folgende diakonische Dienste anbieten:
• Gefängnis- und Militärseelsorge,
• Kranken-, Alten- und Sterbefürsorge (Hospize und Hospitäler),
• Fürsorge für Waisen, Arme und Verfolgte (Waisen- und Obdachlosenheime),
• Missionstätigkeiten und Hilfen in Missionsgebieten,
· Diakonales (kirchliche Sozialarbeit z.B. durch DIACARE Group
Canon 3-I-1.2 Zur Regelung der diakonischen Dienste
a) Die Kirche wird in den diakonischen Diensten separate Ordnungen aufstellen, die die einzelnen Beschreibungen der Dienste und dazugehörige Regelungen enthalten.
b) Solche Regelungen sind vom Bischofskollegium aufzustellen und von der Mitgliedersynode zu genehmigen.
Canon 3-I-1.3 Neuerrichtung diakonischer Dienste
a) Institute der Diakonie (z.B. Hilfezentren, Heime und Hospize, Pflege- und Rettungsdienste) müssen bei Errichtung als eigenständige gemeinnützige Vereine und Institute eingetragen und mit allen notwendigen rechtlichen Vorgaben an
• benötigter Einrichtung und Ausstattung,
• Budget und Haushaltsplanung,
• Buchführung,
• Personalstärke,
• Eignung und Ausbildung des Personal
• Satzung, Berechtigungen, Unterlagen
• Verwaltung und Aufsicht
ausgestattet sein.
b) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die ethischen und religiösen Grundlagen und Tätigkeiten der Kirche, sowie auch der Name und die Bezugspunkte in die Satzung und/oder Betriebsordnung, einfließen.
Canon 3-I-1.3 Zusammenarbeit mit Dritten (Joint Venture diakonischer Dienste / Networking)
a) Die Zusammenarbeit mit Instituten anderer Kirchen ist grundsätzlich willkommen. Es ist im Einzelfall stets ein eindeutiger Vertrag abzuschließen, der einzelne Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit, sowie die finanziellen, materiellen und personellen Voraussetzungen regelt.
Artikel II Mission und Gottesdienste
Kapitel 3-II-1 Allgemeine Gottesdienste
Canon 3-II-1.1 Allgemeines
a) In der Kirche wird im Allgemeinen zwischen einer Andacht, einem Gottesdienst und einer heiligen Messe unterschieden. Im Regelfall umfasst eine heilige Messe stets auch die Inhalte eines Gottesdienstes, oder einer Andacht, während ein(Wort-) Gottesdienst bzw. eine Vormesse zwar Inhalte einer Andacht umfassen kann, aber in der Regel keine heilige Messe darstellt.
Canon 3-II-1.2 Andachten
a) Eine Andacht ist eine freie liturgische Form, die üblicherweise ein oder mehrere Gebete bestimmter Art und Natur (Maiandacht, Kreuzweg, privat abgehaltene Andachten) und/oder kleinere Segen umfassen kann. Als Andacht wird auch ein privat , von Laien, abgehaltener Gottesdienst angesehen und zur Unterscheidung hin definiert.
b) Die Andacht darf von einem Kleriker, oder unterwiesenen Laien abgehalten werden. In Kirchengebäuden oder Räumen ist bei Gruppen- oder Gemeindeveranstaltungen das Einverständnis des zuständigen Pastors einzuholen.
Canon 3-II-1.3 Gottesdienste
a) Ein (Wort-)Gottesdienst ist eine gebundene liturgische Form, die üblicherweise nach den gestatteten Liturgien der Kirche vom Klerus durchgeführt wird. Sie umfasst, in der Regel, gottesdienstliche Handlungen (z.B. Taufe, Beerdigungen, Gedenk- und Dankgottesdienste, Wort- und Segnungsgottesdienste, aber auch Stundengebete), aber keine heilige Eucharistie.
b) Der Gottesdienst wird in der Regel von einem Diakon, Priester oder anderen Kleriker abgehalten, je nach benötigter Berechtigung für einzelne Sakramente.
c) Eine Sonderform ist ein Gottesdienst mit Austeilung vorgeweihter Gaben (Kommunionsfeier) z.B. wenn Messen ausfallen müssen.
Canon 3-II-1.4 Heilige Messe
a) Eine heilige Messe ist die Fülle der gottesdienstlichen Aufgaben. Sie enthält neben dem Wortgottesdienst auch stets die Eucharistie. Es sind Privatmessen für Priester und Bischöfe erlaubt, sie werden oft von Vikaren / Messnern oder Altaristen geleitet.
b) Die Messe kann nur von einem Priester, oder Bischof, unter Beihilfe eines Sub-Diakons, Ministranten, oder geeigneten Laien, als Helfer, zu zelebriert werden, Conzeleration ist möglich.
c) Hochämter werden in der Regel von einem, oder mehreren Bischöfen abgehalten, die Konzelebration ist gestattet.
d) Es herrscht üblicherweise Sonntagspflicht für die Gemeinde. Wenigstens einmal im Jahr muss diese Pflicht (bis Ostern) von den Gläubigen erfüllt sein. Es ist von Klerikern stets Sonntag eine Messe, oder ersatzweise - wenn ihm das nicht erlaubt, oder es zulässig ist – von einer geeigneten Person ein Gottesdienst auszurichten.
e) Es ist jeden gebotenen Feiertag von einem Kleriker mindestens ein Gottesdienst, oder eine Andacht, sofern er jedoch dazu berechtigt ist, idealerweise eine Messe zu halten. Sollte ihm dies nicht möglich und dem Ereignis entsprechend zugelassen sein, so darf die Messe, mit der am darauffolgenden Sonntag abgehaltenen Messe, zusammengelegt werden.
f) In allen Messen mit Beteiligung der Gemeinde ist eine Predigt (Homilie) zu halten. Sie darf bei besonderen Umständen entfallen.
g) In Gottesdiensten ist dann eine Predigt angebracht, wenn es der Umstand oder die Anzahl der Gemeindemitglieder es erfordern (Beerdigungen, Gedenkgottesdienste)
h) Die Messe kann für jedermann, Lebende wie für Verstorbene, gehalten werden.
i) Es darf für eine Messe mit festgelegten Zweck ein Messstipendium gegeben und angenommen werden. Die überschüssigen Mittel sind der Kirche zuzuführen. Es darf solcherart nur jeweils eine Messe pro Tag und Gemeinde gefeiert werden. Das Stipendium ist schriftlich festzuhalten.
j) Durch Messstipendien veranlasste Messen dürfen, nach Maßgabe des Ordinarius auch örtlich verlegt werden, wenn dies ansonsten zu Kollisionen, oder schlechter Auslastung führt.
k) Der Besuch einer Vorabendmesse (sofern ausgerichtet) genügt der Sonntagspflicht. Dies ist im Regelfall am Samstag ab der 1.Vesper gestattet.
Kapitel 3-II-2 Mission
Canon 3-II-2.1 Allgemeines
a) Der Missionsbefehl Christi gilt für alle Gläubigen der Kirche.
Canon 3-II-2.2 Durchführung der Mission
a) Die Mission ist immer einvernehmlich und behutsam, unter Berücksichtigung des Umfeldes, der Tradition und der persönlichen Eigenheiten des Betreffenden, mit dem Gebot der Nächstenliebe, durchzuführen. Sie soll die Freude am Christentum fördern und verbreiten.
b) Jede Art von Zwang oder Überredung, wider den Willen des Betreffenden, oder Täuschung muss mittels einer Belehrung (Katechese) über Art, Umfang und Auswirkungen der Mission, beim Betreffenden, ausgeschlossen sein.
c) Der zu Missionierende soll freiwillig und ohne Zwang die christliche Taufe erbitten.
d) Sollte der Mission wieder diesem Canon geschehen, ist dies ein großer canonischer Ungehorsam.
Canon 3-II-2.2 Missionare
a) Die Mission liegt stets in der Aufsicht eines Ordinarius, ansonsten des Bischofskollegiums.
b) An Missionare werden keine besonderen Anforderungen, außer jenen der guten Kenntnis des Glaubens und der besonderen Frömmigkeit, gestellt. Sie können dem Klerus, aber auch den Laien angehören.
c) Besonders ausgewiesene Missionsgebiete unterstehen einem Apostolischen Administrator oder Apostolischen Vikar.
Artikel III Katechie und Schulwesen
Kapitel 3-III-1 Allgemeine Dienste
Canon 3-III-1.1 Arten der allgemeinen Schuldienste
a) Allgemein lehrende Dienste sind wie folgt definiert:
• Katechesen
• Tauf- und Firmunterricht
• kirchl. Schulunterricht, Pädagogik
• Priesterseminare
• Fortbildungen (diakonische Dienste, Sprachen, allg. Schulungen etc.)
• Erwachsenenbildung (Familienberatung, Freizeiten, Bildungsreisen)
• Bei Kindergärten: Vorschulische Erziehung, Erziehungsberatung
b) Üblicherweise können für schulische und vorschulische Erziehung gemäß Bundes- und Ländergesetzen besondere Anforderungen an das Lehrpersonal gestellt werden. Diese Bereiche dürfen daher auch an andere geeignetere Institutionen und Personen (z.B. röm. - kath. Kirche, EKD oder andere anerkannte Kirchen mit den benötigten Prüfungen und Genehmigungen) abgegeben werden, solange dies keinen Einfluss auf die Zugehörigkeit und kirchliche Unterweisung der Gemeindemitglieder zeigt, oder befürchten lässt.
c) Bei Bedarf müssen nötige Eignungen des Personals (z.B. Lehrberechtigung) für Unterrichtungen erworben werden.
d) Die Unterrichtung soll nach festgelegten Plänen und Vorgaben der Kirche erfolgen.
e) Das Schulpersonal muss sittlich und rechtlich für den Unterricht geeignet sein (großes polizeiliches Führungszeugnis). Verfehlungen auf Seiten der Schüler, oder Lehrenden, ziehen in der Regel disziplinarische und rechtliche Folgen (Suspendierung / Entlassung und ggf. Anzeige) nach sich.
Kapitel 3-III-2 Struktur der kirchlichen Bildungseinrichtungen
Canon 3-III-2.1 Kirchlicher Lehrkörper
a) Der kirchliche Lehrkörper besteht mindestens aus einem Rektor und einem Seminarleiter, oder kirchlichen Lehrer mit kirchlicher Lehrerlaubnis (Lizensiat).
Canon 3-III-2.1.1 Rektor und Co-Rektor
a) Die Kirche betreibt eigene Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten für die Kleriker.
b) Diese stehen in der Regel unter der Leitung eines Rektors (und ggf. eines Co-Rektors). Ein Rektor besitzt die kirchliche Erlaubnis zur Abhaltung von Seminaren und Einrichten von Bildungseinrichtungen, sowie das Recht zur Übertragung von Teilaufgaben an ihm unterstellte, geeignete Personen.
c) Rektor und Co-Rektor sind i.d.R. Mitglieder des Bischofkollegiums und besitzen, aufgrund der spezifischen Kenntnisse, hervorragende Kenntnis der Liturgie, des kirchlichen Rechtswesens und der Inhalte des Glaubens. Sie sollen nach Möglichkeit Inhaber einer staatlichen Lehrberechtigung und / oder gleichrangiger Nachweise sein.
d) Es kann die Bischofssynode, im Einvernehmen mit der Leitung der Bischofssynode, einen geeigneten Kandidaten finden, der den Anforderungen der Lehre und der Verwaltung der Einrichtung gerecht wird.
Canon 3-III-2.1.2 Dekan
a) Ein Dekan einer Bildungseinrichtung ist in der Regel für eine oder mehrere Fachrichtungen in der Ausbildung zuständig.
b) Ein Dekan wird bei größeren Schulungseinrichtungen üblicherweise von einem (Co-) Rektor, im Einvernehmen mit dem Kollegium, einer Bildungseinrichtung bestimmt.
c) Ein Dekan einer kirchlichen Bildungseinrichtung steht üblicherweise in den Weihen des Priestertums. Dekane die z.B. von einem Ordinarius für Leitungszwecke der Katechese, oder kleineren Bildungsaufgaben, sowie für allgemeine Bildungsaufgaben (Sprachen, Allgemeinwissen, Pädagogik) eingesetzt werden, dürfen auch Laien mit nachgewiesener persönlicher und fachlicher Eignung und Bildung sein.
d) Der Dekan soll für die betreffende Fachrichtung hervorragende Kenntnisse besitzen und seine Lehrfähigkeiten nachgewiesen haben.
Canon 3-III-2.1.3 Kirchliche Lehrer und Seminarleiter
a) Ein Seminarleiter ist in der Regel für eine, oder mehrere Klassen, oder Gruppen in der Ausbildung zuständig.
b) Er verfügt über eine nachgewiesene fachliche und persönliche Eignung und kann allen Kategorien der Kirchenmitglieder angehören.
c) Jeder Seminarleiter oder kirchliche Lehrer kann von einem Dekan oder (Co-)Rektor eingesetzt werden. Dieser kann auch für z.B. schulischen Unterricht. Freizeiten oder Firm- / Taufkatechese, außerhalb von Instituten, vom zuständigen Ordinarius, ernannt werden.
Artikel IV Medien und Kommunikation
Kapitel 3-IV-1 Allgemeine Dienste
Canon 3-IV-1.1 Arten der allgemeinen Medien
a) Die Kirche unterhält folgende Medien
• Internetauftritte (Webseiten wie. z.B. virtuelle Bildungseinrichtungen)
• Gruppen in SocialNetworks
• Internetradio / TV / Streams (bei Bedarf)
• Veröffentlichungen in Printmedien
• Elektronische liturgische Bücher (pdf)
• Bilder und Berichte von Treffen
• Öffentliche Auftritte und Veranstaltungen
BUCH 4
HEILIGUNGSDIENST
ARTIKEL 4-I DIE LITURGIE
Kapitel 4-I-1 Allgemeine Bestimmungen über die Liturgie
Canon 4-I-1.1 Wesen der Liturgie
a) Die Liturgie ist der Akt des gemeinsamen Gebetes der Kirche. Liturgische Handlungen sind daher in ihrer Natur nach öffentlich, auch wenn sie in Abwesenheit von anderen Personen als dem Zelebranten d.h. allein gefeiert werden.
b) Wann immer möglich, ist die Anwesenheit und aktive Teilnahme des Volkes Gottes in der Feier der Liturgie und Riten der Kirche erwünscht.
Canon 4-I-1.2 Verordnung über die Anwendung der Liturgie
a) Es liegt ausschließlich am Kollegium der Bischöfe, Liturgien und Riten zu genehmigen und zu verkünden.
Kapitel 4-I-2 Offizieller Ritus
Canon 4-I-2.1 offizieller Ritus für die Feier der heiligen Kommunion innerhalb Kirche
a) Der offizielle Ritus für die Feier des Heiligen Abendmahls durch Geistliche der Kirche ist der Ritus, welcher in den betreffenden örtlichen Gemeinden und Diözese, der Tradition nach, verwendet werden darf. Es wird in der Regel ein dem Novus Ordo bzw. ökumenischen Ritus angelehnter Messritus sein.
b) Es kann dies aber, je nach Tradition der lokalen Gemeinde bzw. Diözese, auch der außerordentliche, tridentische oder gallische Ritus sein, jener im Disert Missal und im Stowe / Lorrha Missal gefundene (Brot auf Korporale, Zubereitung vor bzw. anfangs der Messe), oder in Teilen auch ein orthodoxer Ritus. Auf diese Formen ist vor der Messe hinzuweisen.
c) Der Ritus wird laut dem Messbuch der Kirche an allen Sonntagen, Feiertagen und Tagen im Jahreskreis verwendet. Eine ökumenische Form, (wie zum Beispiel in Messbüchern für alle Tage gefunden) kann bei Bedarf an beliebigen Tagen verwendet werden.
d) Die Bischofssynode, besonders aber der Ausschuss für die Liturgie, soll die offiziellen Übersetzungen des offiziellen Ritus der Kirche veröffentlichen und pflegen, um ihre einheitliche Feier zu fördern.
e) Die Verwendung von lokalen Anpassungen des offiziellen Ritus der Kirche ist mit der Billigung durch die Bischofssynode, im Einvernehmen mit dem Ordinarius, gestattet.
Canon 4-I-2.2 Zusätzliche Riten für Kommunion und Sakramente in der Kirche
a) Der Leitungsrat kann die Nutzung von anderen Riten, als dem offiziellen Ritus der Kirche und den in diesem Canon für die öffentliche Feier des Heiligen Abendmahls für die ganze Kirche aufgeführten, nach eigenem Ermessen zulassen. Riten die so genehmigt sind können verwendet werden, wenn sie vom zuständigen Ordinarius zugelassen werden.
b) Der Leitungsrat kann die Nutzung von Riten,anderer als dem offiziellen Ritus der Kirche und den in diesem Canon für die öffentliche Feier des Heiligen Abendmahls aufgeführten, genehmigen.
c) Ungeachtet des Vorangegangenen ist die Verwendung der Riten der anglikanischen Kirche oder ihrer Abkömmlinge (z.B. episkopale Kirche von Schottland und Wales) für die Kommunionsliturgie und der Sakramente mit Einschluss eines Staatsoberhauptes in den Texten zu keiner öffentlichen, oder privaten Feier zugelassen, da kein weltlicher Herrscher der Kirche vorstehen soll. Eine ökumenische Form der Feier hingegen ist gestattet.
Capitel 4-I-3 Offizielle Messbücher
Canon 4-I-3.1 Lektionar oder Perikopenbuch
a) Das Lektionar ist ein Buch, welche Lesungen aus der Heiligen Schrift die in der Feier des Heiligen Abendmahls benutzt werden enthält. Die Bischofssynode kann ein eigenes Lektionar für die offiziellen Riten von Kirche erstellen oder genehmigen. Die Verwendung von Lektionaren für andere zugelassene Riten ist, mit Billigung durch die Bischofssyynode, gestattet.
b) Es wird (in Reihenfolge der Nennung) ansonsten ersatzweise empfohlen das Lektionar für alle Tage der katholischen Kirche, ersatzweise auch jenes für evangelisch lutherische Gemeinden, oder ein anderes dementsprechendes Perikopenbuch zu verwenden. Die Verwendung anglikanischer / episkopaler Bücher kann genehmigt werden.
Canon 4-I-3.2 Sakramentar (auch Benediktionale, Pontifikale)
a) Das Sakramentar ist ein Buch, das Teile der Gebete der Heiligen Kommunion, die für den Zelebranten vorbehalten sind, enthält. Dieses Buch, das auch als Altarmessbuch bekannt ist, soll attraktiv und schicklich in der Erscheinung sein.
b) Die Bischofssynode soll Sakramentare mit dem offiziellen Ritus und Liturgie der heiligen Kommunion herstellen, veröffentlichen und pflegen. Diese offiziellen Versionen sollen alle Rubriken, die saisonal und sanktoral richtigen Gebete und ordentliche und gemeinsamen Gebete enthalten und werden in einem attraktiven, gebundenen Buch veröffentlicht werden, um so einen professionellen und schicklichen Auftritt während des Gebrauchs zu präsentieren. Die Verwendung von ungebundenen oder gehefteten Blättern dieses Ritus auf dem Altar (ausgenommen Tafeln) durch den Zelebranten ist ausdrücklich verboten, weil das ein unangemessenes Bild dem Volk Gottes präsentiert.
c) Die Verwendung von lose blattgebundenen Exemplaren ist zulässig, wenn sie in einem geziemten Bindemittel, welches schicklich im Aussehen und gut gepflegt ist, enthalten sind.
d) Wenn dies zur Ausübung einer der zusätzlich genehmigten Riten nötig ist, soll der Zelebrant das, dafür angemessene, Sakramentar dieses Ritus benutzen.
e) Es stehen für alle Zwecke Sakramentare der Kirche zur Verfügung. Für ökumenische Dienste außerhalb der Kirche ist auch die Zulassung anderer Sakramentare zulässig.
Kapitel 4-I-4 Offizieller Kalender
Canon 4-I-4.1Kalender (Ordo)
a) Die Bischofssynode soll einen offiziellen Kalender (auch als ORDO bekannt) veröffentlichen oder auswählen (z.B. römischer Kalender). Der ORDO legt die richtige Tagesliturgie fest, die an jedem Tag des Jahres gefeiert werden soll und soll die Farbe der Gewänder für jede Feier enthalten.
b) Veröffentlichung eines ORDO sollen innerhalb einer Diözese spätestens einen Monat vor dem ersten Adventssonntag jeden Jahres, dem Klerus zur Verfügung gestellt werden.
c) Die Kirche begeht die Feste von Heiligen (ökumenischer Heiligenkalender), Seligen und Lokalheiligen.
d) Das Ordinarium ist im jeweiligen Sakramentar der Kirche verzeichnet.
e) Die Verwendung der liturgischen Farben des römisch-katholischen Kalenders ist empfohlen (Zeichen eines Corpus Christi).
Kapitel 4-I-5 Liturgische Farben, Messgewänder
Canon 4-I-5.1 Liturgische Farben und Jahreskreis
a) Es gilt für die Farbe der Gewänder der römisch-katholische liturgische Kalender mit folgenden Farben:
• Violett im Advent, der Fastenzeit vor Palmarum, an Allerseelen, (sowie mit Dispens auch in der Vorfastenzeit und am Palmsonntag).
• Rot an Palmsonntag, Karfreitag, Pfingsten und der Oktav, am Fest des Petrus und Paulus, an Märtyrerfesten.
• Weiß in der Osterzeit und der Osteroktav vor Pfingsten, an Trinitatis und Fronleichnam, hl. Herz Jesu, hl. Johannes, Maria Himmelfahrt und Geburt, Allerheiligen, Christkönig, in der Weihnachtszeit und der Weihnachtsoktav mit Taufe des Herrn, Darstellung des Herrn, Hl. Josef, Maria Verkündigung und Gründonnerstag.
• Grün an allen anderen Tagen unter der Woche oder im Jahreskreis.
• Schwarz oder Rot ist am Karfreitag und -samstag zulässig, Schwarz bei allen Toten- und Trauermessen und an Allerseelen.
b) Bei Begräbnissen ist Violett oder Schwarz als liturgische Farbe zulässig, Rot oder Weiß soll bei Weihen und Segnungen getragen werden. Die Farbe Gold ist festlichen Anlässen in Ausnahmen vorbehalten, Blau ist ebenso in Ausnahmen (Marienfeste) zulässig.
c) Es ist ausreichend, wenn ein Teil des Gewandes in der passenden Farbe und die anderen Teile weiß sind.
Canon 4-I-5.2 Gewänder
a) Von Dienern wird das Tragen einer angemessenen Messdienerkleidung (Talar/Messdieneralbe) zur Unterstützung am Altar erwartet.
b) Der Zelebrant soll eine Albe zur Feier des Heiligen Abendmahls, zusammen mit passender Kasel, oder Pluviale, tragen.
c) Der Zelebrant wird eine Kasel und Stola, von der Farbe des Tages für die Feier der Ordinationen und Weihen, tragen. Messgewänder für andere Riten können im Ermessen des Diözesanbischofs getragen werden.
d) Der Diakon soll mindestens eine Albe, besser jedoch eine Dalmatik zur Feier des Heiligen Abendmahls tragen. Er sollte auch eine Stola auf Weise der Diakone (d.h. schräg von Schulter zur Hüfte und daran gekreuzt) tragen.
e) Für die anderen Dienste der Kirche, Taufen, Hochzeiten und Bekenntnisse, tragen die Zelebranten eine Albe und einer Stola, passend von der Farbe des Sakraments oder Amtes, das er leitet. Bei Beerdigungen und Wortgottesdiensten (auch werktäglichen Gebeten) ist ein schwarzes Chorgewand (oder eine violette Kasel), ein schwarzer Talar, eine Soutane oder Anzug mit farbig passender Stola angemessen. Sollte eine (geistliche) Kommunion / Agape stattfinden, so darf auch zusätzlich ein Superpelliceum (Rochett), oder eine Albe mit Kasel, in Farbe des Wochentages, getragen werden.
Canon 4-I-5.3 Form der Kaseln
a) Es gibt drei Formen der Kaseln: Gotisch (Halbkreis) Römisch (Unten halbabgerundete, rechteckige Form) und Spanisch (Bassgeigenform). Es sind alle drei Formen für den Einsatz in der Kirche genehmigt. Üblicherweise wird die gotische Form verwandt.
Canon 4-I-5.4 Kleidung des Gottesvolkes
a) Die Kleidung des Gottesvolkes sollte stets dem Anlass entsprechend sein. Es obliegt dem Ostiarier bzw. den niederen Weihen, unangemessen gekleidete Personen zum Tragen ordnungsgemäßer, angemessener Kleidung anzuhalten, oder gar offensichtlich provozierende Personen an der Tür, während des Gottesdienstes, abzuweisen und nicht einzulassen.
b) Armut oder Not kann Kleidung und Aussehen beeinträchtigen. Da die Ärmsten stets eine offene Kirche vorfinden sollen, sind jene im Zweifel einzulassen oder am Eingang mit Tüchern/Decken zu bekleiden. Dies ist auch nützlich bei unpassender Kleidung.
Canon 4-I-5.5 Kleidung der Laien
a) Für helfende Gemeindemitglieder, wie Ostiarier, oder Lektoren, sowie jene die keine Minoriten (jene in niederen Weihen) sind, ist ordentliche, dunkle Kleidung bei Messen zu tragen. Jüngere Ministranten tragen (in Zielrichtung Minoriten) entweder eine Albe mit Zingulum oder (mit Ziel Gemeinde) besser ein Chorhemd, welches von jenen (bzw. den Eltern) gestellt werden sollte.
b) Den Prädikanten und Katecheten ist es gestattet, während der Andachten / Gottesdiensten eine Albe nebst farbigen Zingulum, in der jeweiligen liturgischen Farbe, zu tragen. Ein Symbol bzw. Pin kann die Ränge (Schlüssel, Buch, Kreuz, Kerze) kennzeichnen.
Canon 4-I-5.6 Kleidung der niederen Weihen
a) Für Minoriten sind Albe, oder Chorhemd, mit entsprechenden Zingulum, oder ein Novizenhabit, angemessen. Eine Mischung (Habit oder Skapulier mit Albe) soll nicht bei niederen Weihen stattfinden.
Canon 4-I-5.7 Kleidung der höheren Weihen
a) Majoriten und Subdiakone tragen als Grundbekleidung bei allen Diensthandlungen eine Albe (oder bei Ordensmitgliedern das Habit ihres Ordens und das einfache Pectorale). Der Subdiakon darf ggf. ein Manipel, passend zur liturgischen Farbe, tragen.
b) Diakone tragen zusätzlich eine Diakonstola, eine Stola auf Diakonweise (d.h. schräg von der linken Schulter zur Hüfte und daran gekreuzt) und –wenn das Amt auf Dauer ausgeübt wird- eine Dalmatik.
c) Priester tragen zusätzlich eine gekreuzte Stola, bei Tragen einer Kasel soll während der Messe die Stola über der Albe möglichst gekreuzt unter dem Zingulum (römischer Knoten) gegürtet sein.
d) Bischöfe tragen zusätzlich eine ungekreuzte Stola über der Kasel, oder unter der Kasel unter dem Zingulum (römischer Knoten) befestigt, ein Pileolus und bei Diensthandlungen, eine Mitra. Sie dürfen ein Pluviale und / oder ein Rochett tragen. Weitere Zeichen ihres Amtes sind Handschuhe, Ring und Bischofsstab. Sie dürfen auch eine Dalmatik bei Pontifikalämtern und bei höheren Weihen, unter der Kasel, als Zeichen der Fülle des Amtes, tragen.
e) Vikare und Kleriker ab dem Diakonat sollten im Dienst außerhalb der Messe dunkle, möglichst schwarze Kleidung (Soutane) und / oder ein Priesterkollar nebst kleinem Kreuzpin oder Abzeichen der Kirche tragen.
f) Ordensleute dürfen über der Albe zusätzlich ein Skapulier tragen.
g) Das Tragen von einem Birett, Talar oder Cassock und anderer, traditioneller liturgischer Gewänder für höhere Ämter, ist in das Ermessen des Bischofsskollegiums (Ausschuss für Liturgie) gestellt.
h) Das Tragen des Omophorion ist wegen der traditionellen Verleihung ausdrücklich optional für die orthodoxen Bischöfe (schwarze Kreuze), Erzbischöfe (rote Kreuze) und Metropoliten vorgeschlagen. Auf das Tragen eines Pallium sollte, da es nur vom Papst verliehen wird, verzichtet werden.
Canon 4-I-5.8 Vollmacht für die Einkleidung / Investitur
a) Vollmachten können, im eigenen Ermessen des Ordinarius, an die Priester für die Einkleidung (Investitur) des Kandidaten in niederen Weihen und in anderen Bereichen erteilt werden, die nicht durch Gesetz oder Sitte verboten sind.
ARTIKEL 4-II DIE SAKRAMENTE
Kapitel 4-II-1 Durchführung der Sakramente allgemein
Canon 4-II-1.1 Die Sakramente der Kirche
a) In seiner unendlichen Güte zu seiner Kirche, hinterließ der Herr Jesus seinem Volk sieben Zeichen seiner anhaltenden Präsenz und Tat in der Kirche und der Welt. Diese Zeichen, auch Sakramente genannt, sind die Mittel mit denen die Kirche am effektivsten dem Volk Gottes dient, indem Sie die Quelle der Gnade, die Menschwerdung Christi, seinen Tod und Auferstehung, für seine Kirche gewann. Die Kirche identifiziert diese sieben Sakramente als sacramentum majorum, als Taufe und Eucharistie, bzw. Kommunion, und als sacramentum minorum: als Firmung, Heilige Ehe, Heilige Ordination (Weihe), Versöhnung (Beichte oder Bekenntnis) und Krankensalbung (heilige Salbung). Alle sieben, von Jesus eingesetzte, Sakramente sind Heilstaten und Wirken Seiner selbst, durch seinen Leib, die Kirche. In Ihnen wirkt Gott und ist selbst gegenwärtig. Die in den folgenden Canones angebene Reihenfolge der Sakramente entsprechen dem `typischen´ Lebenszyklus des kirchlichen Vollzugs.
b) In der Taufe starben wir mit Christus und stehen in ihm als erneuertes Volk Gottes auf. In der heiligen Kommunion nährt Christus unseren Geist mit seinem eigenen Leib und Blut. In der Firmung erhalten wir die Kraft und die Gaben des Heiligen Geistes. In der Ehe sind Mann und Frau gemeinsam in gegenseitiger Liebe und die Kraft, in Unterstützung der Familie und dem Aufbau des Reiches Gottes auf Erden verbunden. In den heiligen Weihen sind Diener aufgerufen der Gemeinschaft des Volkes Gottes zu dienen. In der Krankensalbung sollen diejenigen, die krank oder verletzt sind oder sterben, gestärkt und von unserem Herrn und seinem Volk unterstützt werden. In der Beichte sind unsere Sünden uns vergeben.
Canon 4-II-1.2 Feier der Sakramente
a) Die Bischofssynode, darunter der Ausschuss für Liturgie, soll amtliche Riten für die Feier des Sakramentes der Taufe, Firmung, Ehe, Priesterweihe, Krankensalbung und der Beichte der für die Kirche definieren.
b) Die Bischofssynode ist befugt, die Verwendung von zusätzlichen Riten für die ganze Kirche, nach eigenem Ermessen, festzulegen.
c) Die Sakramente sind im Messbuch der Kirche, sowie auch im jeweiligen Sakramentar der Kirche aufgeführt. Priesterweihen dürfen (aufgrund der Anerkennung und Gültigkeit durch Amtskirchen) ausschließlich nach dem Pontifikale Romanum, der römischen Kirche, durchgeführt werden.
Canon 4-II-1.3 Allgemeine Bestimmungen über die Feier der Sakramente
a) Außer für das Sakrament der Weihe steht der Empfang der Sakramente der Kirche jedem zur Verfügung, der sie ehrfürchtig anfordert und wo sie ordnungsgemäß angemessen sind. Dies gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Canones, gemeinsam mit solchen zusätzlichen Vorschriften, wie sie durch die Bischofssynode auferlegt werden.
b) Die Sakramente der Taufe, der Firmung und Weihen dürfen, wenn gültig empfangen, nicht wiederholt werden, da sie ein permanentes Charisma verleihen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Gültigkeit des Sakraments, kann der Ritus bedingt (sub conditione) wiederholt werden, um die Gültigkeit zu gewährleisten. Höchste Diskretion ist in der Verwendung von konditionaler Wiederholung der Sakramente angesetzt, um die Schaffung eines falschen Eindrucks hinsichtlich ihres dauerhaften Charakters zu vermeiden. In einem Notfall, oder in Zweifelsfällen, können die Sakramente auch auf Anfrage durchgeführt werden.
c) Scheidung und Wiederheirat sind aus Prinzip für Jedermann keine Gründe für die Verweigerung der Sakramente der Kirche, vor allem der heiligen Kommunion. Dabei sollen jedoch die spezifischen Anforderungen dieser Canones für jedes Sakrament in allen Fällen erfüllt werden. Eine vorherige Beichte ist in diesem Fall eine angebrachte Bedingung.
d) Außer in Notfällen, sollen alle Kleriker, entsprechend ihrer Weihe, bei der Feier eines jeden Sakramentes die passende Kleidung, welche nach den Normen und Rubriken des Ritus verwendet wird, tragen.
Canon 4-II-1.4 Verordnung über die Anwendung der Sakramente
a) Es liegt ausschließlich am Kollegium der Bischöfe (im Einvernehmen mit dem Ausschuss für die Liturgie), die Feier des Heiligen Abendmahls und die Sakramente in der Kirche zu definieren, zu genehmigen und zu verkünden.
Canon 4-II-1.5 Zusätzliche Verordnung der Sakramente durch das Bischofskollegium
a) Die Bischofssynode kann zusätzliche Vorschriften, zu denen dieser Canones über die Feier der Sakramente, oder der Heiligen Kommunion in ihrer Diözese in ihrem Juristiktionsbereich durchsetzen. Sie können dies durch Beschränkung auf Vollmachten, oder durch Canonisches Gesetz, oder Vorschriften, tun. Solche zusätzlichen Canones, oder Vorschriften, dürfen nicht die hierin angegebene Vorschriften mildern, oder vermindern, es sei denn, dies wurde ausdrücklich hierin gestattet.
Kapitel 4-II-2 Vollmachten für die Durchführung der Sakramente
Canon 4-II-2.1 Vollmachten für die Feier des Heiligen Abendmahls und die Sakramente
a) Das Recht auf die Liturgie der heiligen Kommunion und / oder die Sakramente zu feiern, wird in Umständen, die keine Notfälle sind, durch Vollmacht des Bischofs, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort der Feier ist, vorgenommen. Unter normalen Umständen können nur diejenigen, denen durch rechtmäßige Vollmachten der Rechte des Amtes oder des Bischofs des Ortes dies gewährt wird, jedes Sakrament öffentlich feiern.
b) Durch die Kraft seines Amtes hat der Bischof die Vollmacht für die Feier jedes Sakraments in seiner eigenen Diözese.
c) In einem anderen Jursitiktionsbereich wird das Einverständnis des zuständigen Ordinarius im Vorfeld beantragt.
Canon 4-II-2.2 Delegation und Gewährung von Vollmachten
a) Hilfsbischöfe (Koadjutoren), Weihbischöfe (Auxilliare) und Diözesan-Bischöfe, wenn sie nicht in ihrer eigenen Diözese sind, benötigen die Vollmacht des Ordinarius in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort der Feier des Sakraments ist, außer in Notfällen, wie hierin definiert.
b) Die Priester und Diakone benötigen die Gewährung der Vollmacht vom Ordinarius in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort der Feier des Sakramentes ist in allen Fällen, außer in Notfällen wie hierin definiert.
Canon 4-II-2.3 Vollmachten für die Sakramente in Todesgefahr
a) In einem Notfall, wenn eine unmittelbare Todesgefahr gegeben ist und in der Abwesenheit von einem Spender der Sakramente der die Vollmacht besitzt, darf jeder Priester, Diakon oder Bischof der Spender des Sakraments der Krankensalbung und / oder Wegzehrung / der heiligen Kommunion sein.
b) Jeder Priester oder Bischof kann Spender des Sakraments der Beichte für das pastorale Wohl der Person sein, die das Sakrament trotzdem unter Ausschluss des Rechts, eines juristischen Dekrets oder mit Fehlen der Vollmacht erhält.
Canon 4-II-3 Verordnung des Sakraments der Krankensalbung
Canon 4-II-3.1 Krankensalbung allgemein
a) Die Krankensalbung ist das Sakrament, durch das dem Erkrankten, unabhängig vom Schweregrad, Erlösung und Heil vermittelt werden soll. Es ist, da in früheren Zeiten nur Schwerstkranken und Sterbenden verabreicht, auch als „Letzte Ölung“, oder „Sterbesakrament“ bekannt. Die Kirche richtet sich nach der frühchristlichen Meinung, nach der das Sakrament jedem Erkrankten zu Gute kommen soll.
b) Das Sakrament der Salbung der Kranken ist nur für die Lebenden gedacht. Diejenigen, die gestorben sind, dürfen nicht die Sakramente empfangen. Wie eigentlicher Tod und klinischer Tod möglicherweise nicht in allen Fällen ein und dasselbe ist, ist es dem pastoralen Urteil des Priesters, oder Bischofs, der die Verwaltung dieses Sakramentes inne hat, überlassen, festzustellen ob der Tod im Einzelfall bereits eingetreten ist.
Canon 4-II-3.2 Durchführung des Sakraments der Krankensalbung
a) Einem kranken Menschen kann das Sakrament der Krankensalbung gewährt werden, so oft es pastoral klug scheint dies zu tun, aber nicht öfter als einmal pro Tag.
b) Es ist nach der jeweiligen Liturgie der Diözese durchzuführen.
Canon 4-II-3.3 Spender des Sakraments der Krankensalbung
a) Der ordentliche Spender des Sakramentes der Krankensalbung ist ein Bischof, oder ein Priester. Außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion (dies sind Ministranten) dürfen keine Vollmachten für dieses Sakrament gewährt werden.
b) Den Diakonen dürfen im Normalfall keine Berechtigungen für das Sakrament der Krankensalbung erteilt werden. Wie das Sakrament der Krankensalbung gehört die Absolution von der Sünde zu einer Funktion des Sakraments das für Priester- oder Bischofgeweihte reserviert ist, dies muss den Diakonen beim Erlernen dieser Vollmacht klargemacht werden. Mit besonderen Indult und Dispens des Bischofes darf ausnahmsweise eine Krankensalbung, auch von Seiten eines Diakons, geduldet werden, sofern sie in dessen Sinne und Beauftragung statt seiner (in Absentia) geschieht.
c) In besonderen Fällen z.B. bei Lebensgefahr darf eine Kranken- oder Aussegnung in Abwesenheit eines Priesters oder Bischofs (in Absentia) auch von einem Laien vorgenommen werden. Die Erlaubnis (Dispens) der Leitung ist im Vorhinein, oder Nachgang, einzuholen und schriftlich festzuhalten.
Kapitel 4-II-4 Die Taufe
Canon 4-II-4.1 Taufe allgemein
a) Die Taufe ist das Sakrament, durch die jemand in das Volk Gottes, den mystischen Leib Christi aufgenommen wird und in Gemeinschaft mit der Kirche ist. Es ist der Weg, auf dem alle Sünden, begangene und aktuelle, vergeben sind.
Canon 4-II-4.2 ordentlicher Spender des Sakraments der Taufe
a) Der ordentliche Spender für das Sakrament der Taufe ist der Bischof, Priester oder Diakon. Allerdings kann in einem Notfall, wenn die Gefahr des Todes besteht, jede Person taufen.
Canon 4-II-4.3 Säuglings- und Kindertaufe
a) Für den Zweck dieses Canons gehören alle Personen, vom lebend geborenen Säugling von der Geburt bis zum Alter von sieben (7) Jahren zu den Kleinkindern, bei denen Taufe und Firmung separiert durchzuführen sind.
b) In Säuglingstaufen sollen Paten und / oder Eltern des Kindes den Glauben der Kirche im Namen des Kindes bekennen und akzeptieren und ihn zu einem gläubigen und guten Leben im Volk Gottes anhalten.
Canon 4-II-4.4 Erwachsenentaufe (Erstkommunion)
a) Jeder Erwachsene, oder Kinder, über dem Alter von 7 Jahren (also acht und höher), die ein Kandidat für die Taufe sind, sollen dem Priester Beweise für das Verständnis und die Akzeptanz der Glaubensgrundsätze der Kirche (Taufunterricht von mind. ½ Jahr, bis 1 Jahr bevorzugt wird vorausgesetzt) entsprechend ihrem Alter, Bildungsniveau und Reife geben.
b) Sofern dieses nicht ein ernsthafter Grund verhindert, soll ein erwachsener Täufling sofort die Firmung und die Erstkommunion am selben Tag erhalten. Kinder, die das Vernunftalter (ab acht Jahre) erreicht haben, aber noch nicht alt genug für die Firmung (14 Jahre) sind, sollen die Erstkommunion am selben Tag erhalten.
c) Bei der Taufe eines Jugendlichen unter vierzehn (14) Jahren, ist die Zustimmung vom sorgeberechtigten Elternteil, oder Erziehungsberechtigten (üblicherweise Beiden) erforderlich.
Canon 4-II-4.5 Taufpaten
a) Außer in Notfällen besitzt jede Person, die getauft wird, mindestens einen Paten, der ein getaufter Christ sein muss und idealerweise der betreffenden Kirchengemeinde oder der CCEC angehört.
b) Eine Unterrichtung (Taufkatechese) wird bei Bedarf vom zuständigen Priester, oder Vikar durchgeführt.
c) Es sind als ordentliche Taufpaten zulässig: Ein männliches und ein weibliches Gemeindemitglied, oder nur ein männliches bzw. weibliches Gemeindemitglied. Zwei oder mehr gleichgeschlechtliche Paten sind üblicherweise nicht zulässig, auch wenn in Ausnahmen um des Seelenheils willen ein zweiter, gleichgeschlechtlicher Taufzeuge als Pate, mit Dispens und Indult, zulässig sein kann.
Canon 4-II-4.6 Ritus der Taufe
a) Außer in Notfällen ist die Taufe mit Riten, die durch die Bischofysynode genehmigt sind, gemäß dem Sakramentar der Kirche zu verabreichen.
b) Außer in Notfällen, oder anderen außergewöhnlichen Umständen soll Wasser in der Taufe benutzt werden, welches in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Riten wie im Sakramentar der Kirche gesegnet wurde.
c) Außer in Notfällen oder anderen außergewöhnlichen Umständen, soll die Taufe innerhalb der Pastoralkirche oder an einem Veranstaltungsort stattfinden, welcher zwischen Zelebrant und Eltern / Kandidaten vereinbart wird. Allgemein findet das Sakrament während einer Feier der Liturgie der heiligen Kommunion statt, bevorzugt an Sonntagen und in der Osternacht. Die Zustimmung des Ordinarius ist außerhalb dieser Normen erforderlich.
d) Die Formel „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ soll während der Taufe durch dreimaliges Eintauchen in Wasser, oder durch dreimaliges Begießen mit Wasser auf den Kopf, verwendet werden.
e) Eine Johannis- oder sonstige Taufe ist bei Zweifeln an ihrer Konformität stets sub conditione (bedingungshalber) in abgewandelter Einleitung nochmals korrekt mit folgenden Worten und der daran angefügten Taufformel nachzuholen: „Im Falle das du nicht gültig getauft wurdest, taufe ich dich ...“
Canon 4-II-4.7 Taufkerze, Taufkleid und Taufname
a) Die Taufkerze und das Taufkleid in weiß sind von den Eltern bzw. Taufpaten zu beschaffen.
b) Der Taufname entspricht bei der Säuglingstaufe dem von den Eltern gewählten Vornamen. Bei Erwachsenen kann ein christlicher Taufname vergeben werden, den der Täufling innerhalb des Kirchenrechtes benutzen darf (und der, soweit rechtlich zulässig, auch in der Öffentlichkeit geführt werden darf).
Canon 4-II-4.8 Aufzeichnungspflicht der Taufe
a) Jede Gemeinde führt eine permanente Aufzeichnung der einzelnen Taufen, die sie ausführt.
Canon 4-II-4.9 Glaubens- oder sonstige Feuer- oder Nottaufen
a) Jeder Mensch (d.h. auch Nichtchristen) dürfen im Notfall bei Lebensgefahr des Täuflings oder Nichterreichbarkeit eines Priesters der Kirche den Ritus der Taufe, wie vorstehend beschrieben, ausführen. Die Taufe darf sub conditione später bei Zweifeln an deren Gültigkeit wiederholt werden.
b) Ungeborene Kinder können nach keltischer Sitte bei Gefahr für deren Leib und Seele auch wie folgt getauft werden: Es ist der Mutter mit der Taufformel dreimalig ein Schluck Taufwasser zu trinken zu verabreichen (in diesem Fall unbehandeltes, gesegnetes Wasser). Falls eine Totgeburt folgen sollte oder das Kind unmittelbar nach Geburt verstirbt, sollte es vorweg einen geschlechtsneutralen Taufnamen wie z.B. Kay, Erin etc. erhalten.
c)* Sonderform: Die (keltische) Feuertaufe darf in Verbindung mit einer üblichen Wassertaufe verwendet werden, sie ist urchristlich aus Schottland bezeugt. Dabei wird das Kind entweder dreimal um ein kleines Segensfeuer getragen, oder darüber gehoben, und nachfolgend mit Wasser getauft.
d) Die Glaubens- oder Märtyrertaufe ist in Abwesenheit einer zweiten Person, oder bei kurzfristigen Tod als Indult, anzunehmen, wenn die Eltern eines sterbenden / verstorbenen Babys entweder Christen waren oder der Sterbende bzw. Verstorbene selbst Interesse am christlichen Glauben, durch Tat, oder Bekundung zeigte. Obgleich nicht gleichrangig, sollen solche Personen wie Geschwister im gleichen Glauben behandelt werden.
Kapitel 4-II-5 Die Firmung
Canon 4-II-5.1 Verordnung des Sakraments der Firmung
a) Das Sakrament der Firmung ist der Weg, auf dem die christliche Initiation des Gläubigen beendet ist und dem Empfänger damit das Siegel und Geschenk des Heiligen Geistes gewährt und die Taufe bestätigt wird.
Canon 4-II-5.2 Spender des Sakraments der Firmung
a) Der ordentliche Spender für das Sakrament der Firmung ist der Bischof. Der (Apostolische Administrator und) Ordinarius darf Priestern, nur in begründeten und genehmigten Ausnahmefällen, Vollmachten, für die Firmung, gewähren.
Canon 4-II-5.3 Mindestalter des Sakraments der Firmung
a) Das ordentliche Mindestalter für das Sakrament der Firmung wird vierzehn (14) Jahre sein. Der Priester kann auf diese Anforderung, in seinem alleinigen Ermessen, verzichten, aber Personen unter acht (8) Jahren dürfen nicht gefirmt werden.
b) Jeder Bewerber um Firmung sollte dem Bischof ein Verständnis der Glaubensgrundsätze der Kirche, entsprechend seinem Alter, Bildungsniveau und Reife geben, wenn jener mindestens acht (8) Jahre alt ist.
c) Eine Unterrichtung der Firmlinge wird bei Bedarf vom zuständigen Priester, oder Vikar durchgeführt.
d) Erwachsene und diejenigen, die das vorgeschriebene Vernunftalter mit wenigstens acht (8) bis, besser, mindestens vierzehn (14) Jahren erreicht haben, in der das Sakrament der Taufe bewusst empfangen werden soll, sollen in der Regel am selben Tag gefirmt werden.
Canon 4-II-5.4 Durchführung des Sakraments der Firmung
a) Firmungen sind während der Eucharistiefeier durchzuführen, außer aus wichtigem Grund verhindert. Bei evangelischen Konvertiten ist der fehlende Teil des Firmsakramentes (Salbung) durchzuführen.
b) Chrisam, welches für das Sakrament verwendet wird, muss von einem Bischof in vorgeschriebener Weise nach dem Sakramentar der Kirche gesegnet sein.
Canon 4-II-5.5 Firmkleidung, Firmname des Sakraments der Firmung
a) Die Firmkleidung (weißes Kleid bei Mädchen, schwarzer Anzug bei Jungen) ist in der Regel von den Eltern bzw. Firmpaten zu stellen.
b) Zur Firmung darf ein Firmname (meist ein Schutzheiliger, oder ein kirchliches Vorbild, zu früheren Zeiten auch der Name des Firmpaten) vergeben werden, den der Firmling während der Firmung zur Ansprache tragen darf. Weiterhin darf der Gefirmte unter dem Firmnamen bei der Kommunion angesprochen werden.
Canon 4-II-5.6 Firmpaten
a) Der Bewerber um Firmung wird von einem, oder mehreren Paten begleitet, die getaufte Christen sind.
b) Es sind als Firmpaten zulässig: Ein männliches und ein weibliches Gemeindemitglied oder nur ein männliches bzw. weibliches Gemeindemitglied. Zwei gleichgeschlechtliche Paten sind -außer wie im Falle der Taufpaten mit Dispens- nicht üblich.
c) Die Aufgabe des Firmpatrones entspricht jener des Taufpatrones: Er soll ein geistlicher Begleiter auf dem weiteren Glaubensweg sein.
Canon 4-II-5.7 Aufzeichnungspflicht der Firmung
a) Jede Gemeinde führt eine permanente Aufzeichnung der einzelnen Firmungen, die von der Kirche in ihrem Namen durchgeführt wird.
Kapitel 4-II-6 Die Beichte
Canon 4-II-6.1 Berechtigung zur Abnahme des Sakraments der Beichte
a) Nur regional zuständige Personen, in den Heiligen Weihen des Bischofs, oder des Priesters mit der ordentlichen Vollmacht, können das Sakrament der Beichte spenden. In Notfällen, z.B. in Gefahr des Todes, kann jeder Priester, oder Bischof die Absolution für das pastorale Wohl der Büßer, unabhängig von der Vollmacht, oder dem Ausschluss des Rechts, oder juristischen Dekretes, gewähren.
Canon 4-II-6.2 allgemeines oder privates Sündenbekenntnis
a) Das Sakrament der Beichte schließt immer auch ein Eingeständnis der Sünde ein. Solche Eingeständnisse können öffentlich oder privat gemacht werden und können allgemeiner oder besonderer Art sein. Die öffentliche Beichte ist immer der Natur nach allgemein und wird in der Regel in Verbindung mit einem liturgischen Ritus (z.B. dem Bußakt während der Liturgie der heiligen Kommunion, oder einem speziellen Büßerdienst) gefeiert. Ein privates Bekenntnis kann allgemein, für das ganze Leben, oder in Teilen davon, von Seiten des Betreffenden, gemacht werden. Das besondere Geständnis deckt spezifische sündige Handlungen, die ausdrücklich dem Priester, oder Bischof erzählt werden, ab.
b) Die private Ohrenbeichte der Sünde ist nicht erforderlich, aber erlaubt. Sie folgt dem Sinnspruch: „Keiner muss, aber alle dürfen und einige sollten lieber beichten“.
Canon 4-II-6.3 Beichtsiegel des Sakraments der Beichte, Seelsorgegeheimnis
a) In allen Fällen des Bischofs, oder Priesters, wenn sie als Spender des Sakraments der Beichte handeln, handeln sie an der Stelle Christi und nicht als Individuen. Daher sind alle Fragen, die in das Sakrament der Beichte behandeln absolut und ohne Ausnahme vertraulich und versiegelt. Keine Person die Informationen während des Sakraments der Beichte erhält, sei es als Büßer oder Bekenner, soll je diese Informationen an eine andere Person offenbaren. Weder der Büßer noch der Bekenner kann davon absehen, dieses Siegel (der Verschwiegenheit) zu löschen.
b) Das Sakrament der Beichte beginnt mit der, entweder ausgedrückten, oder angedeuteten Anfrage des Reuigen, um das Sakrament, und wird fortgesetzt, bis die Entlassung des Reuigen, vom Beichtvater, erfolgt.
c) Private Angelegenheiten, die in gewöhnlicher Beratung zu Tage kommen und die nicht sakramental sind, werden vertraulich behandelt, soweit das Zivilrecht und gesetzliche Vorgabe es nicht anders fordert und befiehlt. Kleriker werden darauf hingewiesen, dass sie u. U. geeigneten, oder gerichtlichen Behörden auf bestimmte Fragen hin, diese Dinge melden müssen, wenn solche Dinge ihnen zu Kenntnis kommen und außerhalb des Sakraments der Beichte, oder des Seelsorge -geheimnisses sind.
Canon 4-II-6.4 Absolution der Beichte
a) In Fällen, in denen unklar ist, ob der entscheidende Faktor in den Bereich der normalen Beratung, oder das Sakrament der Beichte fällt, wird die sakramentale Absolution, unabhängig von der Art, gewährt. Wenn die sakramentale Absolution zu diesem Zeitpunkt durch den Spender gewährt wurde, wird das gesamte Gespräch im Siegel der Beichte sein.
b) Jede Form der Absolution, welche den Ausdruck der Absicht des Bekenners einschließt, den Reuigen der Sünden zu entbinden, ob in aktiver oder passiver Stimme, ist akzeptabel und wirksam für das Sakrament. Es wird empfohlen, dass die Formeln eines anerkannten Ritus (siehe Sakramentar) verwendet werden.
Canon 4-II-6.5 Spender der Absolution der Beichte
a) Kein Spender dieses Sakraments darf einem Büßer Absolution erteilen, mit dem er die begangene Schuld in der die Absolution zu erteilen ist, teilt oder verursachte.
b) Soweit die allgemeine Absolution dem Kollegium der Bischöfe verboten ist, kann jeder Spender des Sakraments der Beichte, die allgemeine Absolution für jede Gruppe in seiner Gegenwart jederzeit, nach eigenem Ermessen, erteilen. Die allgemeine Absolution kann insbesondere als Teil des Bußakt der Liturgie der heiligen Eucharistie (wie im Sakramentar beschrieben) gewährt werden.
c) Absolution kann jedem getauften Christen, der Reue für seine Sünden zum Ausdruck bringt und ehrfürchtig um Absolution bittet, gewährt werden.
d) Jede Form der Absolution, welche den Ausdruck der Absicht des Bekenners einschließt, den Reuigen der Sünden zu entbinden, ob in aktiver oder passiver Stimme, ist akzeptabel und wirksam für das Sakrament. Es wird empfohlen, dass die Formeln eines anerkannten Ritus (siehe Sakramentar) verwendet werden.
Unsere Werte
Canon 4-II-6.6 Buße und Auferlegungen
a) Die Entscheidung, eine Buße für den Büßer während einer privaten Ohrenbeichte zu verhängen, liegt ausschließlich im Ermessen des Beichtvaters (Anam Cara).
Kapitel 4-II-7 Die heilige Kommunion
Canon 4-II-7.1 Verordnung der heiligen Kommunion
a) Die Liturgie des Abendmahles ist das Gebet der Kirche, durch die der Herr Jesus Christus in Form von Brot und Wein, unter seinem Volk, gegenwärtig ist.
Canon 4-II-7.2 Berechtigung zur Durchführung der heiligen Kommunion
a) Das Recht und die Macht der Kommunionsbereitung ist es, die in den heiligen Weihen des Priesters und Bischofs Kraft ihrer Weihe verliehen wird. Die Vollmacht öffentlich die Kommunion in der Liturgie zu feiern, wird durch das Recht des Amtes dem Ordinarius, in dessen Jurisdiktion der Ort der Feier ist, durch den Leitungsrat gewährt. Durch die Gewährung des Ordinarius geht dessen Vollmacht zu allen anderen Geistlichen über.
b) Jene, die in den heiligen Weihen der Priester und Bischöfen stehen, sollen die heilige Kommunion, auch im Privaten, soweit durchführbar mindestens einmal pro Woche am Sonntag feiern, es sei denn, dass dies nicht durch einen guten Grund oder Kraft Gesetzes verhindert ist. Die geistige Kommunion ist ebenso erlaubt.
c) In begründeten Ausnahme- und Vertretungsfällen darf ein (Sub-)Diakon, mit Dispens des Diözesanbischofs und Einverständnis des Pastors, ausnahmsweise, die Eucharistiefeier mit vorgeweihten Gaben, durchführen.
d) Jede Gemeinde, die die heilige Kommunion abhält, soll es so wie hier vorgeschrieben tun.
e) Riten für die Feier des Heiligen Abendmahls werden, durch diese Canones und durch die Bischofssynode ermächtigt, und sind im Sakramentar der Kirche, beschrieben.
Canon 4-II-7.3 Spender der heiligen Kommunion
a) Der ordentliche Spender der heiligen Kommunion ist ein Subdiakon, Diakon, Priester oder Bischof.
Canon 4-II-7.4 Außerordentliche Spender der Heiligen Kommunion
a) Außerordentliche Spender der heiligen Kommunion sind, im Ermessen der Priester, mit Zustimmung des Ordinarius, gestattet.
b) Würdige Laien (bevorzugt Prädikanten) und religiöse Mitglieder der Kirche können für die Verteilung der heiligen Kommunion an das Volk Gottes, besonders an die Kranken, an die Alten und an die, von der Teilnahme an der Kommunion verhindert waren, ausgewählt werden.
c) Der Priester im Dienst soll die korrekte Ausbildung der Personen, die für die heilige Aufgabe als außerordentliche Spender der heiligen Kommunion ausgewählt wurden, im Auge behalten und ihnen die höchste Achtung und Ehrfurcht vor diesen Dienst vermitteln und sie in die Aufgaben und Grenzen ihres Amtes einführen. In der Regel sind dies Ministranten oder Prädikanten.
Canon 4-II-7.5 Zustand, Behandlung und Darbringung des Leibes und Blutes
a) In allen Fällen soll der heilige Leib und das Blut des Herrn Jesus Christus, gegenwärtig in der heiligen Kommunion, mit größter Ehrfurcht behandelt werden (z.B. durch Verschließen konsekrierter Hostien im Tabernakel!).
b) Das Brot für die heilige Kommunion muss aus Weizen und unbeschädigt sein. Der Wein muss aus dem Saft von Trauben, nicht schlecht, von bekannter Herkunft (Prädikatwein. QbA) und praktischerweise lieblicher Weißwein sein. Die Verwendung von (unkonsekriertem) nicht-alkoholischem Wein ist mit Dispens erlaubt, außer in Fällen, wo dies eine bewährte medizinische Notwendigkeit für die Verwendung bei Krankheit oder Kindern ist, oder in denen alkoholische Getränke nicht durch nationale Gesetze erlaubt sind.
c) Die Feier des Heiligen Abendmahls soll an einem heiligen Ort vorgenommen werden, wenn Umstände dies nicht verhindern. In allen Fällen wird die heilige Kommunion an einem respektablen Platz gefeiert werden.
Canon 4-II-7.6 Verordnung über den Empfang der Heiligen Kommunion
a) Jedem ordnungsgemäß getauften Christ über acht (8) Jahren, der in vollem Verständnis der Kommunion an den Tisch des Herrn ehrfürchtig tritt, ist es erlaubt, den Herrn in der heiligen Kommunion zu empfangen.
b) Sofern der Empfänger keine Respektlosigkeit, oder auf andere Weise eine unsachgemäße Handhabung in einer solchen Weise zeigt, die über jeden Zweifel erhaben ist, wird er ordentlich zur Verteilung der heiligen Kommunion gehen, um dieses heilige Sakrament berechtigt zu empfangen. Wenn dennoch Zweifel hinsichtlich der Motive, oder des Zustands des Empfängers bestehen, so gilt zumindest die Vermutung, dass sie Anspruch auf das Sakrament haben es zu empfangen, wenn sie sich ehrfürchtig nähern.
c) Der Heilige Leib Christi soll auf der Zunge oder in der Hand des Klerikers empfangen werden, sofern diese rein und gesegnet ist (Spender). Die Handkommunion ist bei ökumenischen Gottesdiensten statthaft, gilt dort u.U. aber nicht als Teilnahme an einer Messe. Der Leib Christi sollte auf der Stelle verbraucht werden.
d) Beim Empfang der Handkommunion liegt die linke Hand in der Rechten. Die linke Hand führt die Hostie zum Mund. Beim Empfang der Mundkommunion sind kniend die Hände gefaltet und die Zunge leicht hervorgestreckt. Die Hostie wird nach dem „Amen“ empfangen. Ein Kreuzzeichen darf sich anschließen.
e) Die heilige Kommunion wird in Form von Brot, oder in Form von Brot und Wein, gegeben werden. Außer in außergewöhnlichen Umständen bei Personen, die Feststoffe nicht schlucken können (siehe auch Krankenkommunion), kann die heilige Kommunion nicht in Form von ausschließlich Wein gegeben werden.
f) Die heilige Kommunion, unter beiden Gestalten, darf durch Intinktio (Eintauchen) durchgeführt werden oder, wenn dies vom Ordinarius genehmigt ist, zuerst durch Essen des Leibes Christi und dann durch das Trinken des Blutes Christi aus dem Kelch.
g) Die Verwendung von einzelnen Kommunionskelchen für das Volk Gottes ist, mit Dispens des Ordinarius, gestattet.
h) Die Kommunion muss wenigstens zum Osterfest, oder in Todesgefahr eingenommen werden, idealer Weise aber so oft wie nur möglich.
i) Ein Ausschluss von der Kommunion ist im Zustand bekannter schwerer Sünde ohne vorangegangenes Schuldbekenntnis, oder Beichte mit Vergebung dieser Sünden zulässig. Stattdessen darf eine sog. Geistige Kommunion durchgeführt werden. Ein dauernder Ausschluss gilt für den Zustand der fortlaufenden Trennung in einer (besonders sakramentalen) Ehe, ohne Ausstellung eines ordnungsgemäßen und begründeten Scheidebriefes, bei Ungültigkeit, oder Auflösung der Ehe, oder bei Ausschluss (Anathema).
Canon 4-II-7.7 Verordnung über Aufbewahrung u. Transport des Allerheiligsten
a) An allen Orten, wo das Allerheiligste Sakrament aufbewahrt ist, wird es in einer würdigen Art und Gefäß aufbewahrt, z.B. in einem Tabernakel oder einer Mauernische aus stabilem Material. Der Zugriff auf den Tabernakel, oder der Mauernische, bleibt denjenigen vorbehalten, die zum Spenden durch diese Canones berechtigt sind, entweder ordentliche, oder außerordentliche Spender der heiligen Kommunion.
b) Das Allerheiligste wird nur bei Bedarf, für das pastorale Wohl des Volkes Gottes von Ort zu Ort, transportiert werden. Auf der Durchreise ist das Allerheiligste an einem sicheren Ort von der Person des autorisierten Spenders, wie er durch diese Canones definiert ist, aufzubewahren. Das Gefäß mit der heiligen Kommunion wird, mit der entsprechenden Würde für diesen Einsatz, bereitgehalten.
c) An allen Orten, wo das Allerheiligste Sakrament aufbewahrt ist, wird eine spezielle Lampe (in roter Farbe) bereit gehalten die, wenn möglich, als Zeichen der Gegenwart Christi kontinuierlich brennt. Die Verwendung von elektrischem Licht statt Öl und Kerzen für diesen Zweck ist (auch aus Brandschutzgründen) in das Ermessen der Priester, oder des Pastors der Gemeinde, oder Mission, gestellt.
Canon 4-II-7.8 Verordnung der Erstkommunion
a) Das ordentliche Alter des ersten Empfangs der heiligen Kommunion ist acht (8) besser jedoch im Alter von zwölf (12) Jahren gestellt, oder nach Erlangung der ausreichender Reife und Verständnis des Grundes der Benutzung und der Feierlichkeit und Bedeutung des Aktes und was damit gewirkt wurde.
b) Jeder Kandidat für die Erstkommunion soll dem Gemeindepastors das Verständnis um Natur des Sakraments und der Glaubensgrundsätze angemessen seines Alters, Bildung und Reife nachweisen und soll den Kommunionsunterricht besucht haben. Die Erstkommunion ist im feierlichen Rahmen, begleitet von den Taufpaten, idealer Weise am weißen Sonntag, durchzuführen.
Canon 4-II-7.9 Heilige Kommunion der Kranken und Sterbenden
a) In der Regel wird die heilige Kommunion der Kranken- und Wegzehrung (d.h. der heiligen Kommunion des Sterbenden) nur in der Form des heiligen Leibes Christi gegeben werden. Allerdings, z. B. wenn der Patient dazu nicht in der Lage ist Feststoffe zu schlucken und nur Flüssigkeiten schlucken kann, kann das kostbare Blutes Christi als Ersatz eingesetzt werden.
b) Die heilige Kommunion soll nicht Bewusstlosen gegeben werden.
c) Die heilige Kommunion ist nur durch den Mund zu verabreichen. Es ist absolut verboten, die heilige Kommunion über eine mechanische Zuführvorrichtung oder über eine Magensonde zu geben. Die Verwendung einer Pipette, für die Vergabe der Heiligen Kommunion unter der Gestalt des Weines, ist zulässig, wenn nötig, immer vorausgesetzt, dass die Pipette, oder das Röhrchen nach Gebrauch, richtig gereinigt werden kann (d.h. es darf kein Leib Christi darin verbleiben).
d) Im äußersten Notfall und wenn kein Wein zur Verfügung steht, ist die Gabe von Traubensaft im Namen des Herrn gestattet. Als Ersatz ist auch, mit Indult, gesegnetes Wasser gestattet, falls akute Todesgefahr und Mangel an Wein besteht.
Kapitel 4-II-8 Das heilige Ehesakrament
Canon 4-II-8.1 Berechtigung zur Durchführung des Sakramentes der Ehe
a) Nur der Klerus in den Heiligen Weihen der Priester, oder ein Bischof mit gültiger Vollmacht, kann das Sakrament der Ehe im Kirche bestätigen. Diakone können das Sakrament der Ehe nur dann erteilen, wenn dies zivilrechtlich zulässig ist und durch den Ordinarius explizit gewährt wurde.
b) Wo es zivilrechtlich verlangt ist, muss jede Person, die beabsichtigt das Sakrament der Ehe zu erteilen, die Zulassung, oder Zertifizierung der zivilen Behörde erwerben, wenn die Ehe einen Amtmann vor jeder amtlichen Ehe erfordert (d.h. in Deutschland wurde diese Regelung aufgehoben).
Canon 4-II-8.2 Vorbedingungen für die Durchführung der Ehe
a) Personen, die heiraten wollen, müssen die Volljährigkeit erreicht haben, wie es für die zivile Gerichtsbarkeit, in der das Sakrament gefeiert wird, definiert ist. Wo kein Mindestalter im Zivilrecht definiert ist, ist das Mindestalter für die (kirchliche) Eheschließung in der Kirche mindestens sechzehn (16) Jahre für beide Ehegatten.
b) Nur diejenigen Personen, die noch nie verheiratet waren, verwitwet sind, oder die eine zivile Scheidung, oder Aufhebung einer früheren Ehe hatten und welche den Anforderungen dieser Canones und alle Vorschriften und Anforderungen durch den Ordinarius entsprechen, unter dessen Jurisdiktion (Gerichtsbarkeit) die Feier stattfindet, dürfen das Sakrament der Ehe vom Klerus der Kirche bestätigen lassen.
c) Wenn dies durch das Zivilrecht benötigt wird, sollen diejenigen, die heiraten möchten, eine Lizenz vorweisen. Sie soll gültig für den Ort, an dem die Hochzeit gefeiert wird, von der im Staatsdienst zuständigen Behörde vor der Feier ausgestellt sein.
d) Die Ehe zwischen Mitgliedern des gleichen Geschlechts ist aus biblischen Gründen nicht möglich (siehe aber wie folgt!).
e) Dem Klerus ist auch aber gegeben, einen Zusammenschluss von Mitgliedern des gleichen Geschlechts zu segnen. Eine Fürbitte für das Treueversprechen einer jedweden (auch gleichgeschlechtlichen!) Partnerschaft, in der der Segen Gottes erbeten, aber nicht selbst erteilt wird, kann der Priester, im eigenen Ermessen, und eigener Ausgestaltung, idealer Weise sogar direkt im Anschluss an eine rechtliche weltliche Trauung, vornehmen.
f) Die gleichzeitige Ehe mit mehr als einem Partner ist untersagt.
Canon 4-II-8.3 Entscheidung zur Durchführung des Sakramentes der Ehe
a) Jeder autorisierte Amtmann für das Sakrament der Ehe der Kirche kann sich weigern, das Sakrament in einzelnen Fällen nach eigenem Ermessen, ohne Angabe von Gründen, zu vollziehen.
Canon 4-II-8.4 Aufzeichnungspflicht des Sakramentes der Ehe
a) Jede Ehe, die durch den Klerus der Kirche gefeiert wird, wird im Taufregister der Gemeinde, denen der Geistliche zugeordnet ist, aufgezeichnet werden. Wenn eine kirchliche Scheidung der Parteien in der Ehe gewährt wurde, ist diese Tatsache auch, zusammen mit dem Datum der Gewährung und der Name der Person die sie gewährte, aufzuzeichnen.
Canon 4-II-8.5 Kirchliche Scheidung oder Auflösung / Ungültigkeit der Ehe
a) Eine kirchliche Scheidung ist eine Erklärung des Bischofs oder seines bestellten Vertreters, dass eine frühere Ehe, die bereits von Zivilverfahren beendet wurde und soweit es die Kirche betrifft, nun aus gutem Grund beendet ist und die daran beteiligten Parteien erneut frei sind, um ein weiteres Mal das Sakrament der Ehe empfangen zu dürfen.
b) Es liegt allein nur am Ordinarius zu beauftragen, ob eine formelle kirchliche Scheidung in und für seine Diözese benötigt wird. Wenn der Ordinarius keine formelle kirchliche Scheidung für seine Diözese benötigt, ist es für eine Person nicht notwendig, eine solche Scheidung zu erhalten, um das Sakrament der Ehe innerhalb dieser Diözese zu erlangen (z.B. bei Konfession verschiedener Ehen ohne Sakrament, Ungültigkeit).
c) Wenn die kirchliche Scheidung vom Ordinarius beauftragt wird, müssen Personen, die eine zivilrechtliche Scheidung, oder Aufhebung erhalten haben, eine kirchliche Scheidung von dem Ordinarius, oder seinem Beauftragten, für jede Ehe erhalten, in der eine lebendige frühere Ehegattin ist.
d) Bischöfe haben Vollmachten, aufgrund ihres Amtes, kirchliche Scheidungen zu gewähren. Ein Ordinarius kann aus pastoralen Gründen die Vollmacht für kirchliche Scheidungen auf Weihbischöfe, Hilfsbischöfe und Generalvikare erweitern.
e) Jeder Ordinarius, der kirchliche Scheidungen für seine Diözese anordnet, muss Verfahren für das Feststellen vom Vorhandensein von Gründen festlegen, wie in diesem Canon für die kirchliche Scheidung definiert. Allerdings dürfen diese Verfahren nicht formelle Versuche, oder Gerichte enthalten, noch wird eine übermäßige Bürde durch Beweise denjenigen, die eine Scheidung wünschen, auferlegt werden. Vielmehr sollen Aussagen und Tatsachenbehauptungen, ob mündlich, oder schriftlich, sofern von beiden Betroffenen, oder zumindest Zeugen bestätigt, als korrekt gelten und nicht ein Gegenstand weiterer Untermauerungen werden.
f) Keine Gebühr, oder Lohn, wird für die Gewährung einer kirchlichen Scheidung verlangt, oder angenommen werden.
g) Wenn eine kirchliche Scheidung vom Ordinarius für seine Diözese beauftragt wird, ist die einzige Rechtfertigung, unter der solche Scheidung gewährt werden kann, eheliche Untreue, wie sie für die Kirche in diesem Canon beschrieben (vgl. Matthäus 19:4-9, et al.) ist.
h) Eheliche Untreue ist für die Kirche als eigentlicher Ehebruch definiert (d.h. sexuelle Beziehungen jeglicher Art, heterosexuell oder homosexuell, außerhalb der ehelichen Beziehung) und ist darüber hinaus auch Untreue gegen den sakramentalen Charakter der Ehe.
i) Als Untreue gegenüber dem sakramentalen Charakter der Ehe soll die eheliche oder kindliche, mentale, emotionale, sexuelle, oder körperliche Misshandlung, strafbares Verhalten, fortgesetzte aktive Sucht, vorsätzliches Versagen, Verweigerung oder Unfähigkeit die Pflichten der Ehe zu erfüllen, oder vorsätzlicher Verzicht auf die Ehe definiert werden. Auch ein begründeter Irrtum in persona kommt in Betracht.
j) Als mutwilliger Verzicht auf die Ehe gilt vorsätzliche Abwendung oder Rückzug aus der Ehe von beiden Ehegatten, entweder finanziell, körperlich, sexuell oder emotional.
k) In Fällen, in denen kirchliche Scheidung durch die Bischofssynode angeordnet wird und triftige Gründe, wie in diesem Canon aufgeführt definiert sind, wird die Scheidung jenen Anfragenden, ohne Rücksicht auf Schuld, oder Unschuld an der mutmaßlichen Untreue der den Antrag stellenden Partei gewährt. Kirchliche Scheidung kann nur in Fällen verweigert werden, in denen Gründe, wie sie in diesem Canon definiert sind, nicht vorhanden sind.
l) Einmal gewährt, ist eine kirchliche Scheidung einstweiliges Urteil und gleichzeitig für beide Parteien anwendbar.
m) Eine kirchliche Scheidung darf nicht vor, oder in der Abwesenheit von einer zivilen Scheidung, oder Aufhebung, gewährt werden, noch ist eine kirchliche Scheidung ein Austausch, oder Ersatz für die zivile Scheidung oder Aufhebung. Die kirchliche Scheidung kann gleichzeitig mit der zivilen Scheidung, oder Aufhebung auftreten.
n) Alle ermittelten Informationen im Prozess einer kirchlichen Scheidung werden in absolutem Vertrauen gehalten.
o) Die Auflösung / Scheidung der Ehe soll eine begründete Ausnahme bleiben und darf nur nach gewissenhafter Prüfung der Zulässigkeit und kirchlicher Tradition genehmigt werden.
p) Hindernisse für das Sakrament der Ehe, die eine Trauung oder bestehende Ehe für unwirksam erklären lassen, sind:
• Vielweiberei
• Blutsverwandtschaft
• Gleichgeschlechtlichkeit (diese können nur gesegnet werden)
• "Stellvertreter"ehen
• Zweckehen
• Kinderehen
• Bestehendes Eheband
• Religionsverschiedenheit
• Frauenraub und Gattenmord
• Unfähigkeit zum Akt
• "Spass"ehen und sonstige staatliche Hindernisse
Kapitel 4-II-9 Das Weihesakrament
Canon 4-II-9.1 Verordnung des Weihesakraments
a) Personen sollen in die heiligen Weihen des Bischofs, Priesters, oder Diakons, unabhängig vom Geschlecht, ordiniert werden (siehe hierzu aber Voraussetzungen).
Canon 4-II-9.2 Berechtigung für das Weihesakrament
a) Nur Personen, die in der heiligen Weihe des Bischofs sind, können ordinieren.
b) Es liegt allein am Ordinarius, oder am Abtbischof, die Ordination der Kandidaten zu den heiligen Weihen der Diakone und Priester auszuwählen und durchzuführen. Es liegt am Kollegium der Bischöfe und des Volkes Gottes, Kandidaten für die Wahl in die Heiligen Weihen der Bischöfe, nach den Verfahren wie beschrieben, auszuwählen. Einmal erwählt, liegt es am Ordinarius des Bischofserwählten, die Ordination des Bischofserwählten in die Bischofsweihen vorzunehmen.
c) Durch die Kraft ihres Amtes haben Bischöfe die Vollmachten für das Sakrament der Bischofsweihe, für die Weihe der Priester und Diakone.
d) Hilfs- und Weihbischöfe benötigen die Gewährung der Vollmacht des Ordinarius, um als Weihebischof für das Sakrament der Priesterweihe, für die Ordination von Diakonen und Priestern zu handeln. Des Weiteren darf kein Kandidat in die heiligen Weihen der Diakone oder Priester, ohne Auftrag des Ordinarius, ordiniert werden.
e) Durch die Kraft ihres Amtes haben alle klerikalen Mitglieder der Bischofssynode die Vollmacht für das Sakrament der Heiligen Weihen, zur Einweihung (Konsekration) der Bischöfe. Es wird jedoch keine Person als Bischof in der Kirche geweiht werden, bis es eine ordnungsgemäß ausgeführte Anordnung, für eine solche Weihe, durch den Bischof, des Bischofserwählten, gibt.
Canon 4-II-9.3 Apostolische Sukzession
a) Die Ordination zu den heiligen Weihen in der Kirche soll ausschließlich durch Riten erfolgen, die für den Einsatz in der Kirche, durch die Bischofssynode genehmigt sind, um die absolute Gültigkeit in der apostolischen Sukzession (apostolischen Nachfolge) zu gewährleisten. Die Riten der jeweiligen Diözese (z.B. Disert Missale, eigene Messbücher), die dem Pontifikale Romanum, in Gültigkeit und Würde, der Weihen entsprechen sollten, sollen in der Kirche für das Sakrament der Priesterweihe verwendet werden. Die Verwendung von andereren liturgischen Büchern, sofern ebenso gültige Weihen beschreibend, der römischen und anderen Kirchenn sind ebenfalls zulässig.
b) Wenn durch außergewöhnliche Umstände eine Zusammenkunft dreier Bischöfe zur Weihe verhindert wird, kann die Weihe eines Bischofs in der Kirche auch durch nur einen Bischof gültig erreicht werden, obwohl idealerweise Drei stets vorzuziehen wären: Der Auftrag gebende Konsekrator muss ein Bischof der Kirche sein. Bei außergewöhnlichen Umständen, wenn durch die Bischofssynode dazu emächtig.
c) Weihen „in absentia“ (also in Abwesenheit) sind nicht gestattet.
Canon 4-II-9.4 Vorbedingungen für das Weihesakrament
a) Jeder Kandidat für die Weihe zum Diakon in der Kirche muss zuvor die Sakramente der Taufe und der Firmung erhalten und, nach Vorgabe der Kirche, fundierte Ausbildung in Theologie absolviert haben, um die Voraussetzungen für die Weihe zum Diakon zu erfüllen.
b) Jeder Kandidat für die Weihe zum heiligen Priestertum in der Kirche muss zuvor die Sakramente der Taufe und der Firmung und das Sakrament der Weihe zum (Sub-)Diakon erhalten haben, um sich für die Weihe des heiligen Priestertums zu qualifizieren.
c) Jeder Kandidat für die Weihe des Episkopats der Kirche muss zuvor die Sakramente der Taufe und der Firmung und die Sakramente der höheren Weihe der Diakone und des heiligen Priestertums erhalten haben.
d) Bischöfe sollen innerhalb von 180 Kalendertagen nach ihrer Erwählung geweiht und eingesetzt werden, wenn nicht die Bischofssynode die Frist verlängert.
Canon 4-II-9.5 Tonsur
a) Die Bischofssynode erklärt, dass die Kandidaten für die heiligen Weihen, in den Weihen der Diakone, nicht vor der Ordination der Weihe der Diakone bereit sind, die große Tonsur, oder Vorderhaupttonsur, zu empfangen.
Canon 4-II-9.6 Ungültigkeit des Weihesakramentes
a) Diakone, die die Weiterentwicklung zum heiligen Priestertum ablehnen, darf nicht die Ausübung ihrer Weihe allein aus diesem Grund verboten werden, noch darf diese dem Aufstieg in das heilige Priestertum zu einem späteren Zeitpunkt entgegenstehen.
b) Personen, die psychische Krankheiten (i.S. des DSM 5), oder die an unbehandelter, schwächender geistiger Erkrankung leiden, oder ehemals Personen mit leichter Tendenz zum unstetigen Verhalten, die vor dem Priesteramt leicht ausgeprägt waren und weniger als 3 Jahre enthaltsam waren, oder Personen, die nach chemisch anderen Stoffen als Tabak süchtig sind, oder Personen, die eine gewalttätiges Verhalten als Vorgeschichte haben, oder Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, sind am gültigen Empfang des Sakramentes der Priesterweihe in der Kirche, ohne ausdrückliche Dispens (Befreiung) des Ordinarius, gehindert.
c) Bischöfe der Kirche dürfen als Konsekrator in Weihen der Bischöfe oder als ordinierender Bischof für die Priester und / oder Diakone in kirchlichen Gemeinschaften außerhalb der Kirche, mit der außerordentlichen Erlaubnis der Bischofssynode teilnehmen.
d) Sie können dies auch in Fällen, in denen solche Weihen oder Ordinationen nicht für die Kirche durch diese Canones zulässig wären. Dies sei stets aber vorausgesetzt, dass sie in einem solchen Falle anerkennen, dass sie in ihrem eigenen Recht und, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Bischofssynode, nicht als Vertreter für die Kirche handeln und dies eine Exkommunion nach sich ziehen kann.
Canon 4-II-9.7 Aufzeichnungspflicht des Weihesakraments
a) Jede Diözese führt ein Register aller Personen, die das Weihesakrament der Kirche innerhalb ihrer Grenzen erhielten. Der weihende Bischof darf außerdem ein bischöfliches Register führen und pflegen.
ARTIKEL 4-III DIE SAKRAMENTALIEN
Kapitel 4-III-1 Sakramentalien und Segen
Canon 4-III-1.1 Segen, Prozessionen, Sakramentalien
a) Segen, Prozessionen und Sakramentalien sind gemäß den Sakramentaren der Kirche durchzuführen.
Canon 4-III-1.2 ordentliche Spender der Segen
a) Die bestimmungsgemäßen Spender der Segen sind solche, denen es laut Sakramentar der Kirche zukommt.
Canon 4-III-1.3 Außerordentliche Spender der Segen
a) Vollmachten für Handlungen, die im Bereich eines Bischofs fallen können, im eigenen Ermessen des Bischofes an einen Priester, oder in vertretender Funktion eines Generalvikars, in benötigten Bereichen temporär erteilt werden, falls diese nicht durch Gesetz oder Sitte verboten ist.
b) Es können nur solche Vollmachten den Priestern gegeben und durch sie angewendet werden, die im Einzelfall zeitlich notwendig und unabwendbar angewendet werden müssen (begründeter Notstand bei z.b. Krankheit, Unabkömmlichkeit des Bischofs). Es ist stets nach Möglichkeit eine andere Alternative, die in die Weihestufe des Vertreters fällt, vorzuziehen (z.B. Einsegnung statt Einweihung).
c) Die vertretende Handlung ist stets bei sich bietender Gelegenheit durch den Ordinarius nachzuholen und binnen eines Jahres dadurch in seiner Gültigkeit zu bestätigen.
Canon 4-III-1.4 Berechtigungen für Segen sonstiger Dinge
a) Nicht aufgeführte Einsegnungen heiliger Gegenstände (auf oder in denen beispielsweise die Eucharistie, Weihe, Taufe oder ein Gottesdienst zelebriert wird) sind üblicherweise von solchen in den Weihen der Bischöfe durchzuführen.
b) Nicht aufgeführte Einsegnungen sonstiger liturgischer Gegenstände sind von solchen in den Weihen der Priester durchzuführen.
c) Nicht aufgeführte Einsegnungen profaner Gegenstände sind (auch) von solchen in den Weihen der Diakone durchzuführen.
Canon 4-III-1.5 Segen, die in jedem Dienst zu erteilen sind
a) In jeder Messe und Andacht soll der Friedensgruß bzw. -segen enthalten sein.
b) In jeder Messe und Andacht soll das trinitarische Votum enthalten sein.
c) In jeder Messe und Andacht und in mind. drei (3) Stundengebeten soll das Vaterunser und ein Glaubensbekenntnis enthalten sein.
d) In Messen und Andachten soll ein Abschlusssegen enthalten sein.
Canon 4-III-1.6 Segen, die bei großen Austreibungen zu erteilen sind
a) Jene Segen sind speziell ausgerüsteten und ausgebildeten Priestern und Bischöfen vorbehalten.
b) Zur Assistenz sind nur Minoriten über der Stufe des Lektors zugelassen.
c) Es gelten die Anweisungen und Erlaubnis der überwachenden Leitung, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Liturgie und Diakonie, für solche Fälle. Die Entscheidungsbefugnis und Erlaubnis erteilt der Ordinarius, im Auftrag eines Beschlusses der Leitung der Bischofssynode.
Canon 4-III-1.7 Segen bei Bestattungen
a) Jeder ordnungsgemäß eingesetzte Christ kann bei dem Beerdigen amtieren, aber er darf die Dienste nicht ausüben, die den heiligen Weihen vorbehalten sind.
b) Es sind entweder Erd- oder Feuerbestattungen der Überreste des verstorbenen Gläubigen erlaubt. Die Erdbeisetzung, oder Übergabe der Überreste, oder der Asche der Verbrannten in Erde, oder in Gewässer kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der zivilen Behörden, durchgeführt werden.
Canon 4-III-1.8 Segnen von Verbindungen / Bindungen
a) (Gleichgeschlechtliche) Brüder und Schwestern können im Rahmen eines Fürbittgottesdienstes, außerhalb und innerhalb der Kirche während eines Gottesdienstes (z.B. auch mit Austeilung vorgeweihter Gaben) den Segen für eine Bindung aneinander von Gott erbitten, in der sie für ein sündenfreies, ehrliches, verantwortungsvolles Leben in Liebe Miteinander und Füreinander einstehen wollen.
b) Der Segen ist als gemeiner Segen (Matrikelform) festzuhalten, er ist weder Ehe noch Sakrament. Die Liturgie ist vorgeschrieben.
c) Die Entscheidung zur Zulassung, oder Ablehnung aus Gewissensgründen obliegt den einzelnen Priestern. Falls eine Ablehnung ausgesprochen wird, ist von Seiten des ablehnenden Priesters ein geeigneter Priester zu finden.
Canon 4-III-1.9 Einsegnen von Orten
a) Neueinsegnungen (Konsekration) von heiligen Orten und Ölen, von Altären, Reliquien, Großen Altarkreuzen und Personen sind stets vom Bischof im Rahmen einer (kleinen) Messe vorzunehmen.
b) Bei neuen Altären und Friedhöfen darf dieses Recht der Benediktion vom Ordinarius an Priester delegiert werden.
c) Erneute Einsegnungen bei z.B. Korrumpierungen von Altären, Orten etc. können auch außerhalb der Messe durch einen Priester durchgeführt werden.
d) Erneute Einsegnungen von Friedhöfen können auch von Diakonen oder vom Ordinarius beauftragten Laien erfolgen.
Canon 4-III-1.10 Segnen von Weihwasser
a) Die Segnung von Weihwasser (nicht gregorianisches Wasser) und der Paramente ist Priestern und Diakonen erlaubt.
Kapitel 4-III-2 Sakrale zu segnende Gegenstände
Canon 4-III-2.1 Segnen von liturgisches Gerät und Paramenten
a) Liturgisches Gerät und Paramente, sowie die Orte des Dienstes sollen zu deren Gebrauch angemessen und eingesegnet, oder eingeweiht sein.
b) Die Verwendung von profanem Material ist untersagt.
c) Die Einweihung von liturgischem Gerät ist allgemein dem Bischof, oder dessen Vertreter vorbehalten
Canon 4-III-2.2 Liturgische Behältnisse des Leibes und Blutes
a) Alle Kelche, Ziborien, Patenen und andere Behältnisse, die in der heiligen Liturgie verwendet werden, müssen aus nicht absorbierendem Material sein, das für ihre Funktion geeignet und in würdiger Weise gestaltet ist, so dass die Verehrung des Volkes Gottes damit erhöht wird. Keramische Materialien, die aus nicht saugendem Material sind, dürfen verwendet werden. Metallische Behältnisse sollen gegen Anlaufen und Korrosion geschützt werden.
b) Sie sind stets zu weihen.
Canon 4-III-2.3 Altäre
a) Alle Altäre sind die Orte des Opfers der heiligen Kommunion und müssen sicher montiert und sollten aus geeigneten Holz oder aus Stein gebaut sein. Wann immer möglich, sollte es ein Altar aus Stein sein, der von einem Bischof gültig geweiht wurde und die Reliquie eines Heiligen enthalten kann.
b) Direkt unter einem Altar darf kein Leichnam bestattet sein; andernfalls ist es nicht erlaubt, auf ihm die Messe zu feiern.
Canon 4-III-2.4 sonstige sakrale und profane Gegenstände
a) Die für die betreffende Weihestufe vorgesehenen sakralen Gegenstände dürfen vom jeweiligen Kleriker der Weihestufe auch gesegnet werden.
b) Es gilt der Grundsatz, das stets die oberste Weihestufe jene sakralen Gegenstände weiht, und die möglichst erreichbare höhere Weihestufe segnet.
c) Profane Gegenstände dürfen von Priestern und Bischöfen gesegnet werden, die Erlaubnis dazu darf ggf. auch an Diakone delegiert werden.
Canon 4-III-3 Personen und Tiere
a) Personen und Tiere dürfen von jedem Kleriker gesegnet werden.
b) Der apostolische Segen ist dem Bischof vorbehalten.
ARTIKEL 4-IV Heilige Stätten und Zeiten
Kapitel 4-IV-1 Heilige Stätten
Canon 4-IV-1.1 Offene Orte, Friedhöfe und Heiligtümer
a) Offene Orte sind die ältesten Formen heiliger Plätze (vgl. heilige Eiche Allon Bakuth als Begräbnisstätte in der Bibel). Als offene Orte kommen jene Plätze in Betracht, an denen bereits die Juden wie auch unsere Ahnen Gott verehrten. Dies kann eine Waldlichtung ebenso sein wie eine Bergspitze, ein Felsmassiv ebenso wie eine Quelle, ein Baum ebenso wie ein Hain. Zu christlichen Zeiten wurden an, in, oder auf diesen Orten eine Kirche errichtet. Es gilt also dieser Ort als Andacht- / Zeremonien- und Kirchplatz.
b) Da es in der Natur offener, unberührter Orte liegt, von Jedermann genutzt zu werden, sind diese vor und nach Benutzung traditionell zu säubern, stets von einem Bischof vor einer Messe einzuweihen, oder doch wenigstens von einem Priester vorab zu segnen, da nicht eingefriedete Plätze ggf. auch zu profanen Zwecken genutzt werden können.
c) Eine kurze Andacht bedarf keiner besonderen Vorbereitung des offenen Platzes durch Laien oder den Klerus.
d) Friedhöfe bedingen einer Einweihung und festen Umfriedung, sie sollen beständig in würdigen Zustand gehalten und gepflegt werden. Auf Ihnen soll mindestens ein Kreuz und dementsprechend Grabsteine mit christlichen Symbolen aufzustellen sein. Wichtigster Grundsatz zur Benutzung sei, dass im Tode alle gleich seien, keiner sei bevorzugt oder vernachlässigt.
e) Heiligtümer können Kirchen, oder andere besondere Orte sein, die der Verehrung Gottes, unseres Herren Jesus Christus, des Hl. Geistes, der Heiligen, oder der Kirche um der historischen Bedeutung willen, dienen. Näheres wird durch die Bischofssynode bestimmt.
Canon 4-IV-1.2 Schreine und Andachtsplätze
a) Für Schreine und Andachtsplätze ist ein geeigneter, würdiger Ort und eine selbige, sichere Einfassung, oder ein abzuschließender Raum zu finden. Es soll sichergestellt sein, dass diese nicht ohne Weiteres entweiht, oder geschändet werden können.
b) Die Pflege dieser Orte obliegt den jeweiligen Besitzern und Spendern. Sie sind wenigstens einmal pro Monat, besser jedoch wöchentlich zu säubern und zu pflegen.
c) Solche Plätze können ein Herrgottswinkel oder Bildstock mit Heiligenbild, ein Kruzifix, Kreuz oder sonstiges christliches Symbol sein oder enthalten. Sie sind -wenn öffentlich- vom Bischof der Diözese, oder einem Bischof mit Dispens - zu weihen.
Canon 4-IV-1.3 Gebetsräume und Kapellen
a) Gebetsräume und Kapellen sollen, außer im begründeten Notfall, nicht für profane Zwecke genutzt werden. Falls öffentlich, sind sie vom Bischof einzuweihen, oder doch wenigstens vom zuständigen Priester ein zu segnen.
b) Im Aufbau gleichen sie je, nach Platz, weitgehend den Kirchen und sollen in würdigen Zustand gehalten sein.
Canon 4-IV-1.4 Kirchen (Muster)
a) Eine Kirche besteht aus einem abschließbaren Haus mit Eingangsbereich, einem, oder mehreren Kirchenschiffen, mindestens einer Apsis (Halbkuppel über dem Altar) und ggf. einem Querschiff mit Seitenaltären, sowie ggf. Nebenräumen mit sanitären Einrichtungen und mindestens einem Nebeneingang, sowie einem Glockenturm und einem Gewölbe (Krypta) unterhalb des Altars.
b) Das Langschff ist möglichst in östlicher (falls baulich nicht möglich, alternativ in südöstlicher) Richtung auszurichten, der Altar ist im Osten (falls nicht möglich, nach alter frühchristlicher Form im Westen zu errichten). Pasthophorion rechts (Vorbereitungsraum Diakone) und Links (Sakristei) davon.
c) In der Mitte soll die Kathedra (der Thron) des Bischofs stehen — zu seinen beiden Seiten sitze die Priesterschaft (Chor)), bei einer Bischofsskirche.
d) Der Lektor lese nun von einem erhöhten Orte in der Mitte der Kirche, einem Ambo oder einer Kanzel.
e) Am Eingangsbereich soll sich ein Weihwasserbecken und der Platz des Ostiariers befinden.
f) Die Beleuchtung ist abends oder bei unzureichenden Bedingungen elektrisch mit natürlich wirkenden, hellen (keinesfalls aber bunten) Licht vor zu nehmen.
g) Farbige Fenster sind gestattet, etwaig angebrachte Motive sollen christlich sein oder neutral und farbig sein, damit eine helle, angenehme, würdige Atmosphäre erreicht wird.
h) Sitzgelegenheiten für das Volk sollen bequem, würdig und statthaft sein (Stühle, Bänke, Hocker).
i) Abweichungen von diesem Muster sind, bei Beschluss der Bischofssynode, oder Erlaubnis des Ordinarius, in Absprache mit der Bischofssynode, jederzeit möglich.
Canon 4-IV-1.5 Altäre
a) Altäre sind Tische, auf denen die Eucharistie gefeiert wird. Sie sind stets zu Ehren eines Heiligen zu errichten und vom Bischof einzuweihen.
b) Als feststehender Altar kommen zumeist (z.B. Holz-, Stein- und auch Metall-) Tische, Kästen, oder andere, würdige und stabile Tragkonstruktionen mit steinerner (Naturstein) Platte oder ausnahmsweise auch aus anderen, würdigen, verschiedenen Materialen (nach DBK) in Betracht, als Tragaltar, oder Behelfsaltar auch andere zum
Gebrauch geeignete Materialien (z.B. können auch geweihte Tücher wie ein Antimension dazu dienen).
c) In jedem Altar soll eine Reliquie des benennenden Heiligen eingebracht sein.
d) Ein Altar ist stets vom Bischof einzuweihen, behelfsmäßige, aber nötigenfalls mit Dispens des Ordinarius, von einem Priester einzusegnen.
e) Unter einem Altar darf niemand beerdigt sein, da auf einem Grab die Eucharistie nicht gefeiert werden kann.
f) Altäre bleiben nach Einweihung Altäre. Sie dürfen nicht mehr zu profanen Zwecken genutzt werden. Bei Aufgabe soll daher die Stein-/Deckplatte zerstört werden.
g) Altäre sind als Hochaltar an der Wand zu errichten, alternativ auch als freistehender Altar in der Apsis (Osten bzw. Westen), oder in der Mitte der Kirche.
h) Der Altar muß wenigstens von einem (tradionell sind es mind. 3) weißen Leinen-tuch (9x gefaltet) in voller Größe angemessen und würdig bedeckt sein.
i) Blumenschmuck kann den Altar schmücken. In der Fastenzeit und am Karfreitag und -Samstag, außer am 4. Fastensonntag soll kein Blumenschmuck vorhanden sein.
j) Es dürfen folgende Gegenstände auf dem Altar dauerhaft liegen: Evangeliar (mit Pult), Kelch mit Patene, oder Hostienschale, Ziborium, Korporale, Kelchtuch, die Palla und das Messbuch. Mikrofone sind unauffällig anzubringen.
k) Das Retabel darf mit oder ohne Tabernakel Teil des Altars (an der hinteren Wandseite) sein.
l) Ein Kruzifix soll in der Nähe des Altars (oder auf dem Altar) angebracht sein.
m) Mind. zwei oder mehr (normal auf Hauptaltar sechs) weiße, aus (Bienen-)Wachs, oder aus Brandschutzgründen elektrisch, mit natürlichen hellen Licht betriebene Kerzen, sie dürfen symetrisch paarweise seitlich des Kreuzes (3-Kreuz-3) auf Altar, oder Retabel stehen. Bei Privatmessen / Horen brennen 2 (Bischof, Seitenaltar, Vesper und einfache Messen 4), bei Hochfesten 6, bei Pontifikalämtern auch 7, oder mehr Kerzen.
n) Zeitweilig zu segnende Gegenstände (z.B. Ringe, Zweige, Öle, Spenden, Gaben u.A.) dürfen für die Zeitdauer der Segnung/Messe auf dem Altar liegen.
Kapitel 4-IV-2 Heilige Zeiten
Canon 4-IV-2.1 Festtage
a) Die Festtage richten sich nach den üblichen römisch-katholischen Festtagen.
b) Die Heiligenverehrung irisch-schottischer Heiligen und ihrer Feste ist ausdrücklich erwünscht.
c) Historisch überlieferte Jahreskreisfeste sind als traditionelle Feste in Gemeinschaft mit den üblichen Heiligen zu begehen. An Ihnen sollen, nach Möglichkeit, wichtige kirchliche Entschlüsse gefasst werden (Synodaltage).
d) Bischöfe können in ihrer Diözese zusätzliche eigene Gedenk- und Feiertage, je nach Maßgabe des Klerus und Wunsch der Gläubigen, festlegen.
Canon 4-IV-2.2 Bußtage
a) Die Bußtage richten sich nach den üblichen (römisch-)katholischen Bußtagen.
b) Typische Bußzeiten sind die Fastenzeit, die Karwoche und die Adventszeit, sowie (Ascher-)Mittwoch und (Kar-)Freitag, sowie eine Woche nach Pfingsten.
c) Kranke, Gebrechliche und solche, die guter Ernährung bedürfen sind vom Fasten befreit oder sollten, falls sie dies wünschen, die Hälfte der üblichen Nahrung zu sich nehmen oder auf Genussmittel verzichten.
d) Bischöfe können in ihrer Partikularkirche zusätzliche Bußtage je nach Maßgabe des Klerus und Wunsch der Gläubigen festlegen.
BUCH 5
KIRCHENVERMÖGEN
ARTIKEL 5-I KIRCHENADMINISTRATION
Kapitel 5-I-1 Verwaltungsstellen
Canon 5-I-1.1 Verwaltungsorgane der Kirche
a) Alle zeitlichen Organisationen müssen geführt sein, um den effizienten Betrieb der Organisation zu gewährleisten. Während der Erkenntnis, dass die erste Pflicht der Kirche ist das Königreich Gottes auf Erden zu erweitern, ist es auch wahr, dass die zeitlichen Angelegenheiten der Kirche gehütet werden müssen. Um diese Funktion zu erreichen gibt es zusätzlich zu den administrativen Funktionen der Bischofssynode, der Bischöfe und der Pastoren, grundsätzlich auch die Rollen der Leitung der Bischofssynode, Ausschüsse, der Metropolitanbischöfe, innerhalb der Leitung den Generalvikar und Bischofsvikare der Diözesen, der von der Kirche, oder den Diözesen dafür zertifizierten Ausbildungsstellen, der Ordenssitze und Gemeindeämter.
Canon 5-I-1.2 Pflichten des Ordinariates/Vikariates und/oder Generalvikariates
a) Der Ordinarius soll Aufzeichnungen über alle Maßnahmen, im Zusammenhang mit seiner Diözese, erstellen und verwalten. Er hat für die ordnungsgemäße Organisation aller Dokumente, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ordinarius, nach seinem Tod, oder beim Verlassen seines Büros aus irgendeinem Grund, zu sorgen. Zumindest hat er ein Verzeichnis aller Ordinationen und über Inkardinationen / Exkardinationen in oder für die Kirche zu führen und soll die Bischofssynode über alle Ordinationen, Inkardinationen und / oder Exkardinationen und über alle Disziplinarmaßnahmen, die innerhalb seiner Diözese sind, informieren.
b) Der Ordinarius wird jährlich Zeugnisse alle Geistlichen, unter seiner Autorität ausgeben, die in gutem Ansehen sind und soll die Zeugnisse aller Geistlichen widerrufen und abrufen, die nicht in gutem Ansehen sind. Zeugnisse können bei Geistlichen im guten Ansehen am 3. Sonntag im Advent jedes Jahr, für das laufende Kirchenjahr, zur Verfügung gestellt werden.
c) Wenn eine Diözese nach Entschluss der Bischofssynode aufgelöst wird, werden alle Datensätze der Kirche und deren Pflege einer Metropolitandiözese übertragen werden.
d) Jede Kirche unterhält finanzielle Aufzeichnungen, die ausreichen, um die Gemeinnützigkeitsvorschriften zu erfüllen. Fonds für alle Kirchen sind in Konten, von denen für andere Zwecke, getrennt zu halten. Als Kostenerstattung werden Mittel der Kirche nicht zum Vorteil einer Person, die mit der Kirche verbunden ist, ohne schriftliche Zustimmung des Ordinarius, oder des Hilfsbischofs, des Generalvikars, oder des ältesten Priesters der Kirche (nach Datum der Ordination), je nachdem, was anwendbar ist, gewährt.
e) Die Kirche ergreift Besitz und behält alle Aufzeichnungen für jede Gemeinde oder Mission unter ihrer Kontrolle, welche aufhört zu existieren.
f) In großen Gebieten oder Kirchbezirken kann diese Archivierung auch bei Regionalämtern für die Kirche erfolgen. In kleineren Gebieten wird dies durch Gemeindeämter wahrgenommen.
Canon 5-I-1.3 Pflichten der Gemeinden und Missionen
a) Die Pastoren sollen Aufzeichnungen über all jene führen, die Sakramente der Taufe, Konfirmation, Hochzeiten und Beerdigungen innerhalb ihrer Gemeinde erhalten. Der Name des Zelebranten eines jeden dieser Sakramente soll in den Aufzeichnungen enthalten sein.
b) Alle Gemeinden und Missionen unterhalten finanzielle Aufzeichnungen, die ausreichen, um die Gemeinnützigkeitsvorschriften zu erfüllen.
c) Die Mittel für alle Gemeinden und Missionen sind in Konten, getrennt von denen für andere Zwecke, zu halten.
d) Mit Ausnahme der Kostenerstattung, werden Mittel der Gemeinde nicht zum finanziellen Nutzen einer Person, die mit der Gemeinde verbunden ist, ohne schriftliche Zustimmung des Pastors, zugutekommen.
e) Wenn eine Gemeinde, oder Mission, nicht mehr als eine kirchliche Einheit bestehen, werden ihre Datensätze an das Ordinariat übertragen werden.
f) dem Ordinarius, oder einem Vertreter, sind die finanziellen Daten, sowie anonymisierte Mitgliederdaten offenzulegen, je nach Entschluzss des Ordinarius für seine Diözese. (TransparenzCanon)
g) Bei falschen Angaben (zu hohe Mitgliedszahlen/oder falsche Mitgliedszahlen) macht der Pastor der Jurisitiktion sich des kleinen canonischen Ungehorsams für schuldig.
Canon 5-I-1.4 Gemeinderäte und andere Ausschüsse
a) Jede Gemeinde legt Gemeindeversammlungen (Laienbords), einen Gemeinderat und ggf. Ausschüsse fest, um zeitliche Angelegenheiten der Gemeinde direkt an den Ordinarius zu leiten.
Canon 5-I-1.5 Das Eigentum an Immobilien und anderen kirchlichen Eigentums
a) Grundbesitz gehört nicht zur Kirche. Das Eigentum kann der Diözese und / oder Gemeinden / Missionen der Kirche, in Übereinstimmung mit den Verfahren hierin, gehören.
b) Jede Diözese und / oder Gemeinde und Mission und (oder Ordensgemeinschaft) die nach eigenem vererbbaren Eigentum sucht, soll eine wohltätige Stiftung, oder einen gemeinnützigen Verein, zugunsten der Jurisdiktion der Kirche einrichten, um das Eigentum an der besagten Immobilie, in der jeweiliger Jurisdiktion, zu halten.
c) Eigentum, das von einer anderen Jurisdiktion der Kirche besessen wird, wird ohne Zustimmung des Kuratoriums der jeweiligen Stiftung nicht verkauft, oder an eine andere Person, Organisation, oder Jurisdiktion abgegeben.
d) Die Mittel, die aus dem Verkauf, oder der Übertragung des kirchlichen Eigentums, gewonnen werden, sollen auf das Konto der Jurisdiktion, die das Eigentum verkaufte, hinterlegt werden und sollen nicht für den Nutzen einer einzelnen Person sein, außer aufgezeichneten Gläubigern.
e) Dokumente über eine wohltätige Stiftung, die ein vererbbares Eigentum für eine Jurisdiktion der Kirche festhalten, legen Eigentumsrechte, wenn überhaupt, in das Eigentum der Mitglieder der Jurisdiktion, die die Immobilie kaufte.
f) Eigentum, das von einer anderen Jurisdiktion gehalten wird, ist das alleinige Eigentum dieser Jurisdiktion und nicht der Kirche, noch einer anderen Jurisdiktion der Kirche, es sei denn, dieses Vermögen war an die betreffende Jurisdiktion von einer anderen Jurisdiktion der Kirche ausgeliehen.
g) Wenn eine Jurisdiktion der Kirche entzogen wird, bleibt ihr Eigentum, ob real oder persönlich, Eigentum der Jurisdiktion.
h) Wenn eine Jurisdiktion aufhört zu existieren, so wird ihr reales, als auch persönliches Eigentum, ausgezahlt, wie es die leitenden Dokumente festlegen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Anweisung für die Auszahlung des Eigentums der anderen Jurisdiktion, soll in solchen Fällen, das Eigentum und Besitz der genannten Jurisdiktion an diejenige Jurisdiktion, die in ihrem Verantwortungsbereich die Seelsorge übernimmt, automatisch von Gesetzes wegen übergehen.
Canon 5-I-1.6 wohltätige Stiftung (siehe Anm. unter 5-I-1.4)
a) Das Grundvermögen der Kirche soll -falls nicht als Vereins-/Körperschaftsvermögen der Kirche definiert - einer zu gründenden wohltätigen Stiftung angehören. Das Kuratorium werden Mitglieder der Bischofssynode und ein (1) Laienmitglied sein. Der Vorsitzende dieser Stiftung soll der zur Diözese gehörende Ordinarius, oder Metropolit (Leitung) sein. Das Kuratorium und zusätzliche andere, werden durch die Bischofssynode gewählt werden.
b) Diözesen, Gemeinden und Missionen können als wohltätige Stiftung, nach eigenem Ermessen. registriert werden. Alle Diözesen, Gemeinden, oder Missionen mit dem Wunsch zum eigenen Immobilienkauf, müssen als wohltätige Stiftung, zu Gunsten der Kirche, registriert sein.
Kapitel 5-I-2 Mittelbeschaffungsaktivitäten
Canon 5-I-2.1 Mittelbeschaffung
a) Jede Jurisdiktion der Kirche ist verantwortlich für die Beschaffung von Mitteln für den eigenen Bedarf. Jede Mittelbeschaffungstechnik, die in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht in der zuständigen Jurisdiktion ist, ist gestattet.
b) Die Mittelbeschaffung muss sich dennoch an den hierin aufgeführten Begrenzungen des Klerus orientieren.
c) Es ist gestattet, zu Mittelbeschaffung separate Vereine zu gründen, denen beauftragte Laien angehören. Diese dürfen zum Wohle der Kirche auch kommerziell tätig sein (Klosterbetriebe, Brauereien, Gartenbau, Fertigung von Andenken, Anbetungsgegenständen).
BUCH 6
STRAFBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 6-I STRAFTATEN DES KLERUS
Kapitel 6-I-1 Verstoß gegen Canones des Klerus, Allgemeines
Canon 6-I-1.1 Verhalten und Disziplin des Klerus
a) Wegen des großen Vertrauens in den Klerus, das das Volk Gottes in ihn gesetzt hat, behält sich die Kirche das Recht vor, ein Mitglied kirchlich zu disziplinieren und zu tadeln, dessen öffentliches Verhalten so ist, dass es die Kirche in Misskredit bringen kann. Die Kirche kann auch Kleriker kirchlich disziplinieren, oder zensieren, die eine Bestimmung dieser Canones verletzen, oder die ungehorsam in Dingen canonischen Rechtes gegenüber Vorgesetzten sind, unabhängig von ihrem Rang, oder der Position in der Kirche.
Canon 6-I-1.2 Unerlaubte Taten
a) Taten von Klerikern gegen das Gesetz Gottes oder gegen diese Canones sind nie von der Kirche erlaubt. Wenn ein solches Verhalten entdeckt wird, werden unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um das Fehlverhalten zu sanktionieren.
b) Ein Fehlverhalten von einem Teil des Klerus liegt in der alleinigen Verantwortung dieser Person. Die Kirche kann aber als Arbeitgeber Kleriker anstellen, sofern die finanziellen Mittel und die Rechtsform geschaffen ist und hat dann erst eine gesetzliche Verpflichtung, oder Befugnis in Bezug auf das Verhalten ihre Kleriker.
Kapitel 6-I-2 Disziplinarmaßnahmen des Klerus bei Verwirrung
Canon 6-I-2.1 Allgemeine Disziplinierungen bei Sucht oder Erkrankung
a) Wenn Disziplinarmaßnahmen, oder Maßnahmen aufgrund von psychischen Erkrankungen, oder Suchterkrankungen gegen ein Mitglied des Klerus durchgeführt werden, soll vorher eine formelle Untersuchung der Tatsachen diese Behauptung bekräftigen und so schnell, wie es praktisch ist, durchgeführt werden.
b) Wenn die Sucht oder Krankheit entschuld- und heilbar ist, wird der Betreffende bis zur Genesung von allen Pflichten entbunden (temporär suspensiert) und ihm wird ein Anam Cara zur Verfügung gestellt.
Kapitel 6-I-3 Disziplinarmaßnahmen des Klerus
Canon 6-I-3.1 Disziplinarstrafen für den Klerus
a) Die Sanktionen, die gegen ein für schuldig befundenes Mitglied des Klerus für Fehlverhalten vergeben werden können, sind: Rügen und zeitweilige Beschränkung der Jurisdiktion, unfreiwillige Beurlaubung aus dem Klerus, Entfernung aus dem Amt, und / oder die Entfernung aus dem Klerus der Kirche.
Kapitel 6-I-4 kleinere Straftaten durch den Klerus
Canon 6-II-4.1 Kleinere canonische Straftaten durch den Klerus
a) Wer durch ein Gericht eines geringfügigen Verstoßes gegen diese Canones, oder eines kleineren Falles, vorsätzlichen Canonischen Ungehorsams gegen einen gesetzlichen Oberen für schuldig befunden wurde, kann eine zeitweilige Beschränkung der Jurisdiktion und/oder unfreiwillige Beurlaubung aus dem Klerus der Kirche, für einen Zeitraum von nicht mehr als einem (1) Jahr, erhalten.
Kapitel 6-I-5 schwerere Straftaten durch den Klerus
Canon 6-I-5.1 Schwere canonische Straftaten durch den Klerus
a) Wer durch ein Schiedsgericht zu einem schweren Verstoß gegen die Kirche, einem schweren vorsätzlichen Canonischen Ungehorsam, gegen einen gesetzlichen Oberen, oder eine schwere Straftat gegen die Einheit der Kirche für schuldig befunden wird, kann von allen Ämtern, die inne gehalten werden abgesetzt werden und kann einen dauerhaften Verlust der Jurisdiktion, oder einen Wechsel in jener und/oder eine unfreiwillige Beurlaubung aus dem Klerus der Kirche, für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (5) Jahren, erhalten.
Kapitel 6-I-6 ernster Verstoß durch den Klerus
Canon 6-I-6.1 Ernste canonische Straftaten durch den Klerus
a) Wenn ein Mitglied des Klerus vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieser Canones verstößt, begeht es eine Straftat gegen die Einheit der Kirche.
b) Der für, durch ein Schiedsgericht zu einem ernsten Vergehen gegen diese Canones, ernsten vorsätzlichen Canonischen Ungehorsam, gegen einen gesetzlichen Oberen, oder einem ernsten Verstoß gegen die Einheit der Kirche, schuldig befunden wurde, kann vom Klerus der Kirche entlassen und/oder von allen durch ihn gehaltenen kirchlichen Ämtern entfernt und/oder exkardiniert, aus bedienten Jurisdiktionen werden und/oder alle, oder ein Teil der Berechtigungen für seine Feiern der Sakramente, oder seines Amtes, können widerrufen werden.
Canon 6-I-6.2 Ernster Abfall vom Glauben
a) Häresie, Apostasie oder Schisma, besonders wenn diese offen vor allen Gläubigen in der Öffentlichkeit gezeigt wird, sind ein ernster Verstoß.
Canon 6-I-6.3 Ernster Ungehorsam
a) Nicht Canonischen Gehorsam gegenüber einem rechtmäßigen Oberen, wie vorsätzliche Verweigerung einer rechtmäßigen Tätigkeit, oder Ehrerbietung, Vorenthaltung von zustehenden Rechten, vorsätzliche Tätlichkeit gegen Vorgesetzte sind ein ernster Ungehorsam und Verstoß.
Canon 6-I-6.4 Beichtsiegelbruch / Beichtgeheimnis
a) Ein Verstoß gegen das Beichtgeheimnis durch ein Mitglied des Klerus der Kirche gilt als eine ernste Verletzung des Canonischen Gehorsams.
b) Bei Nachweis oder Zugeben dieses Verstoßes, ist die obligatorische Strafe,die Entlassung aus dem Klerus der Kirche. Keine Person die aus diesem Grund ausgeschlossen wird, kann je wieder in den Klerus der Kirche zugelassen werden.
Canon 6-I-6.5 Verletzung der Schweigepflicht / Seelsorgegeheimnis
a) Vertrauliche Informationen, die dem Klerus unter der Bemerkung der Wahrung des Seelsorgegeheimnisses anvertraut werden und einen Beichtcharakter haben, also sich auf persönliche betreffende Dinge beziehen und sich nicht auf Dinge beziehen, die vom Seelsorgegeheimnis ausgenommen sind (z.B. Arbeitsrecht, Strafrecht), unterliegen dem Schweigegebot. Der Bruch dieses Gebotes ist gemäß dem Beichtsiegelbruch zu behandeln.
Canon 6-I-6.6 Sonstige strafbare öffentliche unerlaubte Informationsweitergabe
a) Die Mitglieder des Klerus, in welchen Weihen und / oder Ämtern sie auch sind, sollen zu keinem Zeitpunkt öffentliche Erklärungen abgeben, die bestreitende, erniedrigende, oder anderweitig herabsetzende Wirkung des Codex des Canonischen Rechts der Kirche und / oder einen Teil davon haben mögen und / oder Ergänzungen, oder andere Rechtsvorschriften, wie jene, von Zeit zu Zeit von dem Kollegium der Bischöfe, erlassen sind.
b) Die Mitglieder des Klerus, in beliebiger Weihe sollen zu keinem Zeitpunkt öffentliche Erklärungen machen, die die Wirkung der Orthodoxie, persönliche Integrität, oder sakramentale Gültigkeit eines Mitglieds des Klerus der Kirche bestreiten, erniedrigen, oder anderweitig herabsetzen.
c) Für die Zwecke dieses Canons soll ein Bericht als öffentlich gelten, wenn er in einer solchen Weise einer Person bekannt oder erkennbar ist, die nicht zur der Leitung der Kirche durch diese Canones der Kirche gerechnet wird und dadurch Außenstehenden, oder Dritten bekannt wird.
d) Die Mitglieder des Klerus, die in Verletzung der Vorschriften dieser Ergänzung gefunden werden, sind eines ernsten Verstoßes gegen die Einheit der Kirche und ernsten Canonischen Ungehorsam schuldig und nach der Verurteilung derselben durch eine disziplinarrechtliche Kommission, wie in diesen Canones der Kirche, sollen sie solcher genannten Strafen, wie jenen vom Schiedsgericht verhängten, unterliegen.
Canon 6-I-6.7 Nicht strafbare öffentliche unerlaubte Informationsweitergabe
a) Bekanntmachungen, die während der Debatte, oder unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften vor Gesetzgebungs- und Leitungsgremien der Kirche gemacht werden, wie in diesem Codex in Canones der Kirche begründet, sind ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Canons ausgenommen.
b) Bekanntmachungen, die im Zusammenhang mit der Präsentation formeller Anklage, oder offiziellen Behauptungen von Fehlverhalten gegen Mitglieder des Klerus der Kirche gemacht werden, sind ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Codex ausgenommen.
c) Offizielle Ergebnisse, Verordnungen, Entscheidungen und / oder Aktionen, die ausgegeben und / oder veröffentlicht durch solche mit Erhebung, Gesetzgebung oder anderweitig für die Kirche durch diese Lehrsätze der Kirche handelnd gerechnet werden, sind ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Codex ausgenommen.
d) Aussagen, die gegenüber Anwälten und / oder Amtspersonen, im Zusammenhang mit der Amtsführung der jeweiligen Ämter, oder Funktionen, gemacht werden, sind ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Canons ausgenommen.
e) Offizielle Ergebnisse, Verordnungen, Entscheidungen und / oder Handlungen die durch jene ausgegeben und / oder veröffentlicht werden, die mit Gesetzgebung, Auftraggebung beladen sind, oder sonstig über diese Canones der Kirche bestimmen, sind ausdrücklich von den Bestimmungen dieser Ergänzung ausgenommen.
f) Aussagen, die zivilen Polizeibeamten, Rechtsanwälten und / oder Amtspersonen im Zusammenhang mit der Amtsführung der jeweiligen Ämter oder Funktionen gemacht werden, sind ausdrücklich von den Bestimmungen dieser Ergänzung ausgenommen.
Kapitel 6-I-7 Auswirkungen von Zivilstrafsachen durch den Klerus
Canon 6-I-7.1 Zivilsachen mit mehr als einem Jahr
a) Falls das Mitglied verurteilt wird, oder sich schuldig eines zivil- oder strafrechtlichen Vergehens bekennt, das mit mehr als ein (1) Jahr Haft oder Verbrechen geahndet wird, muss es dann in diesen, oder ähnlichen Fällen mit disziplinarischen Maßnahmen der Kirche rechnen, und dieses Vergehen bei Feststellung unverzüglich dem Kollegium der Bischöfe anzeigen.
b) Diejenigen, die der zivil- oder strafrechtlichen Delikte mit einer insgesamt höheren Strafe als einem (1) Jahr Haft belastet werden, sind automatisch unfreiwillig aus dem Klerus der Kirche bis zu dem Zeitpunkt beurlaubt, bis deren zivil- oder strafrechtlicher Fall letztlich schuldig entschieden und verurteilt ist.
c) Diejenigen, die in zivilen Straftaten mit insgesamt höheren Strafen als einem(1) Jahr Haft für schuldig befunden oder angeklagt sind, sollen aus ihren Ämtern, die sie dann halten, abgesetzt werden und können, bis zu dem Zeitpunkt unfreiwillig, beurlaubt werden, bis ihre zivile oder strafrechtliche Sanktion abgeschlossen ist und sie ihr Oberer, in Absprache mit der Bischofssynode, nach eigenem Ermessen, wieder ins Amt setzt.
d) Diejenigen, die in den Augen der Bischofssynode insbesondere schwerer und menschenverachtender zivil- ,oder strafrechtlicher Vergehen für schuldig befunden sind, oder sich schuldig befanden, können vom Klerus der Kirche entlassen, von allen gehaltenen kirchlichen Ämtern abgesetzt und aus den Jurisdiktionen exkardiniert werden. Alle Berechtigungen für ihre Feiern der Sakramente dürfen dauerhaft entzogen werden.
Canon 6-I-7.2 Zivilsachen mit bis zu einem Jahr
a) Geistliche, denen außer geringfügigen Verkehrsdelikten, zivil- oder strafrechtliche Verhalten vorgeworfen werden, sollen diese Anklagen ihrem Ordinarius oder dem Kollegium der Bischöfe, wenn der Angeklagte ein Ordinarius ist, unverzüglich offenlegen.
b) Der Angeklagte kann nicht über seine Schuld oder Unschuld, außer in einer sakramentalen Beichte, zu der er nicht gezwungen ist, befragt werden. Allerdings müssen alle Details der Anklage gegen die Mitglieder des Klerus dem Ordinarius bekannt gegeben werden, oder an die Bischofssynode, falls Jene im Amt des Ordinarius sind.
Kapitel 6-I-8 Klagen bei Sucht oder geistiger Krankheit des Klerus
Canon 6-I-8.1 Klagen in Rechtssachen fortdauernder geistiger Krankheiten und Sucht
a) Wenn durch ein Schiedsgericht festgestellt wird, dass ein Priester, Diakon, oder Weih- oder Hilfsbischof in irgendeiner Weise psychisch krank oder außer nach Tabak süchtig ist, so wird der für das Individuum zuständige Ordinarius eine unfreiwillige Beurlaubung desjenigen stattgeben.
b) Wenn durch die Bischofssynode festgestellt wird, dass ein Bischof, oder einer der Kleriker psychisch krank, oder in einer Weise süchtig, außer Tabak, ist, kann die der Ordinarius das Individuum vom Amt entfernen und in unfreiwillige Beurlaubung setzen.
c) Sollte sich nach angemessener Zeit durch aktives, willentliches Widerstreben des Betreffenden keine Besserung ergeben, so wird der Betreffende aus dem Kirchendienst entlassen.
Kapitel 6-I-9 Einsprüche gegen Strafsachen des Klerus
Canon 6-I-9.1 Einspruch (Beschwerde)
a) Alle Mitglieder des Klerus, auf denen eine Strafe der Entlassung aus dem Klerus der Kirche, oder Entfernung aus dem Amt wegen diesen Canones verhängt wurde, sowie Mitglieder des Klerus, die eine unfreiwillige Beurlaubung wegen angeblicher Verfehlungen, psychischer Erkrankungen und / oder Sucht erhielten, haben das Recht Berufung einzulegen.
b) Einsprüche gegen Disziplinarmaßnahmen des Klerus werden erst durch den Metropolit, in seiner Rolle als Schiedsrichter dieser Canones gehört. Er kann der Berufung stattgeben, oder sie ablehnen. Abgelehnte Beschwerden können weiter auf dem Leitungsrat angefochten werden.
c) Beschließt die Bischofssynode im Berufungsverfahren, so kann sie ihre Entscheidung von der Überprüfung der Aufzeichnungen der Kommission abhängig machen, oder Aussagen nach eigenem Ermessen, treffen.
d) Der Metropolit soll bei allen Einsprüchen gegen Disziplinarmaßnahmen der Bischofssynode den Vorsitz führen, außer er wäre persönlich betroffen und müsste dieses Amt dem höchsten nichtbetroffenen Metropolit, oder Bischof, abgeben.
e) Während der Beschwerde sollen alle Aktionen gegen den Beschwerdeführer, außer der unfreiwilligen Beurlaubung, in der Schwebe gehalten werden. Eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht aus, um den Einspruch (die Beschwerde) aufrecht zu erhalten, oder abzulehnen.
f) Die Entscheidung der Bischofssynode ist endgültig und bindend und im Wortlaut zukünftig festzuhalten.
Kapitel 6-I-10 Disziplin der Ordensgemeinschaften
Canon 6-I-10.1 Disziplin und Tadel von Mitgliedern der (Ordens)gemeinschaften
a) Mitglieder der religiösen Orden werden nach Verfahren in ihrer jeweiligen Regel, oder Verfassung diszipliniert werden. Wenn es keine solchen Verfahren gibt, können sie vom Leiter des Ordens direkt diszipliniert, oder zensiert werden. Darüber hinaus können Mitglieder der Ordensgemeinschaften, die auch Kleriker sind, durch begründete Verfahren in diesen Canones, für die Disziplin des Klerus, diszipliniert werden.
Canon 6-I-10.2 Einspruch (Beschwerde) der Disziplinarmaßnahmen von Mitgliedern der (Ordens)gemeinschaften
a) Jedes Mitglied einer Ordensgemeinschaft, auf die ein Tadel oder Strafe unter diesen Canones fällt und jede Person, die unter eine unfreiwillige Beurlaubung gestellt wird, besitzt, unabhängig von der Ursache, das Recht, einen derartigen Einspruch (Beschwerde) einzulegen.
b) Jeder Einspruch (Beschwerde) gegen Disziplinarmaßnahmen, oder die Auferlegung von unfreiwilliger Beurlaubung ist zunächst durch den Metropolit, in seiner Rolle als Schiedsrichter dieser Canones, zu hören. Der Metropolit kann die Beschwerde dann aufrecht erhalten oder ablehnen.
c) Wenn der Metropolit eine Berufung ablehnt, hat der Kläger das Recht, mit dem Einspruch (Beschwerde) an die Bischofssynode sich zu wenden, dass die Berufung persönlich, per E-Mail, oder telefonisch anhört.
d) Während des Beschwerdeverfahrens bleiben alle Aktionen gegen den Beschwerdeführer, außer der Beurlaubung, in der Schwebe. Eine einfache Mehrheit der Abstimmenden soll ausreichen, um der Berufung stattzugeben, oder sie abzulehnen.
Canon 6-I-10.3 Dispens von Gelübden
a) Der Abt jedes Ordensmannes kann seine Ordensleute von ihrem Gelübde, auf ihre freiwillige Anwendung hin, mit Ausnahmegenehmigung, nach eigenem Ermessen, befreien. Wenn der Ordensmann nicht in Weihen ist, kehrt er in den weltlichen Stand zurück. Wenn der Ordensmann in Weihen ist, wird er auf den Status des Klerus, der nicht ein Ordensmann ist, zurückgesetzt.
b) Der Abt benachrichtigt die Ordensoberen von jeglichen Ordensleuten, die auf das Gelübde verzichtet haben, schriftlich, innerhalb von zehn (10) Kalendertagen, von solchem Dispens.
ARTIKEL 6-II STRAFTATEN DER LAIEN
Kapitel 6-II-1 Verstoß gegen Canones, Allgemeines
Canon 6-II-1.1 Gerichtsfälle für die Laien
a) Wenn ein Mitglied der Laien gegen die Bestimmungen dieser Canones erheblich und nicht entschuldbar verstößt, begeht es eine Straftat gegen die Einheit der Kirche und der Gemeinschaft, weiterhin auch, falls das Mitglied verurteilt wird oder sich schuldig eines zivil- oder strafrechtlichen Vergehens bekennt, das mit mehr als 1 Jahr Haft oder Verbrechen geahndet wird. Es muss dann in diesen oder ähnlichen Fällen mit disziplinarischen Maßnahmen der Kirche rechnen.
Canon 6-II-1.2 Unerlaubte Taten
a) Taten von Laien gegen das Gesetz Gottes oder diese Canones sind nie von der Kirche sanktioniert. Wenn ein solches Verhalten entdeckt wird, werden unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um das Fehlverhalten zu ahnden.
Canon 6-III-1.3 Mehrfacheintritt (Abfall) und Ausschluss
a) Ein Wiedereintritt ist nur nach Buße und Versöhnung möglich.
b) Als Maßnahme wird bei Abfall und Ausschluss eine Zeitsperre ausgesprochen: Beim 1. Mal eine Wartezeit von einem Jahr, beim 2. Mal eine um ein Jahr verlängerte Zeitsperre etc.
Kapitel 6-II-3.1 Disziplinarmaßnahmen der Laien
Canon 6-II-3.1 Disziplinarstrafen für die Laien
a) Die Sanktionen, die gegen ein für schuldig befundenes Mitglied der Laien für Fehlverhalten vergeben werden können, sind: Rügen und Bußen, Unfreiwillige Beurlaubung aus dem Dienst, Entfernung aus dem Dienst, und / oder dem Ausschluss der Kommunion (sowie damit automatisch auch weiteren Sakramenten) und der Kirche.
Kapitel 6-II-4 kleinere Straftaten durch die Laien
Canon 6-II-4.1 Kleinere canonische Straftaten durch die Laien
a) Als kleinere Straftaten gelten geringere Dienstpflichtverletzungen nach Erachten des Ordfinarius für Laien im Dienst wie z.B. Missachtungen, Störungen und Verletzungen des Friedensgebotes in der Kirche und Gewalttätigkeiten, sowie kleinere Missetaten außerhalb der Kirche, wenn diese bekannt, aber noch nicht geahndet werden: z.B. Missachtung eines Segens, oder eines Sakramentes, Störung des Gottesdienstes, nicht sittsames Verhalten in der Öffentlichkeit.
b) Wer durch einen Ordinarius eines geringfügigen Verstoßes gegen diese Canones, oder eines kleineren Falles Canonischen Ungehorsams gegen einen gesetzlichen Oberen, für schuldig befunden wurde, kann eine zeitweilige Beschränkung und/oder unfreiwillige Beurlaubung aus dem Dienst, oder den Sakramenten der Kirche und/oder eine auferlegte Buße, für einen Zeitraum von nicht mehr als 1 (einem) Jahr, erhalten.
Kapitel 6-II-5 schwerere Straftaten durch die Laien
Canon 6-II-5.1 Schwerere Canonische Straftaten durch die Laien
a) Schwere Canonische Straftaten, sind Vorfälle in der Öffentlichkeit, die noch nicht mit einer Vorstrafe, oder die mit einer Geldstrafe bedroht sind. Im Allgemeinen sind dies auch Beleidigungen gegenüber einem Laien oder Priester, häretische Äußerungen, Vernachlässigung von kirchlichen Pflichten und vorsätzlichem nicht Canonischen Gehorsam gegenüber einem Priester.
b) Wer durch einen Ordinarius / ein Gericht zu solch einer schweren Straftat gegen die Einheit der Kirche und Gemeinschaft für schuldig befunden wird, kann von allen Ämtern und Diensten abgesetzt werden und einen dauerhaften Verlust der Berechtigung in jenen und / oder eine unfreiwillige Beurlaubung und / oder eine auferlegte Buße, sowie den Verlust der Zulassung zu den Sakramenten, für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (5) Jahren, erhalten.
Kapitel 6-II-6 ernster Verstoß durch den Laien
Canon 6-II-6.1 Ernste canonische Straftaten durch die Laien
a) Ernste Canonische Straftaten sind Straftaten gegen die Grundwerte der Kirche, gegen die biblischen Gesetze und nicht entschuldbare öffentliche Entgleisungen, die das Ansehen der Kirche schädigen. Auch gesetzliche Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als neunzig (90) Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen von mehr als drei (3) Monaten (Vorstrafe) gelten als ernste Canonische Straftaten. Im Besonderen sind dies: Mord und Totschlag, aber auch Betrug, Diebstahl und andere, wenn keine mildernden Gründe vorliegen. Des Weiteren alle Formen von Gotteslästerung und Entweihung des Gottesdienstes, Entweihung der Eucharistie, Gewalt gegenüber einem Laien im Dienst, Gewalt gegenüber einem Priester / Klerus, Simulation einer Weihe oder Sakramentes ohne Berechtigung, Verletzung des Beichtgeheimnisses und / oder der Schweigepflicht, Simonie für kirchliche Dienste, Bestechlichkeit, Abtreibung (für alle aktiv Beteiligten), ernster Unsittlichkeit, vollzogene Häresie, Apostasie oder Schisma in den Augen der Kirche, sowie wiederholten, ernstem vorsätzlichen nicht Canonischen Gehorsam gegenüber einem Priester und Oberen.
b) Derjenige, der durch ein Schiedsgericht zu einem ernsten Vergehen gegen diese Canones oder einem ernsten Verstoß gegen die Einheit der Kirche, oder Gemeinschaft schuldig befunden wurde, kann vom Dienst oder Amt und zusätzlich aus der Kirchengemeinschaft der Kirche zeitweise, oder dauerhaft, entlassen, werden (Exkommunikation und / oder Anathema). Eine Buße von mehr als 5 Jahren kann zusätzlich verhängt werden, sowie jede andere Strafe, die geeignet erscheint, die Seele Desjenigen zu retten.
Canon 6-II-6.2 Tatstrafen und Spruchstrafen, Aussetzung davon
a) Als Tatstrafen gelten alle als ernste Canonische Straftaten. Sie gelten als teilweise, oder voll ausgesetzt, wenn sie am betreffenden Ort nicht ohne Rufschädigung, oder schweren Ärgernis offenkundig sind, oder festgestellt worden sind. Eine Spruchstrafe ist jede andere Strafe, die sicher festgestellt worden ist. Eine Spruchstrafe kann nach Ermessen des Ordinarius teilweise, oder völlig, ausgesetzt werden, dies gilt auch, wenn sie nicht festgestellt wurde.
Canon 6-II-6.3 Zivil- oder strafrechtliches Verhalten durch die Laien
a) Diejenigen, die der zivil- oder strafrechtlichen Delikte, mit einer insgesamt höheren Strafe als einem (1) Jahr Haft, belastet werden, sind automatisch unfreiwillig aus dem Dienst der Kirche bis zu dem Zeitpunkt beurlaubt, bis deren zivil- oder strafrechtlicher Fall letztlich schuldig entschieden und verurteilt ist.
b) Diejenigen, die in zivilen Straftaten mit insgesamt höheren Strafen als 1 (einem) Jahr Haft für schuldig befunden oder angeklagt sind, sollen aus ihren Ämtern, die sie dann halten, abgesetzt werden und können bis zu dem Zeitpunkt unfreiwillig beurlaubt werden, bis ihre zivile, oder strafrechtliche Sanktion abgeschlossen ist und sie ihr Ordinarius oder der Leitungsrat, nach eigenem Ermessen, wieder ins Amt setzt.
c) Diejenigen, die in den Augen der Bischofssynode insbesondere schwerer und menschenverachtender zivil-, oder strafrechtlicher Vergehen für schuldig befunden sind,oder sich schuldig befanden, können vom Dienst der Kirche entlassen, von allen gehaltenen kirchlichen Ämtern abgesetzt und aus der Kirche exkardiniert werden. Alle Berechtigungen für ihre Feiern der Sakramente (Kommunion, Beichte etc.) dürfen ihnen dauerhaft entzogen werden, siehe auch unter ernste canonische Straftaten.
Canon 6-II-6.7 Aussetzung von Verboten und Strafen aus gerechtem Grund
a) Wenn durch eine Strafe untersagt wurde, Sakramente, oder Sakramentalien zu empfangen, oder zu leisten, oder den Dienst zu versehen, wird das Verbot ausgesetzt, wenn es gegen das Heil der Gläubigen ist, oder wenn diese sich in Todesgefahr befinden. Es wird außerdem ausgesetzt, wenn der Betreffende um die Spendung eines Sakramentes, oder Sakramentale, oder um eine zu erbittende Tat, aus gerechtem Grund ersucht.
Canon 6-II-6.8 Aussetzung von Verboten und Strafen in Todesgefahr oder Unheil
a) Sollte eine Strafe den Täter am Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien hindern, so gilt dies nicht im Falle der Todesgefahr des Bestraften, oder wenn dieser sein Heil in der Kirche sucht. Die Kirche kann jederzeit, aus Gründen der Barmherzigkeit, von Bestrafung absehen.
ARTIKEL 6-III Heilung und Aufhebung von Strafen
Kapitel 6-III-1 Allgemein
Canon 6-III-1.1 Rekonziliation (Heilung und Aufhebung von Verboten und Strafen)
a) Ist der Grund für eine zeitweilige, oder dauerhafte Bestrafung beseitigt und / oder wurde der Grund für eine Bestrafung hinfällig, führte ein Irrtum zu einer (höheren) Bestrafung, oder wurde Buße und Wiedergutmachung im ausreichenden Maße geleistet, so kann die Strafe wieder aufgehoben und der Bestrafte wieder Mitglied der Kirchengemeinschaft werden.
Canon 6-III-1.2 Heilung und Aufhebung von leichten Verboten und Strafen
a) Bei einer leichten Strafe ist diese zu sofort aufzuheben, wenn der Betreffende nach Maßgabe des Ordinarius, genug Buße leistete, die Strafe aufgrund weiterer Ereignisse unangemessen wäre, oder der Betreffende zur Einsicht seines Fehlverhaltens gelangte und glaubhaft, in Verhalten und Äußerung, Besserung lobt, oder in anderer, ernster Gefahr schwebt, oder eine Strafe ihn unangemessen bloßstellen und strafen und zu einem ernsten Ärgernis führen würde.
Canon 6-III-1.3 Heilung und Aufhebung von schweren Verboten und Strafen
a) Ist der Grund für eine schwere Bestrafung beseitigt, glaubhaft Wiedergutmachung und die Buße getan, eine unangemessen hohe Strafe im Nachhinein oder besondere mildernde Umstände bekannt, so kann der Ordinarius, im Einvernehmen mit der Bischofssynode die verhängte Strafe sofort, oder nach einer festzulegenden Frist, oder nach zu leistenden / zu erfüllenden Bedingungen, aufheben. In ernster Gefahr, oder bei Unangemessenheit kann die Strafe durch den Ordinarius sofort aufgehoben werden.
Canon 6-III-1.4 Heilung und Aufhebung von ernsten Verboten und Strafen
a) Ist der Grund für schwere Bestrafung, insbesondere der Exkommunikation, beseitigt, wurde im Falle von Abtreibung, Apostasie, Häresie, Schisma und schwersten Straftaten (Mord/Totschlag) ein Irrtum, oder Nachhinein eine mildernde Ursache festgestellt, wurde eine Wiedergutmachung, ein Widerruf der Tat, oder eine besondere Buße erfüllt, so kann mit Zustimmung der Leitung die Strafe sofort, nach einer festzulegenden Frist oder mit zu definierenden Bedingungen, aufgehoben werden. In Todesgefahr, oder in besonderen Gnadenfällen kann die Strafe durch den Ordinarius sofort aufgehoben werden.
Canon 6-III-1.5 Klagen in Rechtssachen geistiger Krankheiten und Sucht
a) Wenn durch ein Schiedsgericht festgestellt wird, dass ein Laie in irgendeiner Weise psychisch krank, oder, außer nach Tabak, süchtig ist, so kann es bei Beeinträchtigungen im Gottesdienst / Sakramenten der für das Individuum zuständige Bischof eine unfreiwillige Beurlaubung desjenigen aus dem Dienst stattgeben, oder ihm die Teilnahme an Gottesdiensten und den betroffenen Sakramenten für eine bestimmte Zeit versagen und / oder ihm eine Behandlung / Kur und eine Buße auferlegen.
b) Wenn durch die Bischofssynode festgestellt wird, dass ein Mitglied trotz mehrfachen Versuches der Heilung / Besserung psychisch krank und in einer Weise süchtig, außer Tabak, ist, kann die Bischofssynode bei schweren Störungen durch das Mitglied das Individuum vom Dienst entlassen.
c) Sollte dauerhaft keine Aussicht auf Besserung der Sucht in der Hinsicht sein, dass eine bewusste und würdige Teilnahme am Gottesdienst oder einzelnen oder allen Sakramenten ausgeschlossen ist, so kommt auch ein teilweiser oder völliger Ausschluss aus der Kirche und den Sakramenten in Betracht.
Canon 6-III-1.6 Einspruch (Beschwerde)
a) Alle Mitglieder der Laien, auf denen eine Strafe der Entlassung aus dem Dienst der Kirche, oder Entfernung aus den Sakramenten wegen diesen Canones verhängt wurde und Mitglieder der Laien, die eine unfreiwillige Beurlaubung wegen angeblicher Verfehlungen, psychischer Erkrankungen und / oder Sucht erhielten, haben das Recht Berufung einzulegen.
b) Einsprüche gegen Disziplinarmaßnahmen des Klerus und der Bischöfe werden erst durch den Metropolit der Diözese, in seiner Rolle als Schiedsrichter dieser Canones, gehört. Er kann der Berufung stattgeben oder sie ablehnen. Abgelehnte Beschwerden können weiter auf der Bischofssynode angefochten werden.
c) Beschließt die Bischofssynode im Berufungsverfahren, so kann seine Entscheidung von der Überprüfung der Aufzeichnungen der Kommission für Kirchenrecht abhängig machen, oder Aussagen nach eigenem Ermessen treffen.
d) Der Metropolit der Diözese soll bei allen Einsprüchen gegen Disziplinarmaßnahmen den Vorsitz führen, außer er wäre persönlich betroffen und müsste dies Amt dem höchsten nichtbetroffenen Metropolit, oder Bischof abgeben.
e) Während der Beschwerde sollen alle Aktionen gegen den Beschwerdeführer, außer der unfreiwilligen Beurlaubung, in der Schwebe gehalten werden. Eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht aus, um den Einspruch (die Beschwerde) aufrecht zu erhalten oder abzulehnen.
f) Die Entscheidung der Bischofssynode ist endgültig und bindend und im Wortlaut zukünftig festzuhalten.
BUCH 7 PROZESSE
ARTIKEL 7-I Einfache Rechtsverfahren
Kapitel 7-I-1 Verfahren gegen Laien
Canon 7-I-1.1 Laiensachen
a) Laien sollen möglichst durch den zuständigen Ordinarius gerichtet werden. Die Beweise für die Behauptung werden einem Mitglied des Klerus vorgestellt. Der Angeklagte hat das Recht, seine(n) Ankläger mit Beweisen, die entlastend vorhanden sind, zu konfrontieren und das Recht auf Zeugnisaussagen in seinem Namen zu erzwingen. Der Richter soll mit Rücksprache der Beisitzer entscheiden, ob die vorgelegten Beweise nachhaltig die Behauptung beweisen. Der Bischof soll die Strafe für diejenigen, die des Fehlverhaltens für schuldig befunden sind, verhängen, oder Handlungen für diejenigen festlegen, die als psychisch krank, oder als süchtig befunden werden.
b) Wenn der Ordinarius die Sache allein nicht entscheiden, oder anhören will z.B. in schweren Fällen, oder bei Einspruch, soll es die Bischopfssynode, damit die Rechte derjenigen unter Anklage nachhaltig gewahrt bleiben.
c) Stimmengleichheit oder Unsicherheit über Strafbarkeit gilt als Freispruch für den Angeklagten.
d) Eine ausführliche Dokumentation über die vorgelegten Vorfälle sollen lückenlos durch den Archivar, oder einen Stellvertreter festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen müssen, im Falle eines Einspruchs gegen die Beweise und / oder Schuld des Angeklagten, zur Verfügung gestellt werden.
e) Alle Informationen, die aus der Durchführung von Disziplinarmaßnahmen der Kirche erhoben werden, unterliegen strenger Vertraulichkeit von allen Teilnehmern und sollen keiner Person, die nicht direkt in solchen disziplinarischen Maßnahmen, ohne Zustimmung der Bischofssynode mit Stimmenmehrheit beteiligt ist, weitergegeben werden, es sei denn, eine solche Freisetzung ist zivilrechtlich vorgeschrieben.
f) Um die Privatsphäre und Fairness zu gewährleisten, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um das Wissen eines Disziplinarverfahrens auf die direkt Beteiligten, einschließlich dem jeweiligen Mitglied des Laien der Kirche unter der Anklage, auf seinen jeweiligen Bischof (ggf.) und / oder religiöse Obere (falls zutreffend) und Weitere zu beschränken. Zum Beispiel: Den Metropolitanbischof der Diözese und die Leitung, Vertreter und Mitglieder einer in dieser Sache einberufenen disziplinar-rechtlichen Kommission des Kirchenrechtes, Einrichtungen der Berufungsinstanz der Justiz in von diesen Canones bestimmten Fällen, in denen die Entscheidung eines Gerichts angefochten wird, die Ankläger, Opfer, Zeugen, Betroffenen und Anwälte für jede Partei.
g) In Fällen, in denen Behauptungen eines Fehlverhaltens, eines Mitglieds des Laien Personen bekannt werden, die nicht von dieser Ergänzung genehmigt sind, wird das Ergebnis der Untersuchung dieser Vorwürfe denselben Personen, durch eine einfache erklärende Anweisung bekannt gemacht: Dass die Vorwürfe aufrecht, oder nicht aufrechterhalten und dass disziplinarische Maßnahmen getroffen oder nicht getroffen wurden. Kein weiterer Kommentar oder Informationen dürfen in irgendeiner Weise an eine dritte Person, ohne Genehmigung der Bischofssaynode der Kirche mit Stimmenmehrheit gemacht werden, es sei denn, dass eine solche Freisetzung vom Zivilrecht beauftragt wurde.
h) Das Vorstehende ausgenommen, soll der Verwaltungssitz und die Leitung schriftlich über das Ergebnis und Maßnahmen in allen Disziplinarverfahren, innerhalb der Kirche, benachrichtigt werden.
i) Kopien aller Dokumente, die als Ergebnis der disziplinarischen Maßnahmen hergestellt werden, sollen versiegelt und in den Archiven der Kirche verwahrt werden. Einmal versiegelt, sollen diese Dokumente von keiner Person, mit Ausnahme der mit der Mehrheit der Bischofssynode der Kirche dazu Berechtigten, eingesehen werden.
Kapitel 7-I-2 Verfahren gegen den Klerus
Canon 7-I-2.1 Klerussachen
a) Wenn eine Verletzung eines angemessenen öffentlichen Verhaltens, oder eine Verletzung des Canonischen Gehorsams, oder dieser Canones gegenüber einem rechtmäßigen Vorgesetzten, gegen ein Mitglied des Klerus vermutet wird, wird der Bischof im Bereich dieser Person ein Tribunal einberufen, um in der Angelegenheit zu entscheiden und die Beweise zur Stützung und Widerlegung der Behauptung vorzulegen.
b) Wenn es einen Grund zu der Annahme gibt, dass ein Mitglied des Klerus an einer psychischen Krankheit, oder einer Sucht leidet, die Auswirkungen auf seine Leistung als Mitglied des Klerus hat, wird ein gerichtliches Tribunal einberufen, um die damit verbundenen Fakten, im Rahmen der Verfahren, wie hierin definiert, zu bestimmen.
c) Kleriker, in den Weihen vom Diakonen, oder Priester, sollen durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Geistlichen in den Weihen der Priester, oder Bischöfe gerichtet werden. Der Bischof hat den Vorsitz. Die Beweise für die Behauptung werden in öffentlicher Sitzung durch ein Mitglied des Klerus vorgestellt. Der Angeklagte hat das Recht, seine Ankläger mit Beweisen, die entlastend vorhanden sind, zu konfrontieren und das Recht auf Zeugnisaussagen, in seinem Namen, zu erzwingen. Die drei Richter müssen, durch Abstimmung entscheiden, ob die vorgelegten Beweise nachhaltig die Behauptung beweisen. Der Bischof soll die Strafe für diejenigen, die des Fehlverhaltens für schuldig befunden sind, verhängen, oder Handlungen für diejenigen festlegen, die als psychisch krank, oder als süchtig befunden werden.
d) Wenn eine ausreichende Zahl Kleriker nicht gefunden werden kann, um ein Tribunal, wie oben beschrieben zu bilden, so kann der Bischof die Sache allein, oder mit reduzierter Anzahl der Kleriker so lange anhören, wie die Rechte derjenigen unter Anklage nachhaltig gewahrt bleiben. Stimmengleichheit innerhalb des Tribunals gilt als Freispruch desjenigen unter Anklage.
e) Falls sich das Verfahren unnötig verzögert, oder Einspruch eingelegt wird, so wird das Verfahren an die gesamte Bischofssynode weitergegeben.
f) Die Beweise für die Behauptung werden in öffentlicher Sitzung, durch ein Mitglied des Klerus, vorgestellt werden. Der Angeklagte hat das Recht, entlastende vorhandene Beweise vor seine Ankläger zu bringen und das Recht auf Zeugnis in seinem Namen zu erzwingen. Die Bischofssynode soll durch Abstimmung feststellen, ob die vorgelegten Beweise den Vorwurf aufrechterhalten und soll die Strafe für diejenigen, die des Fehlverhalten für schuldig befunden sind, verhängen, oder Maßnahmen für diejenigen die als psychisch krank, oder süchtig befunden werden, festlegen. Stimmengleichheit gilt als Freispruch für den Angeklagten.
g) Eine ausführliche Dokumentation über die im Tribunal für und gegen den Angeklagten vorgelegten Vorfälle sollen für Priester und Diakone vom Bischof und durch die Bischofssynode, für die Bischöfe, festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen müssen dem Leitungsrat der Bischofssynode, im Falle eines Einspruchs gegen die Beweise und / oder Schuld des Angeklagten, zur Verfügung gestellt werden.
h) Alle Informationen, die aus der Durchführung von Disziplinarmaßnahmen der Kirche erhoben werden, unterliegen strenger Vertraulichkeit von allen Teilnehmern und sollen keiner Person, die nicht direkt in solche disziplinarischen Maßnahmen, ohne Zustimmung der Bischofssynode mit Stimmenmehrheit beteiligt ist, weitergegeben werden, es sei denn, eine solche Freisetzung ist zivilrechtlich vorgeschrieben.
i) Um die Privatsphäre und Fairness zu gewährleisten, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um das Wissen eines Disziplinarverfahrens auf die direkt Beteiligten, einschließlich dem jeweiligen Mitglied des Klerus der Kirche unter der Anklage, auf seinen jeweiligen Ordinarius (ggf.) und / oder religiöse Obere (falls zutreffend) und Weitere zu beschränken. Zum Beispiel: Den Metropolit der Diözese und die Leitung, Vertreter und Mitglieder einer in dieser Sache einberufenen disziplinar-rechtlichen Kommission, Einrichtungen der Berufungsinstanz der Justiz, von diesen Canones bestimmten Fällen, in denen die Entscheidung eines Gerichts angefochten wird, die Ankläger, Opfer, Zeugen, Betroffenen und Anwälte für jede Partei.
j) In Fällen, in denen Behauptungen eines Fehlverhaltens eines Mitglieds des Klerus Personen bekannt werden, die nicht von dieser Ergänzung genehmigt sind, wird das Ergebnis der Untersuchung dieser Vorwürfe denselben Personen, durch eine einfache erklärende Anweisung bekannt gemacht: Ob die Vorwürfe aufrecht, oder nicht aufrechterhalten und dass disziplinarische Maßnahmen getroffen oder nicht getroffen wurden. Kein weiterer Kommentar, oder Informationen dürfen in irgendeiner Weise an eine dritte Person, ohne Genehmigung des Leitungsrates der Bischofssynode mit Stimmenmehrheit, gemacht werden, es sei denn, dass eine solche Freisetzung vom Zivilrecht beauftragt wurde.
k) Das Vorstehende ausgenommen, soll der Metropolit und der Diözesanbischof schriftlich über das Ergebnis und Maßnahmen in allen Disziplinarverfahren innerhalb der Kirche Berichte verfassen.
l) Kopien aller Dokumente, die als Ergebnis der disziplinarischen Maßnahmen hergestellt werden, sollen versiegelt und in den Archiven der Kirche verwahrt werden. Einmal versiegelt, sollen diese Dokumente von keiner Person, mit Ausnahme der mit der Mehrheit der Bischofssynode der Kirche, dazu Berechtigten eingesehen werden.
ARTIKEL 7-II Besondere Rechtsverfahren
Kapitel 7-II-1 Besondere Verfahren der Laien
Canon 7-II-1.1 Schwere Laiensachen
a) Laien werden in schweren Fällen und im Falle des Einspruchs durch die Bischofssynode gerichtet werden. Der Metropolit der Diözese soll die Strafe für diejenigen, die des Fehlverhaltens für schuldig befunden sind, verhängen oder Handlungen für diejenigen festlegen, die als psychisch krank, oder als süchtig befunden werden.
b) Wenn der Metropolit der Diözese die Sache allein nicht entscheiden, oder anhören will, oder es eine Berufung gibt, soll es die Bischofssynode, damit die Rechte derjenigen unter Anklage nachhaltig gewahrt bleiben. Dies ist die höchste Institution.
c) Das weitere Verfahren ergibt sich wie die einfachen Verfahren.
Kapitel 7-II-2 Verfahren des Klerus
Canon 7-II-2.1 Schwere Klerikersachen
a) Kleriker in den Weihen des Bischofs sollen durch die Bischofssynode gerichtet werden. Der Metropolit der führt den Vorsitz.
b) Wenn der Ordinarius der Diözese die Sache allein nicht entscheiden, oder anhören will, oder es eine Berufung gibt, soll es der Metropolitanbischof, damit die Rechte derjenigen unter Anklage nachhaltig gewahrt bleiben. Dies ist die höhere Institution.
c) Es gilt eine der einfachen Verfahren ähnliche Rechtsprechung und es ist ein ähnliches Tribunal, eingeschlossen Ankläger und Verteidiger, zu verwenden
d) Ist der Metropolit der Angeklagte, führt der dienststälteste Bischof des Kollegiums die Verhandlung.
ARTIKEL 7-III VERABSCHIEDUNG UND UMSETZUNG DIESER CANONENCANONES
Kapitel 7-III-1 Erlass dieser Canones
Canon 7-III-1.1 Erlass
a) Diese Canones können mit einfacher Mehrheit, entweder des Kirchenrates, oder der Bischofssynode, im Rahmen der Verfahren für eine solche Abstimmung, zum Zeitpunkt einer solchen Abstimmung, verabschiedet werden.
b) Diese Canones treten unmittelbar nach der Annahme in Kraft.
c) Beim Erlass lösen und ersetzen die Canones sofort alle früheren Canones der Kirche, kennzeichnen die Vorgänger als nichtig und ungültig und befreien alle verpflichteten Personen, von allen Anforderungen solchen Gehorsams, die daran gebunden sind.
d) Die Bestätigung oder Genehmigung des Inkrafttretens dieser Canones, ist von keiner Person für diesen Canon erforderlich, um wirksam zu werden, noch darf ihr Erlass von einer Person mit Veto belegt werden.
Kapitel 7-III-2 Canonischer Gehorsam gegenüber diesen Canones
Canon 7-III-2.1 Benötigter Canonischer Gehorsam
a) Die folgenden Bestätigungen und Versprechen des Canonischen Gehorsams soll von allen Klerikern der Kirche wie in Canon VI-1.7 erforderlich sein.
b) Die Formel wird vom Ordinanten gelesen und schriftlich bestätigt.
c) Alle Personen, die in die heiligen Weihen der Diakone, Priester oder Bischof geweiht werden sollen, oder die per Profess in einer Ordensgemeinschaft aufgenommen werden, oder die in irgendeiner Eigenschaft in der Kirche inkardiniert werden sollen, sollen anlässlich einer solchen Ordination, Profess, oder Inkardination, feierlich und öffentlich Canonischen Gehorsam gegenüber diesen Canones und ihren rechtmäßigen Oberen versprechen.
d) Bei der Verabschiedung dieser Canones sind alle Personen, die an Canonischen Gehorsam gebunden sind, sofort zu verpflichten, um Gehorsam gegenüber den Bestimmungen dieser Canones zu sein. Im Einzelnen sollen alle Mitglieder des Klerus, sowie Mitglieder der Ordensgemeinschaften, die die Profess der evangelischen Räte haben, so verpflichtet sein. Es ist nicht notwendig das jede Person, die bereits zu Canonischen Gehorsam verpflichtet ist, formell den Gehorsam gegenüber diesen Canones bekräftigt. Jedoch soll bei einem Misserfolg, sich diesen Bestimmungen dieser Canones anzupassen, die Person die so versagt, die vorgeschriebenen Strafen erhalten.
Canon 7-III-2.2 Die Formeln des Canonischen Gehorsams
[Allgemein / Alle]
„Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, Amen.
In der Gegenwart des allmächtigen Gottes und seiner Menschen, die hier versammelt sind, verspreche Ich, [Name], dass ich gehorsam gegenüber dem Gesetz Gottes, wie offenbart im Leben und den Lehren unseres Herrn Jesus Christus, sein werde.
Ich verspreche weiterhin, dass in allen Fragen rund um die Ausübung des Dienstes und der Leitung der Kirche, dem Codex des Canonischen Rechtes, der eingeschlossenen Kirchen, zusammen mit solchen Ergänzungen und anderen Gesetzen wie sie ordnungsgemäß durch die rechtmäßigen gesetzgebenden Körperschaften der eingeschlossenen Kirchen erlassen werden, gehorche.“
[nur zusätzlich für die Bischöfe]
„Ich versichere, dass die Canones der eingeschlossenen Kirchen, zusammen mit solchen Ergänzungen und anderen Gesetzen die durch die rechtmäßigen Gesetzgebungen der eingeschlossenen Kirchen verabschiedet sind, orthodox und korrekt in der katholischen Lehre wie sie der Kirche vom Herrn Jesus Christus durch den Heiligen Geist offenbart und in der Heiligen Schrift verkörpert wurde und die apostolische Tradition der Kirche ist, befolgen werde.“
[nur für Priester und Diakone]
„Ich verspreche Gehorsam gegenüber Euch, Hochwürdigster Vater hochwürdiger [Name], Bischof der Partikularkirche von [Name] in allen Angelegenheiten in Ausübung des Dienstes, der mir von Gott durch meinen Status als [Priester / Diakon ] in der eingeschlossenen Kirche anvertraut wurde.“
Amen.
Kapitel 7-III-3 Die Umsetzung dieser Canones
Canon 7-III-3.1 Verantwortung, diese Canones umzusetzen
a) Es ist die Pflicht der Bischofssynode die vollständige Umsetzung dieser Canones in der Kirche zu gewährleisten. Es ist die Pflicht eines jeden Bischofs in vollem Umfang diese Canones in ihrer jeweiligen Diözese umzusetzen. Es ist die Pflicht des Leiters einer Ordensgemeinschaft diese Canones in ihren jeweiligen Orden in vollem Umfang umzusetzen.
b) Die vorsätzliche Weigerung, die Bestimmungen dieser Canones umzusetzen, gilt als ernster canonischer Ungehorsam und es sollen für die Betroffenen, die diese Canones nicht umsetzen, die Verfahren für geistliche und religiöse Disziplin die hierin enthalten sind, gelten.
Begriffserläuterung:
Anam Cara Seelenfreund/geistlicher Begleiter
Apostolischer Vikar: Bei sedes vacans eingesetzter Kleriker, der die Belange einer Diözese, Berei8ches
führt, bis ein neuer Leiter gewählt wurde.
(bischöfliche) Kapitulare: Priester, die den leitenden Bischof bei der Leitung der Diözese unterstützen. Sie werden durch den Bischof berufen. (Ehrentitel Monsigniore)
Bischof Ordinarius: leitender Bischof einer Diözese
Bischof: Kleriker, der durch das hl. Sakrament der Weihe gültig geweihter Bischof ist.
Bischofssynode: Versammlung der Bischöfe
Bischofsvikar: Vertritt den Bischof, bei Dispens
Codex: Kirchenrecht der CCEC
Dekan/Dachant: Ein Pastor, der 10 Gemeinden/Gemeindeprovinzen, mit den jeweiligen Pastoren, als
Zwischenaufsicht für den leitenden Ordinarius führt.
Diakon: Helfer, direkt dem leitenden Bischof unterstellt und einem Pastor zugeordnet.
Diözese: kirchliche Einheit, die von einem Ordinarius geleitet wird.
Erzbischof: leitender Bischof von Erzdiözesen.
Erzdiakon: Ehrentitel der Kirche, unterstützt den leitenden Bischof im Amt.
Generalvikar: Leiter des Ordinariates, oder Generalvikariates, im Range eines Priesters.
Generalvikariat erzbischöfliche Behörde, zur Verwaltung einer Erzdiözese/Metropolitandiözese
Indult Gandenerweis der kirchlichen Autorität
Jursitiktion kirchliche Verwaltungseinheit, im kirchenrechtlichen Sinne z.B. eine Diözese, Erzdiözese, Gemeinde, Gemeindeprtovinz. etc
Kirchenrat: Beratungsgremium/Gremium für eine einzelne Diözese
Kirchenrat: Leitungsgremium einer Diözese
Klerus: Gesamtheit aller Personen, die Heilige Weihen empfangen haben.
Metropolit: leitender Bischof einer Metropolitandiözese (Erzbischof)
Ordinariat bischöfliche Behörde, zur Verwaltung einer Diözese
Generalvikariat: Ordinariat bei Erzdiözesen: Verwaltungsbehörde: wird als Generalvikariat bei einer Metropolitandiözese bezeichnet.
Pastor: leitender Priester einer Gemeinde/Gemeindeprovinz
Priester: Alle Personen, die im Range und nach der Hl. Weihe Priester sind und die Sakramente verwalten dürfen, wie es dieser Codex beschreibt.
Subsidiar: Hilfspastor (Priester), der einen/mehrere Pastoren unterstützt. Sie haben kein Jursidiktionsrecht.
Weih/Hilfs/Auxiliarbischof: Kleriker im Range des Bischofs, die keine eigene Juristiktion/Diözese leiten.
© Codex der Celtic Catholic Episcopal Church (CIC ECCE) 2023
© 15 September 2019 / VI Septembris AD MMXIX
neue revidierte, adaptierte Ausgabe für die CIC ECCE
Korrigiert lt. Dekret der Leitung vom 29.05.2023
Der Nachdruck und die Verwendung dieses Werkes, auch in Teilen, sowie die Vervielfältigung oder öffentliche Verbreitung ist ohne schriftliche Genehmigung der Kirche untersagt. Die innerkirchliche Verwendung ist ausdrücklich genehmigt.
Druck und V.i.S.d.P.
Erzbischof
Druck und kommisionarische Verwaltung
CCEC
Sellerain 4
34593 Niederbeisheim
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